Wenn aus dem BaFin-Verfahren ein Strafverfahren wird.
Ein Aufsichtsverfahren der BaFin ist unangenehm, aber beherrschbar - solange es aufsichtsrechtlich bleibt. Der Moment, in dem die Aufsicht mit der Einleitung von Strafverfahren gegen die Verantwortlichen droht, ist ein anderer. Dann geht es nicht mehr um Auflagen, sondern um die persönliche Strafbarkeit der Geschäftsleiter. Wir übernehmen genau diese Flanke - die strafrechtliche Verteidigung neben Ihrer aufsichtsrechtlich beratenden Kanzlei, aus Frankfurt, dem Sitz der BaFin.
Vertraulich Kontakt aufnehmenAufsichtsrecht und Strafrecht sind zwei Welten.
Solange die BaFin fragt, prüft und Auflagen macht, bewegt man sich im Aufsichtsrecht - das Terrain der aufsichtsrechtlich spezialisierten Großkanzleien, die diese Verfahren souverän führen. Der Ton ändert sich, sobald der Verdacht im Raum steht, in Deutschland würden ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste erbracht. Dann stehen plötzlich Straftatbestände im Raum: unerlaubtes Bankgeschäft (§ 54 KWG), unerlaubte Zahlungsdienste (§ 63 ZAG), Geldwäsche (§ 261 StGB).
Und weil das deutsche Strafrecht keine Unternehmensstrafe kennt, richtet sich der Vorwurf gegen Personen - die Geschäftsleiter, die Verantwortlichen für Compliance und Geldwäscheprävention. Ab hier braucht es ein anderes Handwerk als das Aufsichtsrecht: die Verteidigung von Menschen, deren Zulassung, Ruf und Freiheit auf dem Spiel stehen.
Eine deutsche IBAN, eine ausländische Bank - und eine drohende Strafanzeige.
Wir haben eine junge europäische Bank begleitet, die im Zahlungsverkehr mit virtuellen IBANs mit deutscher Länderkennung arbeitete, ihren Sitz und ihre Zulassung aber in einem anderen Land hatte und dort der dortigen Finanzaufsicht unterlag. Die BaFin störte massiv, dass eine DE-IBAN den Eindruck eines deutschen, von ihr beaufsichtigten Kontos erweckte, obwohl das tatsächlich nicht der Fall war.
Das Institut wurde aufsichtsrechtlich bereits von einer renommierten Kanzlei beraten. Als die Verhandlungen mit der BaFin sich zuspitzten und die Aufsicht die Einleitung von Strafverfahren gegen die Verantwortlichen in Aussicht stellte, wurden wir hinzugezogen - für die strafrechtliche Flanke.
Gemeinsam mit der aufsichtsrechtlich beratenden Kanzlei haben wir die Verantwortlichen der Bank so aufgestellt, dass die BaFin wieder beruhigt und die Einleitung von Strafverfahren verhindert werden konnte. Genau darum geht es in diesen Lagen: die Eskalation ins Strafrecht abzuwenden, bevor sie beginnt.
Der geschilderte Verlauf ist anonymisiert; Mandats- und Kanzleiangaben bleiben vertraulich.
Worum es strafrechtlich wirklich geht.
Der Reiz - und die Chance - dieser Verfahren liegt darin, dass die Vorwürfe rechtlich anspruchsvoll sind. Ein im EWR zugelassenes Institut darf über den Europäischen Pass grundsätzlich auch in Deutschland tätig werden; die grenzüberschreitende Tätigkeit als solche ist also nicht das Problem. Entscheidend ist, ob in Deutschland überhaupt eine eigene Erlaubnis nach § 32 KWG oder § 10 ZAG erforderlich war - etwa bei Instituten aus Drittstaaten oder bei Tätigkeiten außerhalb der Zulassung - und ob den Verantwortlichen Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit trifft. Das sind schwierige Fragen an der Grenze von Aufsichts-, Europa- und Strafrecht. Wer sie früh und sauber aufbereitet, nimmt dem Vorwurf oft die Schärfe, statt ihn als gegeben hinzunehmen.
Parallel ist die geldwäscherechtliche Dimension zu beherrschen: Die BaFin hat mit ihrer Aufsichtsmitteilung 06/2026 die Risiken virtueller IBANs im Zusammenhang mit Underground-Banking ausdrücklich adressiert. Was dort als aufsichtliche Erwartung formuliert ist, wird im Ernstfall zum Maßstab, an dem die Sorgfalt der Verantwortlichen gemessen wird.
Konkret heißt das:
- Ergänzend, nicht konkurrierend - wir übernehmen die strafrechtliche Verteidigung und stimmen uns eng mit Ihrer aufsichtsrechtlich beratenden Kanzlei und Ihren internen Verantwortlichen ab.
- Deeskalation gegenüber der Aufsicht - die Kommunikation mit der BaFin so steuern, dass aus einer angespannten Anhörung kein Ermittlungsverfahren wird.
- Die Personen schützen - die persönliche Strafbarkeit der Geschäftsleiter von Anfang an mitdenken, statt sie dem Aufsichtsverfahren nachzuordnen.
- Die Rechtsfrage angreifen - ob eine deutsche Erlaubnis erforderlich war oder die ausländische Zulassung (Europäischer Pass) genügte, Vorsatz vs. Leichtfertigkeit; die Vorwürfe nach § 54 KWG, § 63 ZAG und § 261 StGB an ihren Voraussetzungen messen.
- Geldwäsche-Compliance mitdenken - Sorgfaltspflichten, Transaktionsmonitoring und Dokumentation im Licht der BaFin-Aufsichtsmitteilung 06/2026.
- Grenzüberschreitend - für im EWR oder in Drittstaaten regulierte Institute mit Deutschlandbezug, koordiniert über Sprachen und Rechtsordnungen hinweg.
Die Bankenstadt ist unser Terrain.
Wir sitzen dort, wo die BaFin sitzt und wo ab 2028 die europäische Geldwäscheaufsicht AMLA ihre Arbeit aufnimmt. Die Themen der Bankenstadt - Aufsicht, Geldwäsche, Zahlungsverkehr - sind für uns kein Neuland, sondern Alltag. Und wir haben in genau diesen Konstellationen bereits erreicht, worauf es ankommt: die Beruhigung eines aufgeladenen Verfahrens und die Verhinderung von Strafverfahren gegen die Verantwortlichen.
Diese Rolle - die strafrechtliche Flanke neben der aufsichtsrechtlichen Beratung - füllen wir bewusst aus. Sie ist der Teil, den spezialisierte Aufsichtsrechtskanzleien nicht selbst abbilden, und der im Ernstfall über die persönliche Zukunft der Geschäftsleiter entscheidet.
Reden wir -
vertraulich.
Ein BaFin-Verfahren, das sich zuspitzt - oder die Drohung mit Strafanzeige gegen die Geschäftsleiter? Ein Satz genügt fürs Erste. Streng vertraulich, ohne Verpflichtung, gern auch gemeinsam mit Ihrer aufsichtsrechtlichen Beratung.
Kurze Wege - Sie erreichen uns direkt. Eine knappe E-Mail, eine Nachricht über WhatsApp oder Signal, oder ein Anruf genügt. Streng vertraulich; wie es weitergeht, entscheiden Sie.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Geschilderte Verfahrensverläufe sind anonymisiert.
