Ombudsstelle und Meldestelle nach dem HinSchG

Ein sicherer Ort, um etwas anzusprechen.

Manche Dinge sagt man niemandem im eigenen Haus. Als externe, anwaltlich geführte Meldestelle nehmen wir Hinweise vertraulich entgegen und prüfen sie unabhängig - und schützen die Menschen, die den Mut hatten, sie zu geben.

Unverbindliches Angebot anfordern So funktioniert es
Vertraulich und verschwiegen Unabhängig Auch anonym
Heller Raum der Kanzlei in einem Frankfurter Altbau

Ein geschützter Ort für ein offenes Wort - unsere Kanzlei in Frankfurt.

Warum eine externe Stelle

Wer einen Missstand meldet, will nicht auffliegen - sondern gehört werden.

Interne Meldewege scheitern oft an einem einzigen Gefühl: der Angst, dass der Hinweis zur eigenen Person zurückverfolgt wird. Eine externe Ombudsstelle nimmt genau diese Angst. Der Hinweis landet bei einem Anwalt, nicht beim Vorgesetzten. Das schützt die hinweisgebende Person - und verschafft der Organisation belastbare, frühzeitige Information, statt böser Überraschungen.

Für wen

Gesetzliche Pflicht für viele - sinnvoll für alle.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Sie zu einer internen Meldestelle. Wir übernehmen sie extern - rechtssicher und ohne Aufbau eigener Strukturen.

Verbände, Vereine und Sozialträger

Gerade dort, wo Vertrauen die Währung ist, zahlt eine neutrale Anlaufstelle doppelt ein - für Mitglieder, Ehrenamt und Hauptamt.

Kliniken und Gesundheitswesen

Von Abrechnung bis Umgang miteinander: eine geschützte Stelle, an die sich Beschäftigte wenden können, bevor aus einem Verdacht ein Skandal wird.

So läuft ein Hinweis

Klar, geschützt, mit verbindlichen Fristen.

SCHRITT 1

Eingang

Digital, telefonisch oder im Gespräch - auf Wunsch anonym. Sie erhalten binnen 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.

SCHRITT 2

Vertrauliche Prüfung

Wir bewerten den Hinweis unabhängig und sachlich - die Identität bleibt geschützt.

SCHRITT 3

Rückmeldung

Innerhalb von drei Monaten erfahren Sie, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

SCHRITT 4

Schutz

Wir achten darauf, dass niemand für einen berechtigten Hinweis benachteiligt wird.

Schutz vor Repressalien

Wer richtig handelt, darf dafür nicht bestraft werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Benachteiligungen gegen Menschen, die berechtigt einen Hinweis geben - von der Kündigung bis zur Zurücksetzung. Wir sorgen dafür, dass dieser Schutz nicht nur auf dem Papier steht, sondern im Alltag trägt.

Was wir sicherstellen

  • Vertraulichkeit der Identität - anwaltlich geschützt
  • Neutralität: unabhängig von Leitung und Hierarchie
  • Erreichbarkeit rund um die Uhr, auch mehrsprachig
  • Dokumentation, die im Ernstfall standhält
  • Klare Fristen: 7 Tage Bestätigung, 3 Monate Rückmeldung
Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, eine interne Meldestelle vorzuhalten. Diese Aufgabe kann an eine externe, unabhängige Stelle - etwa eine Kanzlei - ausgelagert werden.

Sind anonyme Hinweise möglich?

Ja. Unser Kanal ermöglicht auch anonyme Meldungen und eine anonyme Kommunikation im weiteren Verlauf, ohne dass die Identität offengelegt werden muss.

Welche Fristen gelten?

Die hinweisgebende Person erhält binnen sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu den ergriffenen Folgemaßnahmen.

Was kostet das?

Wir arbeiten mit planbaren Monatspauschalen, zugeschnitten auf Größe und Risiko Ihrer Organisation - mit Augenmaß, kein überdimensioniertes System. Das konkrete Angebot erstellen wir unverbindlich.

Unverbindlich und vertraulich

Sprechen wir
darüber.

Erzählen Sie uns kurz von Ihrer Organisation - wir machen Ihnen ein passendes Angebot für eine externe Meldestelle oder Ombudsstelle.

Unverbindliches Angebot anfordern · +49 69 24746870