Insolvenzverschleppung, Bankrott und die Krise.
In der Unternehmenskrise wird jede Entscheidung im Nachhinein bewertet - von Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaft und Gericht. Aus einer versäumten Frist, einer Zahlung zur falschen Zeit oder einer lückenhaften Buchführung wird schnell ein Strafverfahren gegen die Geschäftsführung persönlich. Wir verteidigen Geschäftsführer und Unternehmer im Insolvenzstrafrecht - und denken Strafbarkeit, Haftung und Fortführung zusammen.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Wenn aus der Krise ein Strafverfahren wird.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Der Antrag wurde zu spät gestellt - oder es steht der Vorwurf im Raum. Der Klassiker des Insolvenzstrafrechts.
Bankrott (§ 283 StGB)
Beiseiteschaffen von Vermögen, unwirtschaftliche Geschäfte, verschwundene Buchführung in der Krise.
Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)
Persönliche Erstattungshaftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Ein Gläubiger wird kurz vor der Insolvenz bevorzugt bedient - und der Vorwurf entsteht.
Sozialabgaben und Steuern in der Krise
§ 266a StGB und Steuerhinterziehung sind die häufigsten Begleitvorwürfe der Insolvenz.
Anzeige durch den Insolvenzverwalter
Der Verwalter hat Anzeige erstattet oder die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits gegen Sie.
Die Krise trifft das Unternehmen - der Vorwurf trifft Sie.
Das Besondere am Insolvenzstrafrecht ist seine persönliche Dimension: Angeklagt wird nicht die insolvente Gesellschaft, sondern der Mensch an ihrer Spitze. Und weil rückblickend geurteilt wird, erscheinen Entscheidungen, die in der Hektik der Krise nachvollziehbar waren, im Ermittlungsverfahren plötzlich als planvolles Handeln zulasten der Gläubiger. Betroffen ist dabei nicht nur der formal bestellte Geschäftsführer, sondern auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke tatsächlich lenkt.
Die Vorwürfe kommen selten allein. Rund um § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) und die Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB) gruppieren sich regelmäßig das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), Steuerhinterziehung und Untreue (§ 266 StGB). Hinzu tritt die zivilrechtliche Erstattungshaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), die schnell existenzbedrohende Beträge erreicht.
Gute Verteidigung beginnt deshalb früh - idealerweise, bevor der Antrag gestellt ist - und arbeitet Hand in Hand mit der insolvenzrechtlichen Beratung. Denn die entscheidenden Weichen (Antragszeitpunkt, zulässige Zahlungen, Dokumentation) werden in der Krise gestellt, nicht erst im Prozess.
Strafbarkeit widerlegen, Haftung begrenzen, Fortführung sichern.
Wir prüfen zuerst das Fundament: Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wirklich ein? Diese Frage ist keine Formalie, sondern der Dreh- und Angelpunkt - von ihr hängen Antragsfrist, Zahlungsverbot und damit die gesamte Strafbarkeit ab. Häufig lässt sich der von der Anklage angenommene Zeitpunkt erschüttern.
Zugleich sichern wir die wirtschaftliche Seite: Wir begrenzen die persönliche Erstattungshaftung, ordnen das Verhältnis zu Nachforderungen und Steuern und halten, wo möglich, Wege zur Sanierung offen. Von der ersten Stunde an mit einem Partner - nicht mit einem Apparat.
Insolvenzstrafrecht - kurz erklärt.
Wann muss ich als Geschäftsführer Insolvenz anmelden?
Nach § 15a InsO ist bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, und bei Überschuldung spätestens binnen sechs Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum - ein echtes Strafrecht, kein bloßer Formfehler.
Was ist Bankrott nach § 283 StGB?
Bankrott erfasst Handlungen in oder vor der Krise, die Gläubiger schädigen - etwa das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen, das Eingehen unwirtschaftlicher Geschäfte oder Verstöße gegen die Buchführungspflicht (§ 283b StGB). Hinzu kommen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB).
Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten?
Nur sehr eingeschränkt. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten; für gleichwohl geleistete Zahlungen haftet die Geschäftsführung nach § 15b InsO persönlich auf Erstattung, sofern sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Welche Zahlungen noch zulässig sind, ist eine heikle Einzelfallfrage.
Bleibt es bei einem Vorwurf?
Selten. In der Krise bündeln sich die Vorwürfe: Neben Insolvenzverschleppung und Bankrott stehen häufig das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), Steuerhinterziehung und Untreue (§ 266 StGB) im Raum. Eine Verteidigung muss diese Linien von Anfang an zusammen denken.
Bin ich auch als faktischer Geschäftsführer betroffen?
Ja. Die insolvenzstrafrechtliche Verantwortung trifft nicht nur den formal bestellten Geschäftsführer, sondern auch denjenigen, der die Geschäfte tatsächlich führt (faktischer Geschäftsführer). Ebenso können Berater und Dritte in die Verantwortung geraten, wenn sie an strafbaren Handlungen mitwirken.
Ich stecke mitten in der Krise - was jetzt?
Handeln Sie früh und koordiniert. Antragsfristen, Zahlungsverbote und Dokumentation entscheiden über die spätere strafrechtliche Bewertung. Je früher Verteidigung und insolvenzrechtliche Beratung zusammenwirken, desto größer der Gestaltungsspielraum. Wir sind kurzfristig erreichbar.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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