Außenwirtschaft · Exportkontrolle

Dual-Use und Exportkontrolle: wenn § 18 AWG zum Strafverfahren wird

Ein Maschinenteil, eine Software, eine Lieferung über die Türkei - und plötzlich steht der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsrecht im Raum. Die Exportkontrolle ist zu einem der schärfsten Instrumente der Sanktionsdurchsetzung geworden. Wer exportiert, muss ihre Logik kennen.

Das System: national und europäisch zugleich

Das deutsche Exportkontrollrecht ist kein in sich geschlossenes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel: Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden den nationalen Rahmen, verweisen aber weit in das EU-Recht hinein - vor allem in die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und in die Sanktions- und Embargoverordnungen (etwa die Russland-Sanktionen). Die eigentlichen Verbote und Genehmigungspflichten stehen also häufig im europäischen Recht, während das AWG die Strafe daran knüpft.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens ändert sich die Rechtslage schnell - neue Sanktionspakete gelten inzwischen unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU; die früher gewährte kurze Schonfrist ist entfallen. Zweitens genügt es nicht, „das AWG" zu kennen: Entscheidend ist, welche Güterlisten, Länderembargos und Verwendungsbeschränkungen im konkreten Fall zusammenwirken.

Gelistete Güter, Ausfuhrliste und Genehmigung

Dual-Use-Güter sind Waren, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können - von Werkzeugmaschinen über Sensorik und Chemikalien bis zu bestimmter Software. Welche Güter erfasst sind, ergibt sich vor allem aus Anhang I der VO (EU) 2021/821 und aus Teil I der nationalen Ausfuhrliste. Für die Ausfuhr gelisteter Güter ist grundsätzlich eine Genehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich.

Die Güterlisten werden laufend fortgeschrieben - zuletzt etwa durch eine Aktualisierung des Anhang I, die Ende 2025 in Kraft getreten ist. Ein Gut, das gestern genehmigungsfrei war, kann heute gelistet sein. Die Klassifizierung jedes Exportartikels ist deshalb keine einmalige, sondern eine fortlaufende Aufgabe. Wer im Zweifel ist, kann beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste einholen.

Die Catch-all-Klausel: wenn Wissen zur Pflicht wird

Der gefährlichste Irrtum lautet: „Mein Produkt steht auf keiner Liste, also darf ich es ausführen." Die Catch-all-Klausel (Art. 4 der VO (EU) 2021/821) durchbricht diese Sicherheit. Sie begründet eine Genehmigungspflicht auch für nicht gelistete Güter, sobald der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für eine militärische Verwendung oder einen kritischen Endverbleib bestimmt sind.

Damit rückt der subjektive Tatbestand ins Zentrum: Nicht allein das Produkt entscheidet, sondern was der Ausführer über Empfänger, Verwendungszweck und Endverbleib weiß - oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen. Auffällige Bestellmuster, unplausible Endabnehmer, Zahlungswege über Drittländer: Solche „red flags" begründen eine Prüf- und häufig eine Genehmigungspflicht. Wer sie ignoriert, kann sich strafbar machen, ohne je eine Sanktion „bewusst" umgangen zu haben.

Red Flags · Anlass zu genauerem Hinsehen

Wann Sie innehalten sollten

  1. Der Endabnehmer passt nicht zum Produkt (ein Handelshaus ordert Spezialtechnik).
  2. Lieferung in ein Drittland, aber Zahlung, Sprache oder Kontakte weisen nach Russland oder Belarus.
  3. Ungewöhnliche Zwischenhändler in Transitländern (z. B. Zentralasien, Kaukasus, VAE).
  4. Auffällige Eile, Barzahlung, Verzicht auf Gewährleistung oder Installation.
  5. Wunsch, keine Endverbleibserklärung auszustellen - oder erkennbar unrichtige Angaben darin.

Umgehung über Drittländer - der Kern der Verfahren

Die meisten aktuellen Ermittlungsverfahren drehen sich nicht um den offenen Export in ein Embargoland, sondern um Umgehung. Ware wird formal in ein zulässiges Drittland geliefert und von dort - mit oder ohne Wissen des ursprünglichen Ausführers - nach Russland weitergeleitet. Der Gesetzgeber hat auf diese Muster reagiert: Mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG ist die gezielte Umgehung von Beschränkungen als eigenständiger Straftatbestand ausgestaltet.

Für Unternehmen entsteht daraus ein doppeltes Risiko. Wer bewusst über Strohmänner liefert, begeht eine Umgehungstat. Aber auch wer die Augen vor offenkundigen Anhaltspunkten verschließt, gerät in den Bereich der Leichtfertigkeit - und die ist im Dual-Use-Bereich strafbewehrt. Der entscheidende Punkt der Verteidigung wie der Prävention ist deshalb fast immer die Frage: Was wusste das Unternehmen, was hätte es wissen müssen - und was hat es dokumentiert?

Die Strafnormen des § 18 AWG

Verstöße gegen die genannten Verbote und Genehmigungspflichten sind in § 18 AWG mit Strafe bewehrt - je nach Konstellation mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen darüber hinaus. Anders als in vielen anderen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts genügt hier zum Teil bereits fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln für eine Strafbarkeit; nicht jeder Verstoß bleibt eine bloße Ordnungswidrigkeit. Ermittlungsbehörde ist regelmäßig der Zoll (Zollkriminalamt), häufig im Verbund mit der Staatsanwaltschaft.

Weil die Verbote im EU-Recht stehen und sich rasch ändern, sind diese Verfahren technisch anspruchsvoll: Es geht um Güterklassifizierung, um die Auslegung von Verordnungen, um Zeitpunkte des Inkrafttretens und um den exakten Kenntnisstand zur Tatzeit. Genau diese Komplexität eröffnet aber auch Verteidigungsspielräume, die es zu nutzen gilt.

Prävention und Verteidigung

Vorbeugung ist im Exportkontrollrecht die beste Verteidigung. Ein funktionierendes Internal Compliance Programme (ICP) - mit klarer Verantwortung (Ausfuhrverantwortlicher), Klassifizierung, Sanktionslistenprüfung, Endverbleibskontrolle und Dokumentation - verhindert nicht nur Verstöße. Es ist im Ernstfall der Nachweis der Sorgfalt, der den Vorwurf der Leichtfertigkeit entkräftet und einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) den Boden entzieht.

Ist bereits etwas schiefgegangen, gilt: Ruhe bewahren und keine vorschnellen Erklärungen. Für bestimmte fahrlässige oder leichtfertige Verstöße kennt das AWG eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG), wenn der Verstoß in Eigenkontrolle aufgedeckt, angezeigt und abgestellt wird. Ob dieser Weg im konkreten Fall trägt - oder ob er mehr offenlegt als nötig -, gehört in die Hände eines Verteidigers, bevor der erste Satz gegenüber der Behörde fällt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Güterlisten und Sanktionsvorschriften ändern sich laufend; maßgeblich ist stets die zur Tatzeit geltende Fassung.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Verantwortliche im Außenwirtschafts- und Sanktionsstrafrecht - von der Exportkontrolle über Umgehungsvorwürfe bis zum Aufbau belastbarer Compliance.

Häufige Fragen

Exportkontrolle - kurz beantwortet.

Was sind Dual-Use-Güter?

Dual-Use-Güter sind Waren, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Welche Güter erfasst sind, ergibt sich vor allem aus Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Ausfuhrliste. Für die Ausfuhr solcher Güter ist regelmäßig eine Genehmigung des BAFA erforderlich.

Was ist die Catch-all-Klausel?

Die Catch-all-Klausel (Art. 4 der VO (EU) 2021/821) begründet eine Genehmigungspflicht auch für nicht gelistete Güter, sobald der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder einen kritischen Endverbleib bestimmt sind. Entscheidend ist damit nicht nur die Güterliste, sondern auch, was der Ausführer über Verwendung und Empfänger weiß oder wissen müsste.

Macht man sich strafbar, wenn man von der Genehmigungspflicht nichts wusste?

Möglicherweise ja. Das Außenwirtschaftsrecht stellt nicht nur vorsätzliche Verstöße unter Strafe - bei Dual-Use-Gütern kann bereits leichtfertiges Handeln strafbar sein. Wer die naheliegende Prüfung von Güterliste, Empfänger und Endverbleib unterlässt, kann sich daher auch ohne bewusste Umgehung strafbar machen. Sorgfalt bei der Klassifizierung ist deshalb kein Formalismus, sondern Kern der Strafbarkeitsvermeidung.

Ist der Export nach Russland komplett verboten?

Für Dual-Use-Güter gilt seit 2022 grundsätzlich ein Ausfuhrverbot nach Russland, mit nur engen, genehmigungspflichtigen Ausnahmen. Hinzu kommen umfangreiche gelistete Güter aus den Russland-Sanktionen. Besonders relevant sind Umgehungslieferungen über Drittländer: Auch die Ausfuhr in ein zulässiges Drittland kann strafbar sein, wenn der tatsächliche Endverbleib Russland ist und der Ausführer dies weiß oder annehmen muss.

Wer ist im Unternehmen verantwortlich?

Die exportkontrollrechtliche Verantwortung trifft das Unternehmen und seine Leitung; typischerweise wird ein Ausfuhrverantwortlicher auf Geschäftsführungsebene bestimmt. Fehlt eine funktionierende Organisation (Internal Compliance Programme), drohen neben der persönlichen Strafbarkeit auch Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) und eine Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG). Ein belastbares ICP ist zugleich der beste Nachweis von Sorgfalt.

Was kann man tun, wenn ein Fehler passiert ist?

Untätigkeit ist die schlechteste Option. Für bestimmte fahrlässige oder leichtfertige Verstöße sieht das AWG eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige vor (§ 22 Abs. 4 AWG), wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt, angezeigt und abgestellt wird. Ob dieser Weg trägt, ist sorgfältig und frühzeitig mit einem Verteidiger zu prüfen - vorschnelle Erklärungen gegenüber Behörden können mehr schaden als nützen.

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