Nach der Durchsuchung: Internal Investigation und digitale Beweismittel
Die Beamten sind wieder weg - und mit ihnen die Server-Images, Laptops und Diensthandys. Jetzt beginnt die eigentliche Bewährungsprobe für das Unternehmen: Es muss selbst verstehen, was geschehen ist, ohne sich dabei zusätzlich zu belasten. Die Weichen dafür werden in den ersten Tagen gestellt.
Die Lage nach der Razzia
Eine Durchsuchung ist nicht das Ende, sondern der Anfang. Für das Unternehmen stellen sich sofort drei Fragen zugleich: Was wird uns vorgeworfen? Was wissen die Ermittler bereits? Und was ist tatsächlich passiert? Die dritte Frage kann nur das Unternehmen selbst beantworten - durch eine interne Aufklärung. Genau hier liegt die Chance, aber auch die größte Fehlerquelle: Wer unstrukturiert „mal nachschaut", produziert unter Umständen neue Beweismittel gegen sich selbst.
Deshalb gilt derselbe Grundsatz wie am Tag der Durchsuchung: Ruhe, Struktur, Verteidigung. Bevor Postfächer geöffnet und Mitarbeiter befragt werden, braucht es einen klaren Rahmen - wer untersucht, mit welchem Auftrag, unter welchem Schutz und mit welcher Dokumentation.
Wie digitale Daten sichergestellt werden
Der Zugriff auf digitale Beweismittel ist heute der Kern fast jeder Durchsuchung. Rechtsgrundlage ist die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen (§§ 94 ff. StPO); die Durchsicht von elektronischen Speichermedien ist ausdrücklich zulässig (§ 110 StPO) und erstreckt sich auch auf räumlich getrennte Speicher - etwa Cloud-Postfächer, auf die vom durchsuchten Rechner aus zugegriffen werden kann. Praktisch wird meist eine forensische Spiegelkopie erstellt, statt die Hardware dauerhaft mitzunehmen.
Für das Unternehmen ist entscheidend, in dieser Phase eigene Handlungsfähigkeit zu sichern: der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen, eine Kopie der gesicherten Daten für den eigenen Betrieb und die Verteidigung verlangen, und darauf bestehen, dass Daten mit Berufsgeheimnisbezug (Verteidigerkommunikation) gesondert behandelt und gegebenenfalls versiegelt werden. Was jetzt nicht gesichert wird, fehlt später bei der eigenen Aufklärung.
Beschlagnahmeschutz: die Lehre aus Jones Day
Viele Unternehmen glauben, sie könnten heikle Sachverhalte einfach von einer beauftragten Kanzlei aufarbeiten lassen - im Vertrauen darauf, dass diese Unterlagen dann „anwaltlich geschützt" seien. Diese Annahme ist seit der Jones-Day-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2018) nicht mehr tragfähig. Das Gericht hat die Durchsuchung der Kanzlei und die Verwertung der Unterlagen aus einer internen Untersuchung für zulässig gehalten und einen umfassenden Beschlagnahmeschutz abgelehnt.
Die Kernaussagen wirken bis heute: Ein belastbarer Schutz nach § 97 StPO setzt regelmäßig ein konkretes Beschuldigtenverhältnis der Mandantin voraus; eine Kanzlei darf nicht als „Safehouse" dienen, in das Beweismittel gezielt verlagert werden. Der EGMR hat diese Linie 2024 bestätigt. Für die Praxis heißt das: Ob die Ergebnisse einer Internal Investigation später gegen das Unternehmen verwendet werden können, entscheidet sich im Aufsetzen der Untersuchung - im Mandatszuschnitt, im Umgang mit Interviewprotokollen, in der Frage, wann ein Beschuldigtenstatus begründet wird.
Was Sie jetzt nicht tun sollten.
- Unkoordiniert „ermitteln": Führungskräfte durchsuchen Postfächer, ohne Rahmen und Schutz - und schaffen neue Beweise.
- Daten verändern oder löschen: selbst „Aufräumen" kann als Verdunkelung gewertet werden.
- Alles der Hauskanzlei überlassen in der Annahme, es sei automatisch geschützt.
- Sammelverteidigung für Unternehmen und Mitarbeiter - rechtlich unzulässig, strategisch gefährlich.
- Vorschnell kooperieren, bevor die eigene Aktenlage überhaupt bekannt ist.
Die interne Untersuchung - sauber aufgesetzt
Eine belastbare Internal Investigation folgt einer klaren Ordnung. Zuerst wird der relevante Datenbestand gesichert (Legal Hold), damit nichts verloren geht oder überschrieben wird. Dann wird der Untersuchungsauftrag definiert: Umfang, Fragestellung, Berichtsweg, Vertraulichkeit. Erst danach beginnt die eigentliche Sichtung - Dokumente und E-Mails nach abgestimmten Kriterien, gefolgt von Mitarbeiterbefragungen.
Gerade die Interviews sind heikel. Beschäftigte müssen wissen, in welcher Rolle sie befragt werden und dass die Ergebnisse an Behörden gelangen können; niemand darf zu einer selbstbelastenden Aussage gedrängt werden. Wird dieser Rahmen missachtet, sind die Ergebnisse nicht nur unfair, sondern oft unverwertbar - und schaffen zusätzliche arbeits- und strafrechtliche Konflikte.
E-Mail-Auswertung und Datenschutz
Die Auswertung von Postfächern und Systemdaten ist keine rein interne Angelegenheit: Sie ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und muss sich an DSGVO und § 26 BDSG messen lassen. Erforderlich sind ein konkreter Anlass, Verhältnismäßigkeit, möglichst datensparsame Vorgehensweise und eine saubere Dokumentation der Erhebung. Wer hier großflächig und anlasslos alles sichtet, riskiert nicht nur Datenschutzverstöße, sondern die Verwertbarkeit der eigenen Ergebnisse.
Sinnvoll ist deshalb eine abgestufte Vorgehensweise: klar umrissene Suchbegriffe und Zeiträume, Trennung von privaten und dienstlichen Inhalten, Einbindung des Datenschutzbeauftragten und, wo nötig, des Betriebsrats. Datenschutz und Aufklärung sind kein Widerspruch - richtig organisiert, stützt das eine das andere.
Kooperation: Chance und Risiko
Am Ende steht fast immer die strategische Frage: kooperieren - oder nicht? Eine offene Aufklärung und die Weitergabe von Ergebnissen können sich mildernd auswirken, ein Verfahren verkürzen und im Verhältnis zu Geschäftspartnern Vertrauen sichern. Zugleich birgt jede Weitergabe das Risiko der Selbstbelastung - für das Unternehmen ebenso wie für einzelne Mitarbeiter. Auch ohne eigenes Verbandssanktionengesetz droht dem Unternehmen eine Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG), etwa bei Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG).
Deshalb ist Kooperation keine Gesinnungs-, sondern eine Entscheidungsfrage, die erst nach Sichtung der Aktenlage und mit klarer Rollentrennung getroffen werden sollte. Der Rahmen, in dem all das gelingt, wird in den ersten Tagen nach der Durchsuchung gelegt - ruhig, strukturiert und mit einer Verteidigung, die interne Aufklärung und Außenkommunikation aus einer Hand steuert.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Interne Untersuchung - kurz beantwortet.
Dürfen die Ermittler unsere Server und Handys komplett mitnehmen?
Grundsätzlich ja. Datenträger, Rechner und Mobiltelefone können sichergestellt und beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel von Bedeutung sind. Häufig wird statt der Originalhardware eine vollständige Spiegelkopie der Daten erstellt. Sie sollten der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen, eine Kopie der gesicherten Daten für das Unternehmen verlangen und darauf achten, dass verteidigungs- und berufsgeheimnisrelevante Daten gesondert behandelt werden.
Sind die Ergebnisse einer internen Untersuchung vor Beschlagnahme geschützt?
Nur eingeschränkt. Nach der Jones-Day-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2018) genießen Unterlagen aus einer Internal Investigation keinen umfassenden Beschlagnahmeschutz. Ein belastbarer Schutz nach § 97 StPO setzt regelmäßig ein konkretes Beschuldigtenverhältnis der Mandantin voraus; die Kanzlei darf nicht als bloßer sicherer Hafen für Beweismittel dienen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie 2024 bestätigt. Wie eine Untersuchung aufgesetzt und dokumentiert wird, entscheidet daher mit über die Verwertbarkeit.
Dürfen wir die E-Mail-Postfächer unserer Mitarbeiter auswerten?
Nur unter Beachtung des Datenschutzes. Die Auswertung von E-Mails und sonstigen personenbezogenen Daten im Rahmen einer internen Untersuchung muss sich an DSGVO und § 26 BDSG messen lassen; erforderlich sind ein klarer Anlass, Verhältnismäßigkeit und eine saubere Dokumentation. Fehler bei der Datenerhebung können nicht nur datenschutzrechtliche Folgen haben, sondern auch die Verwertbarkeit der Ergebnisse gefährden.
Sollten wir mit den Ermittlungsbehörden kooperieren?
Das ist eine strategische Entscheidung, keine Selbstverständlichkeit. Kooperation und Aufklärung können sich mildernd auswirken und ein Verfahren verkürzen; zugleich birgt jede Weitergabe von Untersuchungsergebnissen das Risiko der Selbstbelastung - für das Unternehmen wie für einzelne Mitarbeiter. Ob, wann und in welchem Umfang kooperiert wird, sollte erst nach Sichtung der Aktenlage und mit klarer Rollentrennung zwischen Unternehmens- und Individualverteidigung entschieden werden.
Wer verteidigt das Unternehmen und wer die Mitarbeiter?
Das gehört getrennt. Die Interessen des Unternehmens und die der einzelnen Beschäftigten können auseinanderfallen; eine Sammelverteidigung ist rechtlich unzulässig und praktisch gefährlich. Sinnvoll ist eine klare Struktur: eine Unternehmensverteidigung, die die interne Aufklärung und die Kommunikation mit den Behörden steuert, und eigene Verteidiger für betroffene Personen.
Kann das Unternehmen selbst mit einer Geldbuße belegt werden?
Ja. Auch ohne eigenes Verbandssanktionengesetz kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden, etwa wenn Leitungspersonen Straftaten begangen oder Aufsichtspflichten verletzt haben (§ 130 OWiG). Eine funktionierende Compliance-Organisation und eine sachgerechte Aufarbeitung nach dem Vorfall können sich dabei erheblich auswirken.
