Geschädigtenvertretung · Untreue

Ein Mitarbeiter hat uns geschädigt - was jetzt?

„Können Sie mal kommen - hier stimmt etwas nicht." Mit diesem Satz fangen die meisten dieser Mandate an. Jemand aus dem eigenen Haus hat sich bedient: die Buchhalterin, der Prokurist, der Einkäufer. Meist jemand, dem man vertraut hat, oft über Jahre. Und in den ersten Tagen entscheidet sich, ob das Geld zurückkommt - oder ob nur der Ärger bleibt.

Der eine Fehler, der alles kostet

Die menschliche Reaktion ist immer dieselbe - und sie ist immer falsch: den Verdächtigen zur Rede stellen. Man will Gewissheit, man will eine Erklärung, vielleicht auch eine Entschuldigung. Was man bekommt, ist eine Warnung an die Gegenseite. Was danach passiert, ist vorhersehbar: Postfächer werden geleert, Belege verschwinden, Zugriffe werden gelöscht, Vermögen wandert zu Angehörigen oder ins Ausland. Wer am Montag redet, sucht am Freitag vergeblich.

Die Regel lautet deshalb schlicht: Erst sichern, dann sprechen. Das fühlt sich falsch an, weil es unehrlich wirkt gegenüber jemandem, der vielleicht unschuldig ist. Es ist aber das Gegenteil: Nur so lässt sich der Sachverhalt überhaupt aufklären - in beide Richtungen. Nicht jeder Verdacht bestätigt sich, und eine saubere Sicherung entlastet den Unschuldigen genauso zuverlässig, wie sie den Täter überführt.

Zuerst sichern - sauber

Zu sichern ist alles, was flüchtig ist: E-Mail-Postfächer, Buchhaltungs- und ERP-Daten, Zugriffs- und Systemprotokolle, Zahlungsläufe, Verträge. Wichtig ist dabei zweierlei. Erstens: Der Kreis der Mitwisser muss so klein wie möglich bleiben - in mittelständischen Betrieben spricht sich alles herum, und der Flurfunk ist schneller als jede Ermittlung. Zweitens: Die Sicherung muss sauber erfolgen. Sie ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und muss sich an DSGVO und § 26 BDSG messen lassen; sie muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

Das ist kein bürokratisches Detail. Wer wahllos alles kopiert, riskiert, dass die Ergebnisse später unverwertbar sind - und dann steht man mit leeren Händen da, obwohl man alles hatte. Wir erleben regelmäßig Fälle, in denen die eigentliche Schwäche des Verfahrens nicht der Täter war, sondern die hektische erste Woche.

Die ersten Tage

Was Sie jetzt nicht tun sollten.

  1. Den Verdächtigen konfrontieren, bevor die Daten gesichert sind.
  2. Den Fall im Haus besprechen - je mehr Mitwisser, desto schneller der Flurfunk.
  3. Selbst „ermitteln", ohne Rahmen und Dokumentation.
  4. Zugänge sofort sperren - das ist ein Signal wie ein Schuss.
  5. Auf eine gütliche Rückzahlung hoffen, während das Vermögen längst verschoben wird.
  6. Zu lange warten - arbeitsrechtliche Fristen laufen ab Kenntnis.

Die Strafanzeige als Hebel

Viele Unternehmer zögern hier, und das aus verständlichen Gründen: Man will keinen Skandal, keine Presse, keine Unruhe. Aber die Strafanzeige ist der Hebel, nicht das Ziel. Sie öffnet Türen, die Ihnen zivilrechtlich verschlossen bleiben: Durchsuchungen, Kontenauswertungen, Vernehmungen, internationale Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft ermittelt mit Mitteln, die kein Unternehmen hat.

Und sie bringt Ihnen einen zweiten, unterschätzten Vorteil: Akteneinsicht. Als verletztes Unternehmen können Sie sich anwaltlich vertreten lassen und über Ihren Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen (§ 406e StPO). Sie sehen also, was die Ermittler gefunden haben - und können Ihre eigenen Schritte darauf abstimmen, statt zu raten. Wer diesen Zugang nicht nutzt, verschenkt den größten praktischen Vorteil der ganzen Konstruktion.

Wie das Geld zurückkommt

Jetzt zur Frage, die Sie eigentlich interessiert. Der entscheidende Moment ist früh: Solange noch etwas da ist, kann der Staat das Vermögen des Täters sichern - über den Vermögensarrest (§ 111e StPO), und zwar bereits im Ermittlungsverfahren, lange vor einer Anklage. Genau deshalb zählt Geschwindigkeit: Ein Arrest auf ein Konto, das noch gefüllt ist, ist mehr wert als ein Urteil über ein Konto, das leer ist.

Am Ende steht die Einziehung des Erlangten, und was eingezogen wurde, kann an den Verletzten ausgekehrt werden (§ 459h StPO). Parallel - oder stattdessen - können Sie Ihren Schadensersatzanspruch direkt im Strafprozess geltend machen: im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO). Das Strafgericht verurteilt den Täter dann zugleich zur Zahlung; Sie sparen einen eigenen Zivilprozess und nutzen die Beweise, die der Staat erhoben hat.

Welcher dieser Wege der richtige ist, hängt vom Fall ab - Komplexität, Verfahrenslage, Vermögenssituation. Wichtig ist nur, dass jemand sie von Anfang an zusammen denkt. Der häufigste Fehler in dieser Phase ist, das Strafverfahren laufen zu lassen und sich erst nach dem Urteil um das Geld zu kümmern. Dann ist es meist weg.

Die Baustelle Arbeitsrecht

Während Sie sichern und anzeigen, läuft eine zweite Uhr. Für eine Verdachts- oder Tatkündigung gelten eigene, enge Anforderungen: Die betroffene Person muss angehört werden, und die Fristen laufen ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen. Damit entsteht ein echter Zielkonflikt: Der Wunsch, den Verdächtigen möglichst lange nicht zu warnen, kollidiert mit dem Zwang, arbeitsrechtlich rechtzeitig zu handeln.

Dieser Konflikt lässt sich auflösen - aber nur mit Planung, nicht mit Bauchgefühl. Wer den Zeitpunkt der Kenntnis, die Anhörung, die Freistellung und die Strafanzeige in einer gemeinsamen Choreografie denkt, verliert weder die Beweise noch die Kündigung. Wer die Baustellen nacheinander abarbeitet, verliert meist eine von beiden.

Und die Frage, die keiner stellt

Es gibt einen Punkt, den Mandanten selten aussprechen, der aber oft der eigentliche Grund für das Zögern ist: Wie stehen wir da, wenn das rauskommt? Ein Unternehmen, das jahrelang bestohlen wurde, fürchtet nicht nur den Schaden, sondern das Bild - gegenüber Banken, Kunden, der eigenen Belegschaft. Das ist ein legitimes Interesse, und es gehört in die Strategie.

Meine Erfahrung ist allerdings eine andere, als die meisten erwarten: Verschwiegene Fälle richten mehr Schaden an als aufgeklärte. Die Belegschaft weiß ohnehin mehr, als die Geschäftsführung denkt. Und ein Unternehmen, das konsequent aufklärt und sein Geld zurückholt, wirkt nicht schwach - es wirkt geführt. Was tatsächlich schadet, ist die Variante dazwischen: der halbe Verdacht, das unklare Ausscheiden, das Gerücht ohne Antwort. Deshalb ist die erste Entscheidung nach „hier stimmt etwas nicht" keine juristische, sondern eine unternehmerische: Wollen wir das wirklich wissen? Wenn ja, dann richtig - und dann sollte der erste Anruf nicht dem Verdächtigen gelten.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf vertritt geschädigte Unternehmen, Verbände und Vereine - von der Beweissicherung über die Strafanzeige bis zur Rückführung des Vermögens. Und er verteidigt, wenn die Rollen umgekehrt sind. Beides schärft den Blick.

Häufige Fragen

Geschädigt - kurz beantwortet.

Der Verdacht ist noch vage - sollen wir den Mitarbeiter ansprechen?

Auf keinen Fall als ersten Schritt. Das sofortige Gespräch ist der häufigste und teuerste Fehler: Es warnt den Verdächtigen, und was danach passiert, ist vorhersehbar - Daten verschwinden, Unterlagen werden bereinigt, Vermögen wird verschoben. Erst sichern, dann sprechen. Die Reihenfolge entscheidet oft darüber, ob das Geld je zurückkommt.

Was sollten wir zuerst sichern?

Alles, was flüchtig ist: E-Mail-Postfächer, Buchhaltungs- und ERP-Daten, Zugriffs- und Systemprotokolle, Zahlungsläufe, Vertragsunterlagen. Wichtig ist, dabei sauber vorzugehen - die Sicherung muss nachvollziehbar dokumentiert sein und datenschutzrechtlich tragen (DSGVO, § 26 BDSG), sonst ist das Ergebnis im Verfahren angreifbar. Und der Kreis der Mitwisser sollte so klein wie möglich bleiben.

Was bringt uns die Strafanzeige - bekommen wir dadurch unser Geld?

Die Strafanzeige ist der Hebel, nicht das Ziel. Über das Strafverfahren werden Beweise erhoben, an die Sie zivilrechtlich kaum herankämen - Durchsuchungen, Kontenauswertungen, Vernehmungen. Vor allem aber kann der Staat das Vermögen des Täters sichern (Vermögensarrest, § 111e StPO), bevor es verschwindet. Am Ende kann Erlangtes über die Einziehung an den Verletzten ausgekehrt werden (§ 459h StPO). Das Geld kommt also nicht durch die Anzeige, sondern durch das, was sie ermöglicht.

Bekommen wir Einsicht in die Ermittlungsakte?

Ja, in aller Regel über einen Anwalt. Als verletztes Unternehmen können Sie sich anwaltlich vertreten lassen und über Ihren Anwalt Akteneinsicht nehmen (§ 406e StPO). Das ist einer der größten praktischen Vorteile dieses Wegs: Sie sehen, was die Ermittlungen ergeben haben, und können Ihre eigenen Schritte - Sicherung, Zivilklage, Adhäsion, Vergleich - gezielt darauf abstimmen, statt im Dunkeln zu agieren.

Was ist das Adhäsionsverfahren?

Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) machen Sie Ihren Schadensersatzanspruch unmittelbar im Strafprozess geltend. Das Strafgericht kann den Täter zugleich zur Zahlung verurteilen. Das spart einen gesonderten Zivilprozess, nutzt die im Strafverfahren erhobenen Beweise und verschafft Ihnen einen vollstreckbaren Titel. Ob es im Einzelfall der beste Weg ist, hängt von Komplexität und Verfahrenslage ab - manchmal ist der parallele Zivilprozess klüger.

Was ist mit dem Arbeitsverhältnis?

Das läuft parallel und darf nicht übersehen werden. Für eine Verdachts- oder Tatkündigung gelten eigene Anforderungen - insbesondere die Anhörung des Betroffenen und enge Fristen ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen. Diese Fristen kollidieren regelmäßig mit dem Wunsch, den Verdächtigen möglichst lange nicht zu warnen. Genau deshalb gehören Beweissicherung, Strafanzeige und arbeitsrechtliche Schritte von Anfang an in eine gemeinsame Planung.

Erst sichern, dann sprechen

Reden wir
vertraulich.

In Ihren Zahlen stimmt etwas nicht - und Sie wissen noch nicht, wie weit es geht? Sprechen Sie direkt mit dem Partner, bevor Sie irgendjemanden im Haus ansprechen. Vertraulich und unverbindlich.

Vertraulich anrufen · +49 69 24746870