Die Bundesregierung plant derzeit eine erhebliche Ausweitung digitaler Ermittlungsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden. Im Zentrum stehen der Einsatz von Künstlicher Intelligenz, automatisierte Datenanalysen und biometrische Abgleiche mit frei zugänglichen Internetdaten. Was auf den ersten Blick wie ein notwendiger Modernisierungsschritt erscheint, wirft bei näherer Betrachtung erhebliche strafprozessuale und verfassungsrechtliche Fragen auf.
1. Worum geht es konkret?
Die geplanten Reformen zielen insbesondere auf zwei neue Instrumente:
- Automatisierte Datenanalyse (KI-gestützt):
Ermittlungsbehörden sollen große Datenmengen zusammenführen und algorithmisch auswerten dürfen, um Muster und Zusammenhänge zu erkennen. - Biometrischer Internetabgleich:
Fotos oder andere biometrische Daten aus Ermittlungsverfahren sollen mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgeglichen werden können, um Personen zu identifizieren oder Aufenthaltsorte festzustellen.
Ziel ist es vor allem, die Strafverfolgung bei Terrorismus, organisierter Kriminalität und Cybercrime effektiver zu gestalten. So weit, so gut: Ein nachvollziehbares, ja notwendiges Ziel moderner Strafverfolgung. Bedarf es für moderne Strafverfolgung aber wirklich den Einsatz von KI und noch viel wichtiger, darf der Staat sich überhaupt einer KI bedienen?
2. Strafprozessuale Einordnung: Neue Befugnisse – alte Probleme?
Dogmatisch bewegen sich die Vorschläge an der Schnittstelle zwischen klassischen Ermittlungsmaßnahmen und datengetriebener Gefahrenprognose.
a) Eingriffsqualität
Der biometrische Abgleich mit Internetdaten dürfte regelmäßig einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Problematisch ist insbesondere:
- die potenziell unbegrenzte Datenbasis („alles, was im Internet verfügbar ist“),
- die Einbeziehung auch mittelbar zugänglicher Daten (z.B. hinter Logins),
- sowie die Gefahr von Fehlidentifikationen.
Damit stellt sich die Frage, ob die Maßnahme eher mit bestehenden Instrumenten wie § 98c StPO (Rasterfahndung) oder völlig neuen Eingriffskategorien vergleichbar ist.
b) Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit
Der Entwurf knüpft den Einsatz von KI an einen Verdacht einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ sowie an die Subsidiarität („anderweitig wesentlich erschwert oder aussichtslos“).
Das ist klassisch – aber:
- Die Streubreite der Datenerhebung könnte faktisch zu einer Vorfeldüberwachung führen.
- Die Grenze zwischen repressiver Strafverfolgung und präventiver Gefahrenabwehr verschwimmt zunehmend.
Zu bedenken ist auch: Wenn bereits das materielle Strafrecht zunehmend in ein vormals strafloses Vorbereitungsstadium vorverlagert wird und damit die Schwelle zur Anwendung der Strafprozessordnung bereits immer früher erreicht ist, erscheint es umso bedenklicher, den Ermittlungsbehörden durch formelles Recht nun auch noch derart weitreichende Befugnisse einzuräumen.
3. Verfassungsrechtliche Sollbruchstellen
Deutlich fällt dabei besonders die Kritik aus datenschutzrechtlicher Perspektive aus.
a) Unbeteiligte als „Datenmaterial“
Die geplanten Maßnahmen könnten faktisch jede Person betreffen, deren Daten im Internet verfügbar sind.
Das wirft Fragen im Hinblick auf:
- das Übermaßverbot,
- die Zweckbindung personenbezogener Daten,
- sowie das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verbot der Totalerfassung auf.
b) Gefahr der Profilbildung
Durch die Verknüpfung unterschiedlichster Datenquellen droht die Erstellung umfassender Bewegungs- und Verhaltensprofile.
Dogmatisch erinnert das an die bekannten Entscheidungen zur:
- automatisierten Kennzeichenerfassung,
- Vorratsdatenspeicherung,
- Online-Durchsuchung.
Der Unterschied: Die geplanten Instrumente gehen in ihrer Breite und Skalierbarkeit deutlich darüber hinaus.
4. KI im Strafverfahren – (k)ein Gamechanger?
Die Nutzung von KI wird politisch als Effizienzgewinn verkauft. Tatsächlich liegt die Brisanz weniger in der Technik selbst als in ihrer Wirkung:
- Black-Box-Problematik: Nachvollziehbarkeit von Ermittlungsansätzen?
- Bias-Risiken: Verzerrte Datensätze führen zu verzerrten Ergebnissen.
- Verlagerung der Entscheidungsebene: Auch wenn formal „Menschen entscheiden“, prägt die KI die Ermittlungsrichtung erheblich.
Der Gesetzgeber betont zwar, dass Entscheidungen weiterhin von Menschen getroffen werden müssen.
Das überzeugt nur teilweise – denn die Vorstrukturierung durch Datenanalyse kann faktisch vorentscheiden.
5. Praktische Auswirkungen für die Strafverteidigung
Für die Praxis wird das bedeuten:
- Neue Angriffspunkte im Ermittlungsverfahren:
- Rechtmäßigkeit der Datenerhebung
- Transparenz der Auswertung
- Validität algorithmischer Ergebnisse
- Beweisverwertungsfragen:
Fehlerhafte oder unverhältnismäßige Datenauswertung könnte zu Verwertungsverboten führen. - Erhöhter Dokumentationsdruck:
Verteidigung wird stärker auf technische Sachverständige angewiesen sein.
6. Fazit: Modernisierung mit erheblichen Risiken
Die Reform ist in ihrem Kern nachvollziehbar: Strafverfolgung muss mit der Digitalisierung und insbesondere auch mit Formen des IT-Strafrechts Schritt halten. Aber: Die geplanten Befugnisse verschieben das Gleichgewicht zwischen effektiver Strafverfolgung und Grundrechtsschutz spürbar.
Wird Ihnen eine Straftat im Bereich des IT-Strafrechts vorgeworfen? Wir stehen Ihnen vom ersten Kontakt mit den Behörden an zur Seite – strategisch, diskret und durchsetzungsstark.
Marcel Grosser | Wissenschaftlicher Mitarbeiter


