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11. Mai 2026

Steuerberater im Fokus des Strafrechts: Wann aus berufstypisch „neutraler“ Beratung eine strafbare Beihilfe wird

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Steuerberater gelten als Organe der Steuerrechtspflege. Sie strukturieren, erklären, optimieren – und bewegen sich dabei an der Schnittstelle zwischen legitimer Steuergestaltung und eigenem steuerstrafrechtlichem Risiko.

Ermittlungsbehörden und Gerichte richten ihren Blick zunehmend auch auf die, die Erklärungen vorbereiten, plausibilisieren oder strategisch begleiten.

Die Kernfrage:

Wann endet berufstypische Mitwirkung – und wann beginnt strafbare Beihilfe?

1. Grundsatz: Keine automatische Strafbarkeit – aber auch kein strafrechtsfreier Raum

Weiterhin gilt:

  • Die bloße Erstellung oder Übermittlung einer Steuererklärung begründet noch keine Strafbarkeit.
  • Steuerberater dürfen grundsätzlich auf Mandantenangaben vertrauen.
  • Sie sind weder Ermittlungsbehörde noch Garant für die vollständige materielle Wahrheit.

Gleichzeitig betont die Rechtsprechung:
Bei berufstypischen Handlungen gibt es weder automatische Straflosigkeit noch automatische Strafbarkeit. Es bedarf einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall.

Berufstypisches Verhalten ist also:

  • nicht per se strafbar,
  • aber auch nicht automatisch neutral, wenn der Berater erkennbare Risiken ignoriert oder sich faktisch mit dem Vorgehen des Mandanten „solidarisiert“.

2. Wendepunkt: Wenn sich Unrichtigkeiten „aufdrängen“

Strafrechtlich relevant wird Beratung dort, wo sich Unrichtigkeiten oder Unregelmäßigkeiten aufdrängen mussten, etwa bei:

  • widersprüchlichen oder lückenhaften Unterlagen,
  • offensichtlich unrealistischen Umsätzen oder Betriebsausgaben,
  • fehlenden Nachweisen bei komplexen Liefer- oder Leistungsketten,
  • Scheinrechnungen, Briefkastengesellschaften, Strohkonstruktionen,
  • auffälligen Bargeldstrukturen oder „Schwarzzahlungen“.

Wer solche Hinweise erkennt (oder erkennen muss), sie nicht weiter aufklärt und dennoch an erkennbar unzutreffenden Erklärungen mitwirkt, bewegt sich schnell im Bereich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 27 StGB).

Wer trotz hohen Risikos strafbaren Verhaltens einen "erkennbar tatgeneigten" Mandanten unterstützt, kann sich wegen Beihilfe strafbar machen.

3. Berufstypische Handlungen: Routine ist keine Haftungsversicherung mehr

Die neuere Rechtsprechung – insbesondere zu Cum/Ex-Strukturen – zeigt deutlich:

  • Auch typische anwaltliche oder steuerberatende Tätigkeiten (Gutachten, Strukturierung, Transaktionsbegleitung) können strafbare Beihilfe sein,
  • wenn sie auf einer erkennbar unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen und den Mandanten in seinem Vorgehen bestärken.

Berufstypische Handlungen werden strafrechtlich nicht mehr als automatisch neutral behandelt. Es wird im Wege einer wertenden Betrachtung im Einzelfall gefragt:

  • Was wusste der Berater über die tatsächlichen Abläufe?
  • Wie hoch war das erkennbar strafrechtliche Risiko?
  • Wurden Widersprüche kritisch hinterfragt – oder lediglich ein „gewünschtes Ergebnis“ formal abgesichert?

Soll heißen: Wo Beratung zur bloßen Absicherung fragwürdiger Sachverhalte verkommt, verliert sie ihren berufstypischen Schutz.

4. Die eigentliche Gefahr: Wenn die Akte schweigt

In vielen Fällen liegt das Hauptproblem nicht in bewusst falscher Rechtsberatung, sondern in mangelnder Dokumentation.

Im Ermittlungsverfahren ist entscheidend:

  • Welche Informationen lagen dem Beratenden jeweils vor?
  • Was wurde geprüft, was angefordert?
  • Welche Zweifel gab es?
  • Welche Hinweise und Warnungen erhielt der Mandant?

Fehlt dazu eine nachvollziehbare Dokumentation, entsteht schnell der Eindruck unkritischer Mitwirkung oder bewusster Blindheit.

Unsere Empfehlung: Sorgfältige Dokumentation hilft, fehlenden Vorsatz und distanzierte Beratung zu belegen.

5. Steuerberater im Visier: Ausweitung des Ermittlungsfokus

Steuerberater geraten zunehmend in den Fokus – vor allem bei:

  • Umsatzsteuerkarussellen,
  • Scheinrechnungsmodellen,
  • Cum/Ex- und Cum/Cum-Transaktionen,
  • komplexen Unternehmensgeflechten.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt ein Anfangsverdacht, etwa der Verdacht eines bewussten „Sich-blind-Stellens“ oder des Ignorierens von Auffälligkeiten.

Ob sich dieser Verdacht später bewahrheitet, ist offen – doch schon das Verfahren kann für Berufsträger existenzbedrohend sein.

6. Mehr als Strafrecht: Persönliche Haftung und Berufsrisiken

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder daran teilnimmt, kann nach § 71 AO:

  • persönlich für die verkürzten Steuern
  • sowie für Hinterziehungszinsen haften.

Hinzu kommen mögliche:

  • berufsrechtliche Konsequenzen,
  • zivilrechtliche Schadensersatzforderungen,
  • Reputationsschäden,
  • Durchsuchungen und Vermögensabschöpfungsmaßnahmen.

Schon das Ermittlungsverfahren selbst kann für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte schwerwiegende wirtschaftliche und persönliche Folgen haben.

7. Konsequenzen für die Praxis: Kritisch, klar, dokumentiert

Gestaltungsberatung bleibt zulässig und nötig – aber: Steuerberater sollten ihre Rolle heute kritischerklarer abgegrenzt und besser dokumentiert verstehen.

Wesentliche Stellschrauben:

a) Kritische Plausibilitätskontrollen

  • Unterlagen, Zahlungsströme und Erklärungen auf Stimmigkeit prüfen.
  • Auffällige Muster (v.a. bei Umsatzsteuer, Ausland, Bargeld) aktiv hinterfragen.
  • Erforderliche Nachweise konsequent einfordern.

b) klare Mandatsbegrenzungen

  • Beratungsumfang eindeutig definieren und schriftlich festhalten.
  • Klarstellen, welche Prüfungen nicht geschuldet sind.
  • Bei Risikokonstellationen Grenzen offen kommunizieren.

c) dokumentierte Hinweise und Warnungen

  • Risiken und Unsicherheiten schriftlich gegenüber dem Mandanten festhalten.
  • Hinweise auf Berichtigung, Offenlegung oder Selbstanzeige dokumentieren.
  • Reaktionen des Mandanten nachvollziehbar festhalten.

d) Notfalls: Niederlegung des Mandats

  • Verweigert der Mandant Aufklärung oder Berichtigung trotz klarer Hinweise, kann die Mandatsniederlegung geboten sein. Ansonsten kann gerade das Fortführen des Mandats – und damit der weitere berufstypische Beitrag – als strafbare Beihilfe bzw. haftungsbegründender Beitrag gewertet werden.

    Fazit: Die Grenzen strafbarer Mitwirkung werden strenger gezogen

    Die Rechtsprechung zieht die Grenzen strafbarer Mitwirkung bei Beratern heute erkennbar strenger:

    • Die größte Gefahr liegt selten in offenen Manipulationen,
    • sondern in ungeprüften Annahmen,
    • unkritischer Übernahme von Mandantenangaben
    • und fehlender Dokumentation.

    Wer deutliche Warnsignale ignoriert und trotzdem weiter mitwirkt, riskiert, selbst Teil des Verfahrens zu werden.

    Wird Ihnen eine solche strafbare Beihilfe im Bereich des Steuerstrafrechts vorgeworfen? Wir verteidigen Steuerberater, Berufsträger und Verantwortliche diskret, strategisch und mit besonderer Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

    Marcel Grosser | Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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