Montagmorgen, kurz nach acht Uhr, in einer Hausarztpraxis irgendwo in Deutschland: Das Wartezimmer ist voll, die Grippewelle rollt, gleich mehrere Patientinnen und Patienten warten allein auf eine kurze Krankschreibung für zwei, drei Tage. Der nächste reguläre Termin ist erst am Nachmittag frei. Am Empfang drängt ein Patient: Eine Untersuchung sei doch gar nicht nötig, sie brauche das Attest nur für den Arbeitgeber.
Szenen wie diese gehören für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zum Praxisalltag – und sie dürften, das lässt sich schon heute absehen, in den kommenden Jahren häufiger werden. Was auf den ersten Blick nach einer kleinen Gefälligkeit unter Zeitdruck aussieht, ist strafrechtlich alles andere als harmlos.
Der Auslöser:
Anfang Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD im Rahmen des Reformpakets „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen – bislang ist ein Attest erst ab dem vierten Krankheitstag vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 S. 2 EntFG). Im selben Beschlusspapier findet sich ein Satz, der in der öffentlichen Debatte bislang wenig Beachtung gefunden hat, für die ärztliche Praxis aber erhebliche Bedeutung entfaltet: Die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB soll künftig stärker bestraft werden.
In der öffentlichen Diskussion konzentriert man sich verständlicherweise auf die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der Reform – auf volle Wartezimmer und die Frage, ob die Praxen die zusätzliche Nachfrage überhaupt bewältigen können. Für Ärztinnen und Ärzte selbst stellt sich jedoch eine andere, existenziellere Frage: Wann wird aus einem im guten Glauben oder unter Zeitdruck ausgestellten Attest eine Straftat – und wie verändert die geplante Reform dieses Risiko?
1. Der unterschätzte Straftatbestand: § 278 StGB
Wer ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zur Täuschung im Rechtsverkehr ausstellt, macht sich nach § 278 StGB strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Erfasst sind ausdrücklich approbierte Ärztinnen und Ärzte als taugliche Täter. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung stellt unweigerlich ein solches Zeugnis über den Gesundheitszustand dar.
Zwar war lange Zeit umstritten, ob ein Attest, das ausschließlich dem Arbeitgeber vorgelegt wird, überhaupt unter die Norm fällt: Die frühere Fassung verlangte den Gebrauch „bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ – dem Wortlaut nach war der Arbeitgeber beides nicht. Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit der Reform vom November 2021 aber bereits geschlossen. Seitdem genügt jede Täuschung im Rechtsverkehr, ausdrücklich einschließlich der Verwendung gegenüber Arbeitgebern. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, die noch von der alten Rechtslage ausgehen, unterschätzen ihr Risiko strukturell.
Verschärfend kommt die Rechtsprechung hinzu: Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist ein Gesundheitszeugnis bereits dann unrichtig, wenn es ohne die eigentlich gebotene Untersuchung ausgestellt wird – unabhängig davon, ob der Patient tatsächlich erkrankt ist (BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06). Auf die Motivation des Arztes kommt es nicht an; ausreichend ist der Vorsatz, ohne hinreichende tatsächliche Grundlage zu attestieren.
2. Wenn Gefälligkeit zur Beihilfe wird
§ 278 StGB steht zudem selten allein. Nutzt der Patient anschließend das unrichtige Attest, um vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder von der Krankenkasse Krankengeld zu erhalten, auf das faktisch in Ermangelung einer die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich begründenden Krankheit kein Anspruch besteht, begeht er gegenüber diesen Stellen regelmäßig einen Betrug (§ 263 StGB). Die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt gerät dann schnell in die Rolle des Gehilfen (§ 27 StGB) – mit denselben strafprozessualen Konsequenzen wie bei eigener Täterschaft: Ermittlungsverfahren, Vernehmungen, im Zweifel auch Durchsuchung und Beschlagnahme der Praxis-EDV.
Wird die Konsultation zudem vertragsärztlich abgerechnet, obwohl die dafür erforderliche Untersuchung gar nicht stattgefunden hat, tritt ein eigenständiger Abrechnungsbetrug gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hinzu. Aus einer vermeintlichen Gefälligkeit werden so schnell mehrere, selbstständig zu verfolgende Straftaten.
3. Berufsrecht und Existenz
Neben dem Strafverfahren drohen berufsrechtliche Konsequenzen. § 25 der (Muster-)Berufsordnung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, bei der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren. Verstöße können berufsgerichtlich geahndet werden – von der Rüge über Geldbußen bis hin, in besonders gravierenden Fällen, zum Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit/-unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Dass es dabei nicht um einen theoretischen Randfall geht, zeigt der Fall einer Fachärztin, der die Approbationsbehörde die Zulassung entzog, weil sie über Jahre AU-Bescheinigungen und Corona-Testzertifikate automatisiert und ohne jeden Patientenkontakt ausgestellt hatte (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2022 – 3 Bs 78/22).
Für die betroffene Praxis bedeuten schon die Ermittlungen selbst – unabhängig vom späteren Ausgang – regelmäßig erhebliche Belastungen: Aktenbeschlagnahmen, Befragungen von Personal und Patienten, im schlimmsten Fall die vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
4. Die geplante Reform: Mehr Druck auf die Praxen, mehr Risiko für Ärzte und Ärztinnen
Genau in dieses Spannungsfeld trifft die für 2027 geplante Reform. Kassenärztliche Bundesvereinigung und Hausärzteverbände haben bereits scharfe Kritik geäußert und vor einer Überlastung der ohnehin knapp kalkulierten Praxisteams gewarnt – insbesondere in der Erkältungs- und Grippesaison, wenn viele Patientinnen und Patienten erstmals wieder für eine kurze, unkomplizierte Erkrankung persönlich in die Praxis kommen müssten.
Aus strafrechtlicher Sicht lässt sich diese Sorge zu Ende denken: Steigt die Zahl der notwendigen Praxisbesuche für Bagatellerkrankungen strukturell an, ohne dass zusätzliche Kapazitäten entstehen, wächst der faktische Druck, Konsultationen zu verkürzen oder ganz auf eine Untersuchung zu verzichten. Genau das aber ist – siehe oben – unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Patienten bereits der objektive Tatbestand des § 278 StGB. Es spricht daher einiges dafür, dass Gefälligkeitsatteste im beschriebenen Sinne nicht seltener, sondern häufiger werden könnten – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber die Strafandrohung für genau dieses Verhalten ausdrücklich verschärfen will.
Ob die Bundesregierung diese Dynamik (flankierend) abfedert – etwa durch Schaffung zusätzlicher Kapazitäten, praxistaugliche digitale Nachweiswege oder Übergangsregelungen für Bagatellfälle –, wird sich erst mit dem noch ausstehenden Gesetzesentwurf zeigen. Für die Praxis zählt schon heute: Wer sich auf die neue Rechtslage nicht vorbereitet, trägt das strafrechtliche Risiko am Ende allein.
5. Handlungsbedarf erkennen – bevor die Reform greift
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollten die anstehende Reform zum Anlass nehmen, bestehende Praxisabläufe frühzeitig zu überprüfen. Aus unserer Beratungspraxis sehen wir insbesondere Handlungsbedarf bei:
- klaren internen Vorgaben für den Umgang mit spontanen Attestwünschen,
- der sorgfältigen Dokumentation jeder Untersuchung, die einem Attest zugrunde liegt,
- der rechtzeitigen Prüfung, welche telemedizinischen Verfahren nach der Reform noch zulässig bleiben,
- der Schulung des Praxisteams im Umgang mit Drängen von Patientenseite sowie
- der frühzeitigen rechtlichen Begleitung bei der Umstellung interner Abläufe auf die neue Rechtslage.
Kann die Frage, wie die eigene Praxis mit der neuen Attestpflicht umgehen wird, heute noch nicht beantwortet werden, sollte sie jetzt geklärt werden – nicht erst im Ermittlungsverfahren.
6. Wie wir Ärztinnen und Ärzte unterstützen
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Praxisinhaberinnen und -inhaber sowie ärztliche Leitungen von Medizinischen Versorgungszentren stehen beim Umgang mit Attestanfragen, bei der Ausgestaltung praxisinterner Prozesse und im Fall eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens häufig vor Fragen, die weit über den medizinischen Alltag hinausgehen.
Unsere Beratung verbindet strafrechtliche Expertise mit praktischer Erfahrung im Medizinstrafrecht. Wir unterstützen Ärztinnen und Ärzte insbesondere bei:
- der rechtssicheren Ausgestaltung praxisinterner Prozesse für Atteste und Bescheinigungen – im Idealfall, bevor ein Verfahren überhaupt droht,
- der Vorbereitung auf die geplante Reform der Krankschreibung sowie
- der Verteidigung in Ermittlungs- und berufsgerichtlichen Verfahren rund um § 278 StGB und dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug – falls es doch so weit kommt.
Viele Praxen suchen den fachlichen Austausch bereits präventiv – bevor ein konkretes Verfahren droht. Wenn Sie Ihre internen Prozesse überprüfen oder sich auf die anstehende Reform vorbereiten möchten, stehen wir Ihnen gerne für ein vertrauliches Gespräch zur Verfügung.
Marcel Grosser | Wissenschaftlicher Mitarbeiter


