Kooperation - oder Korruption?
Zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Zuweisung gegen Entgelt liegt oft nur ein schmaler Grat. Die §§ 299a/b StGB stellen Vorteile im Gesundheitswesen unter Strafe - und erfassen dabei auch Konstellationen, die jahrelang als übliche Kooperation galten. Wir verteidigen an genau dieser Grenze.
Vertraulich Kontakt aufnehmenWo Zusammenarbeit zum Vorwurf wird.
Zuweiserpauschalen, Beteiligungsmodelle, Rabatte, Kooperationsverträge, Anwendungsbeobachtungen: Vieles davon ist zulässig - und vieles bewegt sich in einer Grauzone, die Ermittler zunehmend ausleuchten. Der Vorwurf trifft nicht nur Ärzte, sondern ebenso Apotheken, Sanitätshäuser, Hersteller und Kooperationspartner.
Wir prüfen die konkrete Konstruktion: Gab es eine unlautere Bevorzugung? Stand ein Vorteil im Gegenzug für eine Zuführung? War die Kooperation transparent und marktgerecht? An diesen Fragen entscheidet sich die Strafbarkeit - und dort setzen wir an, statt den Vorwurf pauschal hinzunehmen.
Konkret heißt das:
- Konstruktion prüfen - Verträge und Geldflüsse auf die entscheidende Gegenleistungs-Frage untersuchen.
- Grauzone einordnen - zulässige Kooperation von strafbarer Vorteilsgewährung abgrenzen.
- Alle Beteiligten denken - Verteidigung koordiniert für Zuweiser- und Empfängerseite, wo sinnvoll.
- Berufsrecht mitnehmen - Approbation und kammerrechtliche Folgen frühzeitig absichern.
- Zukunft sichern - bestehende Kooperationen rechtssicher neu aufstellen, wo nötig.
Klären wir
Ihre Kooperation.
Ob Vorwurf oder nur Unsicherheit über ein Modell - sprechen Sie vertraulich mit dem Partner.
Kurze Wege - Sie erreichen uns direkt. Schreiben Sie einfach eine kurze E-Mail, eine Nachricht über WhatsApp oder Signal, oder rufen Sie an. Wir melden uns vertraulich und ohne Umwege zurück.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
