Wo Vertrauen alles ist, braucht es einen geschützten Ort.
In Pflege, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und Kirche arbeiten Menschen mit Menschen, die auf sie angewiesen sind. Wer dort etwas beobachtet, braucht eine Anlaufstelle außerhalb der eigenen Hierarchie. Wir übernehmen die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und verbinden sie auf Wunsch mit Ihrem Schutzkonzept.

Ein geschützter Ort für ein offenes Wort: unsere Kanzlei in Frankfurt.
Pflicht für viele Träger, sinnvoll für alle.
Gemeinnützige Träger in privater Rechtsform, ob eingetragener Verein, gGmbH oder Stiftung, sind ab in der Regel 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle zu betreiben (§ 12 HinSchG). Diakonische und caritative Einrichtungen sind meist so organisiert. Für verfasste Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann eigenes kirchliches Recht gelten. Was für Ihre Einrichtung maßgeblich ist, klären wir zu Beginn.
Die Meldestelle darf extern betrieben werden (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Gerade in kleineren Einrichtungen, in denen jeder jeden kennt, ist das oft die einzige Lösung, der Mitarbeitende wirklich vertrauen.
Mehr als das Gesetz verlangt.
Die gesetzliche Meldestelle deckt Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften ab. In sozialen Einrichtungen geht es oft um mehr: Grenzverletzungen, Gewalt in der Pflege, sexualisierte Gewalt, Machtmissbrauch, Mobbing. Auf Wunsch nehmen wir auch solche Hinweise entgegen und fügen die Meldestelle in Ihr Schutzkonzept ein.
- Offener Zugang: Der Meldeweg kann auch Ehrenamtlichen, Klientinnen und Klienten, Bewohnern und Angehörigen offenstehen.
- Ansprechpartnerin: Wer lieber mit einer Frau spricht, wendet sich an Lina Derwein.
- Behutsam und realistisch: Wir sind eine Strafrechtskanzlei, wir vertreten Betroffene und verteidigen Beschuldigte. Deshalb drängen wir niemanden zu einer Anzeige, die mehr schadet als nützt, und wissen zugleich, wann gehandelt werden muss. Mehr dazu unter Strafanzeige richtig stellen.
- Bekannt machen: Aushänge, Kärtchen und Faltblätter in einfacher Sprache, Vorstellung in Teams und Gremien und eine Nachbesprechung nach etwa acht Monaten.
Ein Sozialtarif für Pflege, Sozialwirtschaft, Jugendhilfe und Kirche.
Gemeinnützige Träger arbeiten mit knappen Mitteln. Für sie bieten wir einen eigenen Sozialtarif an. Sprechen Sie uns an, wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot, das zu Größe und Struktur Ihrer Einrichtung passt.
Klar, geschützt, mit verbindlichen Fristen.
Eingang
Über das Webportal, telefonisch oder im persönlichen Gespräch, auf Wunsch anonym. Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen.
Vertrauliche Prüfung
Wir prüfen, ob der Hinweis stichhaltig ist und unter das Gesetz fällt, und halten Kontakt zur hinweisgebenden Person.
Folgemaßnahmen
Wir empfehlen der Leitung angemessene Schritte, ohne die Identität der hinweisgebenden Person preiszugeben.
Rückmeldung
Innerhalb von drei Monaten erfährt die hinweisgebende Person, welche Folgemaßnahmen geplant oder ergriffen sind.
Ein Mensch, kein System.
Wir beantworten jede Meldung persönlich. Kein Callcenter, keine Hotline. Die hinweisgebende Person entscheidet getrennt, ob der Sachverhalt weitergegeben wird und ob ihr Name genannt werden darf. Ohne Einwilligung geben wir nur weiter, wenn Menschen gegenwärtig in Gefahr sind, und auch dann nur nach dem Vier-Augen-Prinzip.
Persönlich, vom ersten Wort an.
Alexander Rumpf
Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Mitglied der German Ombudsman Association, der Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte
+49 69 24746870 · AR@rstp-rechtsanwaelte.de
Lina Derwein
Wissenschaftliche Mitarbeiterin · Wer lieber mit einer Frau sprechen möchte, kann sich direkt an Lina Derwein wenden.
Kurz erklärt.
Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für gemeinnützige und kirchliche Träger?
Für Träger in privater Rechtsform, etwa eingetragene Vereine, gemeinnützige GmbHs und Stiftungen, gilt das Gesetz wie für jedes Unternehmen: ab in der Regel 50 Beschäftigten muss eine interne Meldestelle bestehen. Für verfasste Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann eigenes kirchliches Recht maßgeblich sein. Wir prüfen das für Ihre Einrichtung.
Können wir die Meldestelle auch für Hinweise auf Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt nutzen?
Ja. Viele Träger verbinden die gesetzliche Meldestelle mit ihrem Schutzkonzept. Hinweise auf Grenzverletzungen, Gewalt in der Pflege oder sexualisierte Gewalt nehmen wir mit derselben Vertraulichkeit entgegen.
Gibt es eine Ansprechpartnerin?
Ja. Wer lieber mit einer Frau sprechen möchte, kann sich direkt an Lina Derwein wenden.
Was passiert, wenn Menschen in Gefahr sind?
Ohne Einwilligung der hinweisgebenden Person geben wir nur weiter, wenn Menschen gegenwärtig in Gefahr sind, und auch dann nur nach dem Vier-Augen-Prinzip.
Gibt es besondere Konditionen?
Ja. Für gemeinnützige Träger aus Pflege, Sozialwirtschaft, Jugendhilfe und Kirche bieten wir einen eigenen Sozialtarif an. Wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Können auch Ehrenamtliche, Bewohner oder Angehörige melden?
Das Gesetz schützt Beschäftigte. Der Meldeweg kann aber auch Personen offenstehen, die mit der Einrichtung in Kontakt stehen (§ 16 Abs. 1 HinSchG). Viele Träger öffnen ihn bewusst für Ehrenamtliche, Klienten und Angehörige.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.
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