Leistung · Umweltstrafrecht

Umwelt, Anlage, Genehmigung.

Eine Leckage, ein überschrittener Grenzwert, ein falsch deklarierter Abfall - und aus einem Betriebsvorgang wird ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsleitung. Das Umweltstrafrecht ist verwaltungsakzessorisch: Über die Strafbarkeit entscheidet die Genehmigung. Ich verteidige Geschäftsführer, Betriebs- und Anlagenverantwortliche an der Schnittstelle von Straf- und Genehmigungsrecht - und bei Bedarf schnell.

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Worum es geht

Im Umweltstrafrecht entscheidet die Genehmigung.

Das Umweltstrafrecht der §§ 324 ff. StGB schützt Wasser, Boden und Luft als eigenständige Rechtsgüter - und trifft in der Praxis die Verantwortlichen in Industrie, Entsorgung und produzierendem Gewerbe. Sein Kennzeichen ist die Verwaltungsakzessorietät: Strafbar ist regelmäßig nur, wer ohne die erforderliche Genehmigung, gegen ihre Grenzen oder unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt. Wer die Genehmigungslage nicht beherrscht, verteidigt den Fall nicht.

Hinzu kommt: Viele Umweltdelikte sind bereits bei Fahrlässigkeit strafbar. Nicht nur die bewusste Tat, sondern auch das Organisations- und Überwachungsversäumnis kann den Vorwurf tragen. Für Geschäftsführung und Betriebsleitung rücken damit Zuständigkeiten, Kontrollen und die Reaktion auf Störfälle in den Mittelpunkt - im Ernstfall entscheidet die Dokumentation über die persönliche Verantwortung.

Und schließlich reicht die Umweltstraftat selten allein: Neben das Strafverfahren treten die Einziehung von Taterträgen, die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen (§§ 30, 130 OWiG) sowie verwaltungsrechtliche Anordnungen und Sanierungspflichten. Wir denken Straf-, Verwaltungs- und Verbandsseite von Anfang an zusammen.

Verteidigung mit System

Erst die Pflicht, dann die Zurechnung.

Am Anfang steht die verwaltungsrechtliche Frage: Bestand eine Genehmigung, war sie wirksam und einschlägig, wurde innerhalb ihrer Grenzen gehandelt? Wo eine Pflicht nicht bestand oder nicht verletzt wurde, trägt der strafrechtliche Vorwurf nicht. Erst danach folgt die Zurechnung: War der beanstandete Vorgang wirklich der handelnden Person zuzurechnen - oder beruhte er auf einem technischen Defekt, dem Verhalten eines Dritten oder einem nicht vorhersehbaren Ereignis?

Für Unternehmen zahlt sich Vorsorge aus: klare Zuständigkeiten für Anlagenbetrieb und Entsorgung, dokumentierte Überwachung, gewartete Technik und ein belastbarer Störfallprozess. Diese Organisation schützt vor dem Vorwurf - und grenzt im Verfahren die Verantwortung der einzelnen Person sauber ab. Gern verbinden wir die Verteidigung mit einer strafrechtlichen Compliance-Beratung, bevor es überhaupt zum Ernstfall kommt.

Ihr Ansprechpartner

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Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
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Häufige Fragen

Umweltstrafrecht - kurz erklärt.

Was ist das Besondere am Umweltstrafrecht?

Das Umweltstrafrecht ist verwaltungsakzessorisch: Ob ein Verhalten strafbar ist, hängt davon ab, ob es ohne oder gegen eine behördliche Genehmigung erfolgt. Wer im Rahmen einer wirksamen Erlaubnis und innerhalb ihrer Grenzen handelt, handelt nicht unbefugt. Die Verteidigung ist deshalb immer auch verwaltungsrechtliche Arbeit.

Welche Straftatbestände sind für Unternehmen relevant?

Vor allem die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) und das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB). Viele dieser Tatbestände sind auch bei Fahrlässigkeit strafbar.

Haftet der Geschäftsführer auch bei einem technischen Defekt?

Nicht ohne Weiteres. Die Verteidigung prüft, ob der Vorgang der handelnden Person wirklich zuzurechnen ist oder auf einem Defekt, einem Dritten oder einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhte. Zurechnung, Organisation und Fahrlässigkeit stehen im Zentrum.

Was bedeutet die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für den Betrieb?

Weil viele Umweltdelikte auch fahrlässig begangen werden können, genügt schon ein Organisations- oder Überwachungsversäumnis. Dokumentierte Zuständigkeiten, Kontrollen und Störfallmeldungen sind deshalb doppelt wertvoll - für die Vermeidung und für die Verteidigung.

Drohen neben der Strafe weitere Folgen?

Ja. Neben dem Strafverfahren gegen die verantwortliche Person können die Einziehung von Taterträgen und eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen (§§ 30, 130 OWiG) hinzutreten, dazu verwaltungsrechtliche Anordnungen und Sanierungspflichten. Straf-, Verwaltungs- und Verbandsseite müssen zusammen gedacht werden.

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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