Delikte · §§ 30, 130 OWiG

Unternehmenssanktionierung (§§ 30, 130 OWiG)

Deutschland hat kein Unternehmensstrafrecht - das geplante Verbandssanktionengesetz ist gescheitert. Sanktioniert werden Unternehmen dennoch, und zwar über das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG knüpft an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson an; die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG liefert dafür oft die entscheidende Anknüpfung. Zusammen mit der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile ergibt das ein empfindliches Instrumentarium - und macht Compliance zur Verteidigung.

Die Verbandsgeldbuße

§ 30 OWiG erlaubt es, gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festzusetzen, wenn eine Leitungsperson - Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist oder eine andere verantwortlich Handelnde - eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde. Die Geldbuße richtet sich gegen den Verband selbst, nicht gegen die handelnde Person - beide können nebeneinander belangt werden.

Die Aufsichtspflichtverletzung

Häufig fehlt der direkte Nachweis einer Straftat der Leitungsebene. Dann greift § 130 OWiG: Wer als Inhaber eines Betriebes die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich gewesen wären, um betriebsbezogene Zuwiderhandlungen zu verhindern, handelt selbst ordnungswidrig - und diese Aufsichtspflichtverletzung kann ihrerseits die Anknüpfungstat für die Verbandsgeldbuße bilden. § 130 OWiG ist damit eine besonders praxisrelevante, aber nicht die einzige Anknüpfungstat: § 30 OWiG kann ebenso unmittelbar an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson selbst anknüpfen. Über die Brücke des § 130 OWiG werden Unternehmen vor allem dann sanktioniert, wenn die betriebsbezogene Ausgangstat von einem Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene begangen wurde und dem Verband nicht unmittelbar als Leitungspersonentat zugerechnet werden kann.

Abschöpfung und Höhe

Die Verbandsgeldbuße soll auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den das Unternehmen aus der Tat gezogen hat; insoweit kann sie das gesetzliche Höchstmaß übersteigen. Für die Bemessung spielen die Schwere der Anknüpfungstat, der erlangte Vorteil und das Nachtatverhalten eine Rolle - insbesondere, ob das Unternehmen zur Aufklärung beigetragen und Compliance-Defizite behoben hat. Diese Faktoren sind gestaltbar, und genau darin liegt die Verteidigung.

Compliance als Verteidigung

Bei der Verbandssanktion wird Compliance unmittelbar zum Verteidigungsmittel. Eine nachweislich wirksame Compliance-Organisation kann die Aufsichtspflichtverletzung entfallen lassen und kann sich bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mindernd auswirken - eine zwingende Minderung folgt daraus aber nicht; entscheidend ist die einzelfallbezogene Bewertung, ob das System ernsthaft, angemessen und praktisch wirksam ist. Berücksichtigungsfähig sind auch nach Aufdeckung der Tat vorgenommene Verbesserungen, sofern sie Ausdruck eines ernsthaften Selbstreinigungsprozesses sind und vergleichbare Verstöße künftig deutlich erschweren. Deshalb ist die Grenze zwischen Prävention und Verteidigung hier besonders durchlässig - wer vorgesorgt hat, verteidigt sich leichter.

Gesetzliche Grundlagen

Die Sanktionierung von Unternehmen stützt sich auf das Ordnungswidrigkeitenrecht:

  • § 30 OWiG: Verbandsgeldbuße bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Leitungspersonen, einschließlich der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile.
  • § 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen als Anknüpfungstat.

Rechtsprechung

Drei höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung bei der Verbandsgeldbuße - zur Rolle von Compliance und zur Bemessung von Ahndungs- und Abschöpfungsteil:

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16 (StV 2018, 36): Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße ist zu berücksichtigen, ob das Unternehmen ein effizientes, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgerichtetes Compliance-Management eingerichtet und nach der Tat Verbesserungen vorgenommen hat. Ein wirksames System kann sich mindernd auswirken - zwingend ist das nicht; es kommt auf die Wirksamkeit im Einzelfall an. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 27.04.2022 - 5 StR 278/21 (NStZ 2023, 359): Die Verbandsgeldbuße besteht aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil. Für den Abschöpfungsteil gilt über § 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG das Nettoprinzip; tatsächlich für das Geschäft erbrachte Aufwendungen können abzugsfähig sein, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem erlangten Vorteil besteht. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 06.03.2024 - 1 StR 308/23 (ZWH 2024, 257): § 30 OWiG knüpft an eine konkrete Anknüpfungstat an; wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist grundsätzlich eine gesonderte Verbandsgeldbuße festzusetzen. Eine Gesamtstrafe gegen die natürliche Person führt nicht zu einer einheitlichen Gesamtgeldbuße gegen den Verband. Nachweis bei dejure.org.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen gegen die Verbandsgeldbuße - und macht die vorhandene Compliance zum Argument.

Häufige Fragen

Verbandssanktion - kurz beantwortet.

Gibt es in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht?

Nein. Das geplante Verbandssanktionengesetz ist gescheitert. Unternehmen werden über das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert - vor allem über die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Verbindung mit § 130 OWiG.

Wann wird eine Verbandsgeldbuße verhängt?

Wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert wurde (§ 30 OWiG). Fehlt der direkte Nachweis, dient oft die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG als Anknüpfung.

Wie hoch kann die Geldbuße sein?

Neben dem gesetzlichen Rahmen soll auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, sodass die Buße das Höchstmaß übersteigen kann. Schwere der Tat, erlangter Vorteil und Nachtatverhalten - besonders Aufklärung und Compliance - bestimmen die Höhe.

Hilft Compliance im Verfahren?

Ja, unmittelbar. Eine nachweislich wirksame Compliance-Organisation kann die Aufsichtspflichtverletzung entfallen lassen und wirkt bußgeldmindernd. Auch interne Aufklärung und Kooperationsbereitschaft schlagen sich positiv nieder.

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