Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt. Höhere Finanzierungskosten, Nachfrageschwäche, Energiepreise und Liquiditätsengpässe setzen Unternehmen branchenübergreifend unter Druck.
Was in Krisensituationen jedoch häufig unterschätzt wird:
Mit der wirtschaftlichen Krise steigen regelmäßig auch die strafrechtlichen Risiken.
Denn finanzielle Engpässe verändern nicht nur betriebswirtschaftliche Entscheidungen – sie verändern oft auch die Risikobereitschaft. Sozialversicherungsbeiträge werden später gezahlt, Steuerverbindlichkeiten „gesteuert“ oder „kreative“ Lösungen bei Rechnungen und Betriebsausgaben gesucht.
Strafrechtlich kann genau hier die eigentliche Gefahr beginnen.
1. § 266a StGB: Sozialversicherungsbeiträge als „Frühwarnsignal“
In Unternehmenskrisen begegnet Ermittlungsbehörden kaum ein Delikt so häufig wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Typisch ist:
- Löhne,
- Lieferanten,
- Miete
- und Banken
werden zuerst bedient. Die Sozialversicherungsbeiträge erscheinen als kurzfristig „verschiebbar“.
Strafrechtlich gilt:
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gehören nicht zur „freien“ Liquidität des Unternehmens.
- Bereits das Nicht- oder verspätete Abführen fälliger Beiträge kann strafbar sein – eine dauerhafte Nichtzahlungsabsicht ist nicht nötig.
- Sozialversicherungsträger und Ermittlungsbehörden reagieren in der Krise häufig besonders früh; § 266a StGB ist daher ein klassisches „Einstiegsdelikt“.
2. Steuerstrafrecht in der Krise: Wenn Liquiditätsdruck gefährlich wird
Ebenso praxisrelevant: Steuerhinterziehung (§ 370 AO), vor allem im Bereich der Umsatzsteuer.
Warum gerade Umsatzsteuer?
Weil sie in der Praxis oft als „Liquiditätsreserve auf Zeit“ missverstanden wird.
Typische Konstellationen:
- Nichtabgabe oder bewusste Verzögerung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- Nichtabführung vereinnahmter Umsatzsteuer,
- unzutreffende oder überhöhte Vorsteuerabzüge.
Strafrechtlich ist klar:
- Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Erklärungen pflichtwidrig unterlässt, riskiert schnell den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
- Liquiditätssteuerung stößt dort an ihre Grenze, wo bewusst gegen Steuerpflichten verstoßen wird.
3. Scheinrechnungen und „kreative Betriebsausgaben“
Besonders sensibel wird es, wenn Unternehmen beginnen, ihre Lage buchhalterisch oder steuerlich zu „glätten“.
Risikofelder sind:
- Scheinrechnungen
Leistungen werden abgerechnet, obwohl sie nie erbracht wurden. Ziel: Vorsteuer ziehen, Betriebsausgaben erhöhen, Gewinne reduzieren. Das führt regelmäßig zu Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. - Abdeckrechnungen
Tatsächliche Zahlungen – etwa für Schwarzlohn oder nicht gemeldete Arbeitnehmer – werden über unzutreffende Rechnungen verschleiert. Besonders betroffen sind Subunternehmerketten, Bargeldbranchen, Bau- und Logistiksektor. - Unzulässige Betriebsausgaben
Private oder nicht betrieblich veranlasste Kosten werden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Hier geraten neben der Umsatzsteuer häufig Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in den Fokus.
4. Strafbarkeit endet nicht beim Geschäftsführer: Beraterrisiken
In der Krise geraten zunehmend auch Berater ins Visier:
- Steuerberater,
- Restrukturierungs- und Sanierungsberater,
- teilweise auch Rechtsanwälte und faktische Organträger.
Die neuere Rechtsprechung des BGH macht deutlich:
- Berufstypische Beratung schützt nicht automatisch vor Strafbarkeit.
- Wer erkennbare Risiken ignoriert, ungeprüfte Angaben übernimmt oder problematische Gestaltungen „absichert“, kann sich dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt aussetzen.
5. Warum Ermittlungsverfahren jetzt zunehmen dürften
Die Gleichung ist einfach:
Mehr Insolvenzen = mehr Aufarbeitung = mehr Strafverfahren.
Im Insolvenzverfahren werden regelmäßig geprüft:
- Zahlungsflüsse,
- Steuerunterlagen,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Rechnungswesen,
- Geschäftsführer- und Beraterentscheidungen.
Was in guten Zeiten unentdeckt blieb, wird in der Krise sichtbar. Häufig beginnt das strafrechtliche Risiko lange vor dem Insolvenzantrag – sichtbar wird es aber erst dort.
6. Fazit
Die wirtschaftliche Krise allein ist freilich (noch) nicht strafbar.
Die Art, wie auf sie reagiert wird, kann es aber sein – insbesondere bei:
- Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB),
- Umsatzsteuer und anderen Steuern (§ 370 AO),
- Schein- und Abdeckrechnungen,
- „kreativen“ Betriebsausgaben,
- und unzureichend dokumentierter Krisenberatung.
Steht Ihr Unternehmen wirtschaftlich unter Druck oder sehen Sie sich – als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Berater – mit Vorwürfen im Insolvenz- oder Steuerstrafrecht konfrontiert?
Frühzeitige spezialisierte strafrechtliche Beratung kann entscheidend sein – bevor aus wirtschaftlicher Krise persönliche strafrechtliche Verantwortung wird.
Marcel Grosser | Wissenschaftlicher Mitarbeiter


