Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)
§ 327 StGB schützt das Genehmigungssystem selbst. Strafbar ist bereits, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung betreibt - unabhängig davon, ob eine Verunreinigung oder ein Schaden eintritt. Für Betreiber von Anlagen nach dem Immissionsschutz-, Wasser- oder Abfallrecht ist das ein formales, aber scharfes Schwert: Schon der Betrieb ohne wirksame Genehmigung genügt.
Was § 327 StGB verlangt
§ 327 StGB stellt unter Strafe, wer kerntechnische Anlagen oder bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen - etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz - ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung betreibt. Für kerntechnische Anlagen ist der Strafrahmen höher; im Übrigen reicht er bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar.
Ein formales Gefährdungsdelikt
Die Besonderheit: § 327 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt nicht darauf an, ob durch den Betrieb tatsächlich eine Umweltbeeinträchtigung entsteht. Strafbar ist der Betrieb ohne die formale Legitimation durch die Genehmigung. Das verlagert den Streit auf die Frage, ob überhaupt eine Genehmigung erforderlich war, ob eine bestehende Genehmigung wirksam und ausreichend war und ob der Betrieb von ihr gedeckt war.
Typische Konstellationen
Verfahren entstehen aus dem Weiterbetrieb nach Ablauf oder Widerruf einer Genehmigung, aus wesentlichen Änderungen der Anlage ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung, aus dem Betrieb trotz behördlicher Untersagung und aus der Fehleinschätzung, eine Tätigkeit sei nicht genehmigungsbedürftig. Gerade die Frage der „wesentlichen Änderung” ist häufig streitig und für die Praxis riskant.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung prüft, ob für die konkrete Anlage und ihren Betrieb wirklich eine Genehmigung erforderlich war, ob eine erteilte Genehmigung wirksam und einschlägig war, ob der Betrieb ihre Grenzen überschritt und ob eine Untersagung vollziehbar war. Auch der Vorsatz - oder bei der fahrlässigen Variante die zumutbare Sorgfalt bei der Klärung der Genehmigungspflicht - ist ein wichtiger Ansatzpunkt.
Gesetzliche Grundlagen
Das unerlaubte Betreiben von Anlagen steht im Umweltstrafrecht des Strafgesetzbuchs:
- § 327 StGB: Betrieb kerntechnischer und genehmigungsbedürftiger Anlagen ohne Genehmigung oder entgegen einer Untersagung.
- Verwandt: Luftverunreinigung (§ 325 StGB) und der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB); materiell maßgeblich sind u. a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
§ 327 - kurz beantwortet.
Wann ist der Betrieb einer Anlage strafbar?
Wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung betrieben wird (§ 327 StGB). Ein Schaden muss nicht eintreten - es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Muss eine Umweltbeeinträchtigung eingetreten sein?
Nein. Strafbar ist bereits der Betrieb ohne die formale Legitimation durch die Genehmigung. Deshalb dreht sich der Streit um die Genehmigungspflicht und die Reichweite einer bestehenden Genehmigung.
Was gilt bei Änderungen der Anlage?
Wesentliche Änderungen können eine Änderungsgenehmigung erfordern. Wird die Anlage ohne diese wesentlich geändert betrieben, kann § 327 StGB greifen. Ob eine Änderung „wesentlich” war, ist häufig der zentrale Streitpunkt.
Welche Strafe droht?
Für kerntechnische Anlagen ist der Rahmen höher; im Übrigen reicht er bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar.
