Die Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht
Hinter fast jedem Wirtschaftsstrafverfahren steht einer von wenigen zentralen Tatbeständen - Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, eine Insolvenzstraftat, Korruption. Dieser Bereich erklärt sie einzeln: was der Vorwurf verlangt, wo in der Praxis gestritten wird und wo die Verteidigung ansetzt. Wie ein Verfahren abläuft, zeigt der begleitende Ratgeber zum Ablauf eines Wirtschaftsstrafverfahrens.
Die folgenden Seiten sind bewusst gleich aufgebaut: der Tatbestand in seinen Merkmalen, die Streitpunkte der Praxis, die Rechtsfolgen und die häufigen Fragen. Sie erklären das Recht und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Gruppe 1 · Betrug, Untreue und verwandte VermögensdelikteBetrug (§ 263 StGB) Detailseite
Der Grundtatbestand des Vermögensstrafrechts: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden. Wo die Kette reißt, trägt der Vorwurf nicht.
Betrug: der Vorwurf und seine Verteidigung ›Subventionsbetrug (§ 264 StGB) Detailseite
Der schärfere Bruder des Betruges: ohne Schaden, ohne Irrtum, sogar bei Leichtfertigkeit strafbar. Ein unterschätztes Risiko für Fördermittelempfänger.
Subventionsbetrug erklärt ›Untreue (§ 266 StGB) Detailseite
Der schärfste Vorwurf gegen die Unternehmensführung: wo unternehmerisches Ermessen endet und die Pflichtverletzung beginnt.
Untreue: der Tatbestand erklärt ›Kreditbetrug (§ 265b StGB) Detailseite
Dem Betrug vorgelagert: unrichtige Angaben im Kreditantrag sind schon strafbar, bevor der Kredit gewährt wird oder ein Schaden entsteht.
Kreditbetrug erklärt ›Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) Detailseite
Unrichtige Prospektangaben gegenüber einem größeren Personenkreis - strafbar auch ohne geschädigten Anleger. Die Grenze zwischen Angabe und Prognose.
Kapitalanlagebetrug erklärt ›Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Detailseite
Der Kern des Steuerstrafrechts: unrichtige Angaben oder Unterlassen, das große Ausmaß ab 50.000 Euro und die strenge Strafzumessung bei hohen Beträgen.
Steuerhinterziehung erklärt ›Selbstanzeige (§ 371 AO) Detailseite
Der Weg zurück in die Straffreiheit - aber nur vollständig, rechtzeitig und mit Nachzahlung. Die Sperrgründe entscheiden über Erfolg oder Fehlschlag.
Selbstanzeige: die Voraussetzungen ›Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) Detailseite
Nicht abgeführte Sozialbeiträge sind auch ohne Lohnzahlung strafbar. Hauptfeld ist die Scheinselbständigkeit - und die Statusfrage.
§ 266a und Scheinselbständigkeit ›Geldwäsche (§ 261 StGB) Detailseite
Seit der Reform 2021 genügt jede Vortat (all-crimes). Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar - ein Risiko für ganz normale Geschäftsvorgänge.
Geldwäsche nach der Reform 2021 ›Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) Detailseite
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft die Frist. Wer den Antrag zu spät stellt, macht sich strafbar - auch der faktische Geschäftsführer.
Insolvenzverschleppung: die Fristen ›Bankrott (§ 283 StGB) Detailseite
Nicht die Pleite ist strafbar, sondern der unredliche Umgang mit Vermögen in der Krise - sobald Zahlungseinstellung oder Insolvenz eintreten.
Bankrott: Vermögen in der Krise ›Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) Detailseite
Fehlende oder mangelhafte Bücher sind strafbar - ohne Bereicherung, ohne Schaden. Der Vorwurf begleitet fast jedes Insolvenzstrafverfahren.
§ 283b erklärt ›Korruption (§§ 299, 331 ff. StGB) Detailseite
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Amt. Alles dreht sich um die Unrechtsvereinbarung - und Compliance schützt.
Korruption: Bestechung und Bestechlichkeit ›Unternehmenssanktionierung (§§ 30, 130 OWiG) Detailseite
Kein Unternehmensstrafrecht, aber die Verbandsgeldbuße. Wie § 30 und § 130 OWiG zusammenwirken - und wo Compliance zur Verteidigung wird.
Die Verbandsgeldbuße erklärt ›Submissionsabsprachen (§ 298 StGB) Detailseite
Das abgestimmte Angebot bei einer Ausschreibung ist strafbar - auch ohne Schaden. Ein Gefährdungsdelikt mit kartell- und vergaberechtlicher Flanke.
Submissionsabsprachen erklärt ›Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Detailseite
Geschützt ist die Echtheit, nicht die Wahrheit: Wer nur inhaltlich falsch schreibt, fälscht nicht. Die Grenze zur straflosen schriftlichen Lüge entscheidet.
Urkundenfälschung erklärt ›Computerbetrug (§ 263a StGB) Detailseite
Betrug ohne getäuschten Menschen: Manipuliert wird die Datenverarbeitung. Kartenmissbrauch, manipulierte Buchungen - und die Abgrenzung zum Betrug.
Computerbetrug erklärt ›Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG) Detailseite
Unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Know-how. Geschützt ist nur, wer angemessen geheim hält - und es gilt eine Whistleblowing-Ausnahme.
Geschäftsgeheimnisse erklärt ›Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) Detailseite
Die unbefugte nachteilige Veränderung eines Gewässers - auch fahrlässig strafbar. Über die Strafbarkeit entscheidet die behördliche Erlaubnis.
Gewässerverunreinigung erklärt ›Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) Detailseite
Schädliche Stoffe im Boden unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - von der Leckage bis zur Altlast, mit der Frage der Zurechnung.
Bodenverunreinigung erklärt ›Luftverunreinigung (§ 325 StGB) Detailseite
Emissionen aus dem Anlagenbetrieb unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - das Immissionsschutzrecht wird zum Strafmaßstab.
Luftverunreinigung erklärt ›Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) Detailseite
Sammeln, Lagern und Beseitigen gefährlicher Abfälle außerhalb zugelassener Wege - das Kernfeld der Entsorgungsbranche, oft mit Deklarationsfragen.
Abfallstrafrecht erklärt ›Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB) Detailseite
Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung oder trotz Untersagung - als abstraktes Gefährdungsdelikt strafbar schon ohne jeden Schaden.
§ 327 erklärt ›Insiderhandel und Marktmanipulation (§ 119 WpHG) Detailseite
Das Ausnutzen von Insiderwissen und das künstliche Beeinflussen von Kursen - strafbewehrt über das WpHG und die MAR, verfolgt aus der Handelsüberwachung der BaFin.
Kapitalmarktstrafrecht erklärt ›Unrichtige Darstellung (§ 331 HGB) Detailseite
Das Bilanzstrafrecht: die unrichtige Wiedergabe der Lage im Jahresabschluss. Ein Sonderdelikt für Organ- und Aufsichtsratsmitglieder - oft im Verbund mit Untreue und Betrug.
§ 331 HGB erklärt ›Dieser Überblick erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.