Geldwäsche (§ 261 StGB) - der Vorwurf nach der Reform 2021
Geldwäsche ist seit der Reform 2021 ein weit gefährlicherer Vorwurf als früher. Der Gesetzgeber hat den Katalog der Vortaten abgeschafft: Nun genügt jede rechtswidrige Tat als Quelle des inkriminierten Gegenstands - der sogenannte all-crimes-Ansatz. Damit können ganz alltägliche Geschäftsvorgänge in den Verdacht geraten, wenn nur der Verdacht einer Vortat im Raum steht. Für Unternehmen, Berufsträger und alle, die mit Bargeld oder Werten arbeiten, ist das ein reales Risiko.
Der all-crimes-Ansatz
Bis 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn der Gegenstand aus einer der im Gesetz aufgezählten Vortaten stammte. Diese Liste ist entfallen. Nach § 261 StGB genügt heute, dass der Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Das erweitert den Anwendungsbereich enorm - und verlagert das Gewicht auf die Frage, ob überhaupt eine taugliche Vortat vorliegt und ob der Beschuldigte von der Herkunft wusste oder wissen musste.
Wichtig ist die Trennung von objektiver und subjektiver Seite: Der all-crimes-Ansatz senkt nicht die Anforderungen an den Nachweis. Das Gericht muss weiterhin feststellen, dass der konkrete Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt - bloße Auffälligkeiten oder eine nur denkbare kriminelle Herkunft genügen nicht. Für den Vorsatz reicht demgegenüber die allgemeine Vorstellung, der Gegenstand stamme aus irgendeinem Verbrechen oder Vergehen; die Kenntnis einer bestimmten Vortat oder ihrer rechtlichen Einordnung ist nicht erforderlich.
Die Tathandlungen
Strafbar ist, wer einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand verbirgt, seine Herkunft verschleiert, ihn sich oder einem Dritten verschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Der Tatbestand ist bewusst weit gefasst. In der Praxis geht es selten um klassische Waschstrukturen, sondern um Zahlungen, Übertragungen und Geschäfte, deren Hintergrund im Nachhinein beanstandet wird. Entscheidend ist dann, was der Beschuldigte über die Herkunft wusste.
Leichtfertige Geldwäsche
Besonders folgenreich: Geldwäsche ist auch bei Leichtfertigkeit strafbar (§ 261 Abs. 6 StGB). Leichtfertigkeit ist aber mehr als einfache Fahrlässigkeit und wird vorsatznah, also eng ausgelegt: Die deliktische Herkunft muss sich dem Täter nach den konkreten Umständen und seinen individuellen Kenntnissen geradezu aufdrängen, und er muss sie gleichwohl aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verkennen. Wer lediglich erkennbare Verdachtsmomente übersieht, handelt noch nicht leichtfertig. Das macht die Sorgfalt bei Zahlungen und Geschäftspartnern zu einer strafrechtlichen Frage - und die Dokumentation der eigenen Prüfung zu einem Teil der Verteidigung.
Risiko für Unternehmen und Berufsträger
Für Unternehmen mit Bargeschäften, für Immobilien- und Fahrzeughändler, für Berufsträger, die Vermögen verwalten oder Zahlungen entgegennehmen, ist die Geldwäsche ein Dauerthema. Neben der Strafbarkeit stehen die Pflichten des Geldwäschegesetzes: Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen. Eine gute Verteidigung denkt beide Ebenen zusammen - das Strafverfahren und die aufsichtsrechtliche Seite.
Gesetzliche Grundlagen
Der Geldwäschetatbestand wurde 2021 grundlegend neu gefasst:
- § 261 StGB: Tathandlungen, all-crimes-Ansatz (jede rechtswidrige Vortat), Strafbarkeit auch bei Leichtfertigkeit (Abs. 6), besonders schwere Fälle (Abs. 5) und tätige Reue. Fassung seit der Reform vom 18. März 2021.
- Flankiert vom Geldwäschegesetz (GwG) mit seinen Sorgfalts- und Meldepflichten für Verpflichtete.
Rechtsprechung
Vier höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung bei der Geldwäsche - zum Wahlverteidigerhonorar, zum reformierten Vortat- und Vorsatzmaßstab und zur Leichtfertigkeit:
- BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 u. 2 BvR 1521/01 (BVerfGE 110, 226): Bei der Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger ist § 261 StGB zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit und einer funktionsfähigen Wahlverteidigung einschränkend anzuwenden. Strafbar ist die Honorarannahme nur bei sicherer Kenntnis von der deliktischen Herkunft; bedingter Vorsatz und leichtfertige Unkenntnis genügen in dieser Sonderkonstellation nicht. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 01.02.2024 - 4 StR 287/23 (NStZ-RR 2024, 149): Nach dem reformierten § 261 StGB genügt für den Vorsatz die allgemeine Vorstellung, der Gegenstand stamme aus irgendeiner rechtswidrigen Tat; Kenntnis der konkreten Vortat ist nicht erforderlich. Unberührt bleibt die Pflicht des Gerichts, die tatsächliche deliktische Herkunft festzustellen. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - 4 StR 260/24 (NStZ-RR 2025, 10): Das „Herrühren" verlangt einen tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gegenstand. Nicht jeder Gegenstand im Umfeld einer Straftat ist bemakelt; die bloße Kenntnis krimineller Aktivitäten ersetzt den objektiven Herkunftszusammenhang nicht. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Urteil vom 17.07.1997 - 1 StR 791/96 (BGHSt 43, 158): Leichtfertigkeit (heute § 261 Abs. 6 StGB) ist vorsatznah und restriktiv auszulegen. Die deliktische Herkunft muss sich dem Täter nach den konkreten Umständen und seinen individuellen Fähigkeiten geradezu aufdrängen, und er muss sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verkennen. Nachweis bei dejure.org.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Geldwäsche - kurz beantwortet.
Was hat sich mit der Reform 2021 geändert?
Der Katalog der Vortaten ist entfallen. Seither genügt jede rechtswidrige Tat als Quelle des Gegenstands (all-crimes-Ansatz). Damit können auch alltägliche Geschäftsvorgänge in den Verdacht der Geldwäsche geraten, wenn eine Vortat im Raum steht.
Kann ich mich strafbar machen, ohne von einer Straftat zu wissen?
Ja. Geldwäsche ist auch bei Leichtfertigkeit strafbar. Wer die Herkunft eines Gegenstands aus grober Unachtsamkeit verkennt, kann sich strafbar machen. Die eigene Sorgfalt bei Zahlungen und Partnern wird damit zur strafrechtlichen Frage.
Welche Geschäfte sind besonders betroffen?
Bargeldintensive Geschäfte, der Immobilien- und Fahrzeughandel sowie Berufsträger, die Vermögen verwalten oder Zahlungen entgegennehmen. Neben der Strafbarkeit stehen die Pflichten des Geldwäschegesetzes.
Gibt es einen Weg zur Straffreiheit?
Das Gesetz sieht eine tätige Reue vor, wenn die Tat freiwillig offenbart und die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt wird. Die Voraussetzungen sind eng und sollten anwaltlich geprüft werden, bevor man sich offenbart.
