Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)
Know-how, Konstruktionsdaten, Kundenlisten, Rezepturen, Algorithmen - der Wert vieler Unternehmen liegt in Informationen. Seit 2019 schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) diese Informationen zivil- und strafrechtlich. § 23 GeschGehG stellt bestimmte Verletzungen unter Strafe: die unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Der Vorwurf trifft typischerweise ausscheidende Mitarbeiter, Wettbewerber und Geschäftspartner - und er hat eine wichtige Kehrseite: Geschützt ist nur, wer sein Geheimnis auch angemessen geschützt hat.
Was ein Geschäftsgeheimnis ist
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes ist eine Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Inhaber ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Das mittlere Merkmal ist entscheidend: Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen - Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, technische und organisatorische Vorkehrungen - liegt schon kein geschütztes Geschäftsgeheimnis vor. Das ist zugleich der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung.
Die strafbaren Handlungen
§ 23 GeschGehG stellt unter Strafe, wer ein Geschäftsgeheimnis zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht unbefugt erlangt, nutzt oder offenlegt. Erfasst sind etwa das Kopieren geschützter Daten beim Ausscheiden, ihre Verwertung beim neuen Arbeitgeber oder die Weitergabe an einen Wettbewerber. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen - etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Auslandsbezug - bis zu fünf Jahren. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Grenzen und Whistleblowing
Das Gesetz zieht ausdrücklich Grenzen. Nicht jede Nutzung ist verboten: Das eigenständige Nachschaffen (Reverse Engineering) rechtmäßig erlangter Produkte ist grundsätzlich erlaubt, und Arbeitnehmer dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit erworbene Erfahrung und Kenntnisse weiter nutzen. Besonders wichtig ist die Ausnahme zum Schutz von Hinweisgebern: Wer ein Geschäftsgeheimnis offenlegt, um rechtswidriges Handeln oder ein Fehlverhalten aufzudecken, und dabei zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses handelt, kann gerechtfertigt sein. Diese Ausnahmen sind ein zentrales Verteidigungsfeld.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung prüft, ob die Information überhaupt ein geschütztes Geschäftsgeheimnis war - insbesondere, ob angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestanden -, ob eine der strafbaren Handlungen und die geforderte Absicht vorlagen und ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Häufig entscheidet schon die Frage der Geheimhaltungsmaßnahmen: Wo ein Unternehmen seine Informationen nicht erkennbar geschützt hat, fehlt es am Tatobjekt. Umgekehrt beraten wir Unternehmen dabei, ihre Geheimnisse so zu sichern, dass der Schutz im Ernstfall trägt.
Gesetzliche Grundlagen
Der strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen steht im Geschäftsgeheimnisgesetz:
- § 23 GeschGehG: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen - unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
- Maßgeblich sind ferner die Begriffsbestimmung des Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG), die Handlungsverbote (§ 4 GeschGehG) und die erlaubten Handlungen einschließlich des Hinweisgeberschutzes (§ 5 GeschGehG).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Geschäftsgeheimnisse - kurz beantwortet.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes?
Eine nicht allgemein bekannte, wirtschaftlich wertvolle Information, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Fehlen angemessene Schutzmaßnahmen, liegt schon kein geschütztes Geheimnis vor.
Welche Handlungen sind strafbar?
Die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Förderung des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten Dritter oder in Schädigungsabsicht (§ 23 GeschGehG) - etwa das Kopieren und Verwerten geschützter Daten beim Arbeitgeberwechsel.
Ist Reverse Engineering erlaubt?
Grundsätzlich ja. Das eigenständige Nachschaffen oder Testen eines rechtmäßig erlangten Produkts ist nach dem Gesetz eine erlaubte Handlung. Ebenso dürfen Arbeitnehmer redlich erworbene Erfahrung und Kenntnisse weiter nutzen.
Gilt eine Ausnahme für Whistleblower?
Ja. Wer ein Geschäftsgeheimnis offenlegt, um rechtswidriges Handeln oder Fehlverhalten aufzudecken, und dabei zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses handelt, kann gerechtfertigt sein. Diese Ausnahme ist ein zentrales Verteidigungsfeld.
