Delikte · § 325 StGB

Luftverunreinigung (§ 325 StGB)

Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ist § 325 StGB das zentrale Emissionsstrafrecht. Strafbar ist, wer beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des Betriebsgeländes Gesundheit, Tiere, Pflanzen oder Sachen zu schädigen - und, in einer weiteren Variante, wer in bedeutendem Umfang Schadstoffe freisetzt. Der Vorwurf knüpft eng an das Immissionsschutzrecht an und trifft die Betriebs- und Geschäftsleitung.

Was § 325 StGB verlangt

§ 325 StGB erfasst zwei Konstellationen. Nach der ersten macht sich strafbar, wer beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Veränderung der Luft verursacht, die geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs Gesundheit, Tiere, Pflanzen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Die zweite Variante erfasst das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang. Auch hier ist bereits die Eignung zur Schädigung ausreichend, und fahrlässiges Handeln ist strafbar.

Bindung ans Immissionsschutzrecht

Der Tatbestand ist verwaltungsakzessorisch und knüpft an die Pflichten des Immissionsschutzrechts an - die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, ihre Nebenbestimmungen und die einschlägigen Verordnungen und technischen Regelwerke. Ob eine verwaltungsrechtliche Pflicht bestand und verletzt wurde, ob Grenzwerte überschritten und ob Auflagen missachtet wurden, ist der Kern der Prüfung. Die Verteidigung ist deshalb immer auch immissionsschutzrechtliche Arbeit.

Was Anlagenbetreiber beachten müssen

Für Betreiber entscheidet die Organisation: klare Zuständigkeiten für den Anlagenbetrieb, dokumentierte Überwachung der Emissionswerte, Wartung der Filter- und Abgastechnik, die rechtzeitige Reaktion auf Störfälle und die Meldung an die Behörde. Diese Dokumentation ist im Verfahren doppelt wertvoll: Sie belegt die geübte Sorgfalt und grenzt die Verantwortung der einzelnen Person ab.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Verteidigung prüft, ob die Anlage genehmigt war und innerhalb der Genehmigung betrieben wurde, ob wirklich eine schädigungsgeeignete Luftveränderung vorlag, ob Schadstoffe „in bedeutendem Umfang” freigesetzt wurden und wem der Vorgang zuzurechnen ist. Häufig ist entscheidend, ob ein technischer Defekt, ein Bedienfehler eines Dritten oder ein nicht vorhersehbares Ereignis vorlag - und ob die Geschäftsleitung ihre Organisationspflichten erfüllt hat.

Gesetzliche Grundlagen

Die Luftverunreinigung steht im Umweltstrafrecht des Strafgesetzbuchs:

  • § 325 StGB: Luftverunreinigung und Freisetzen von Schadstoffen beim Anlagenbetrieb unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten.
  • Verwandt: das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB) und die besonders schweren Fälle (§ 330 StGB); materiell maßgeblich ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Anlagenbetreiber im Emissionsstrafrecht - an der Schnittstelle von Strafrecht und Immissionsschutzrecht.

Häufige Fragen

Luftverunreinigung - kurz beantwortet.

Wann ist eine Luftverunreinigung strafbar?

Wenn beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine schädigungsgeeignete Luftveränderung verursacht oder Schadstoffe in bedeutendem Umfang freigesetzt werden (§ 325 StGB). Die Eignung zur Schädigung genügt; auch Fahrlässigkeit ist strafbar.

Woran knüpft der Tatbestand an?

An die Pflichten des Immissionsschutzrechts - die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, ihre Nebenbestimmungen und die einschlägigen Verordnungen. Überschrittene Grenzwerte und missachtete Auflagen stehen im Zentrum.

Wer haftet im Unternehmen?

In der Regel die Betriebs- und Geschäftsleitung, soweit ihr der Vorgang zuzurechnen ist. Klare Zuständigkeiten, Überwachung und dokumentierte Reaktion auf Störfälle sind entscheidend - für die Sicherheit wie für die Verteidigung.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 330 StGB) höher.

Emissionen sind Chefsache

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