Delikte · § 255 StGB

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Die räuberische Erpressung ist die qualifizierte Form der Erpressung: Wer einen anderen mit Gewalt oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer vermögensschädigenden Handlung nötigt, um sich rechtswidrig zu bereichern, wird nach §§ 253, 255 StGB wie ein Räuber bestraft. Damit ist auch die räuberische Erpressung ein Verbrechen mit hoher Mindeststrafe. Ihre Nähe zum Raub - und die umstrittene Grenze zwischen beiden - prägt fast jedes Verfahren.

Erpressung und ihre Qualifikation

Grundtatbestand ist die Erpressung nach § 253 StGB: die Nötigung eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die dem Vermögen einen Nachteil zufügt, in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) qualifiziert diese Tat: Werden als Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, wird die Tat wie Raub bestraft - mit dessen Strafrahmen und dessen Qualifikationen.

Die Gleichstellung mit dem Raub

Die Verweisung auf die Raubstrafe hat weitreichende Folgen: Auch die Qualifikationen des schweren Raubes und des Raubes mit Todesfolge gelten sinngemäß. Damit steht bei der räuberischen Erpressung derselbe hohe Strafrahmen im Raum wie beim Raub - vom Mindestjahr des Grundtatbestands bis zu den verschärften Mindeststrafen der Qualifikationen. Die Einordnung als räuberische Erpressung ist deshalb keine bloße Etikettierung, sondern strafmaßrelevant.

Die Abgrenzung zum Raub

Die Grenze zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist einer der klassischen Streitpunkte des Strafrechts. Der Bundesgerichtshof stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab: Nimmt der Täter die Sache selbst weg, ist es Raub; gibt das Opfer sie unter dem Zwang heraus, kommt räuberische Erpressung in Betracht. Nach dieser Sichtweise ist der Raub die speziellere Vorschrift, sodass in jedem Raub zugleich eine räuberische Erpressung steckt. Die herrschende Literatur verlangt dagegen eine bewusste Vermögensverfügung des Opfers und trennt beide Delikte danach strikt. Der Streit wirkt sich auf Konkurrenzen und Qualifikationen aus.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Verteidigung prüft, ob wirklich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wurde oder nur ein empfindliches Übel im Sinne der einfachen Erpressung, ob eine Vermögensverfügung und ein Vermögensnachteil vorliegen und ob die Bereicherungsabsicht belegt ist. Bei einem Strafrahmen auf Raubniveau ist zudem die Beweislage besonders sorgfältig zu prüfen. Wie beim Raub entscheidet die frühe, gründliche Arbeit über den Ausgang.

Gesetzliche Grundlagen

Erpressung und räuberische Erpressung stehen im Strafgesetzbuch:

  • § 253 StGB: Grundtatbestand der Erpressung.
  • § 255 StGB: räuberische Erpressung - Bestrafung gleich einem Räuber bei Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
  • Zur Abgrenzung: der Raub (§ 249 StGB) als nach der Rechtsprechung speziellere Vorschrift.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt bei Erpressungs- und Gewaltdelikten - und streitet um die Einordnung, die über den Strafrahmen entscheidet.

Häufige Fragen

Räuberische Erpressung - kurz beantwortet.

Was ist räuberische Erpressung?

Eine Erpressung, bei der als Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird (§§ 253, 255 StGB). Sie wird wie Raub bestraft und ist damit ein Verbrechen mit hoher Mindeststrafe.

Wie wird räuberische Erpressung bestraft?

Wie Raub. Es gilt der Strafrahmen des § 249 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr - und sinngemäß auch die Qualifikationen des schweren Raubes und des Raubes mit Todesfolge. Die Einordnung ist deshalb strafmaßrelevant.

Worin unterscheidet sie sich vom Raub?

Der BGH grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Wegnahme durch den Täter spricht für Raub, erzwungene Herausgabe durch das Opfer für räuberische Erpressung. Die Literatur verlangt für die Erpressung eine bewusste Vermögensverfügung und trennt strikter.

Was prüft die Verteidigung?

Ob wirklich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung vorlag oder nur ein empfindliches Übel, ob eine Vermögensverfügung und ein Nachteil gegeben sind und ob die Bereicherungsabsicht belegt ist - dazu die Beweislage, die bei diesem Strafrahmen besonders sorgfältig zu prüfen ist.

Die Einordnung entscheidet mit

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