Raub (§ 249 StGB) - Wegnahme mit Gewalt
Raub ist ein Vermögensdelikt mit Gewalt: die Verbindung von Diebstahl und Nötigung. Wer eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, begeht ein Verbrechen - mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Weil schon der Grundtatbestand hart ist und die Qualifikationen noch weiter reichen, entscheiden die Abgrenzungen und die genaue Tatrekonstruktion über Jahre.
Der Tatbestand
§ 249 StGB verlangt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache - wie beim Diebstahl - verbunden mit einem qualifizierten Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Nötigungsmittel und Wegnahme müssen final verknüpft sein: Die Gewalt oder Drohung muss gerade dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen. Hinzu kommen der Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Zueignung. Raub ist ein Verbrechen; die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
Schwerer und besonders schwerer Raub
Die Qualifikationen verschärfen den Rahmen erheblich. Der schwere Raub (§ 250 StGB) greift unter anderem, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet oder als Mitglied einer Bande handelt; die Mindeststrafen steigen dann auf drei bzw. fünf Jahre. Der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) reicht bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Ob ein mitgeführter Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug” ist und ob er „bei sich geführt” oder „verwendet” wurde, ist häufig entscheidend - und angreifbar.
Abgrenzung zur räuberischen Erpressung
Raub und räuberische Erpressung liegen eng beieinander. Der Bundesgerichtshof grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Nimmt der Täter die Sache weg, liegt Raub vor; gibt das Opfer sie unter dem Zwang heraus, kann eine räuberische Erpressung vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist § 249 StGB dabei die speziellere Vorschrift. Die Literatur verlangt demgegenüber für die Erpressung eine bewusste Vermögensverfügung und grenzt danach ab. Diese Weichenstellung hat für Qualifikation und Konkurrenzen praktische Bedeutung.
Wo die Verteidigung ansetzt
Bei einem Verbrechen mit Mindeststrafe zählt jedes Merkmal. Die Verteidigung prüft die finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme, die Zueignungsabsicht, die Qualifikationsmerkmale und die Tatbeteiligung - gerade in Bandenkonstellationen die individuelle Zurechnung. Auch die Beweislage steht auf dem Prüfstand: Identifizierung, Aussagekonstanz, Verwertbarkeit. Bei einem so hohen Strafrahmen entscheidet die frühe, gründliche Arbeit über den Ausgang.
Gesetzliche Grundlagen
Der Raub und seine Qualifikationen stehen im Strafgesetzbuch:
- § 249 StGB: Grundtatbestand des Raubes (Verbrechen, Mindeststrafe ein Jahr).
- § 250 StGB und § 251 StGB: schwerer Raub und Raub mit Todesfolge.
- Eng verwandt: die räuberische Erpressung (§ 255 StGB).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Raub - kurz beantwortet.
Was unterscheidet Raub vom Diebstahl?
Der Raub verbindet die Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Nötigung und Wegnahme müssen final verknüpft sein. Deshalb ist Raub ein Verbrechen mit Mindeststrafe, der Diebstahl dagegen ein Vergehen.
Welche Strafe droht bei Raub?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Beim schweren Raub steigen die Mindeststrafen auf drei bzw. fünf Jahre, beim Raub mit Todesfolge reicht der Rahmen bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
Was ist ein gefährliches Werkzeug beim schweren Raub?
Ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ob ein mitgeführter Gegenstand darunterfällt und ob er „bei sich geführt” oder „verwendet” wurde, ist oft entscheidend und angreifbar.
Wo liegt die Grenze zur räuberischen Erpressung?
Der BGH grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Wegnahme spricht für Raub, die erzwungene Herausgabe durch das Opfer für räuberische Erpressung. Die Einordnung hat Bedeutung für Qualifikation und Konkurrenzen.
