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Wenn „Russlandsanktionen" China treffen: die neue Reichweite der EU-Sanktionen

Der Name sagt Russland - doch die jüngsten EU-Pakete greifen tief nach China: Raffinerien, ein Halbleiterhersteller, sogar ein Staatsunternehmen stehen inzwischen direkt auf den Listen. Für China-verbundene Unternehmen in Deutschland verändert das die Risikolage grundlegend. Wer nur an „Russland" denkt, übersieht die eigentliche Reichweite.

„Russlandsanktionen" ist längst nur noch ein Etikett

Der Begriff „Russlandsanktionen" führt in die Irre. Er suggeriert, es gehe ausschließlich um russische Adressaten - russische Banken, russische Oligarchen, russische Waren. Tatsächlich hat sich das Instrument in mittlerweile zwanzig Paketen zu einem globalen Umgehungs-Bekämpfungsregime entwickelt. Getroffen werden gezielt auch Unternehmen in China, Hongkong, Indien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Thailand - überall dort, wo die EU eine Rolle beim Aushebeln der Sanktionen sieht.

Für die Praxis heißt das: Ein China-verbundenes Unternehmen kann heute unmittelbar betroffen sein, ohne je selbst mit Russland gehandelt zu haben - allein, weil ein Geschäftspartner, ein Lieferant oder eine Konzerngesellschaft auf einer EU-Liste steht. Genau deshalb lohnt der genaue Blick, wen die neueren Pakete tatsächlich erfassen.

Seit wann China gelistet wird - und was jetzt neu ist

Zur Einordnung, damit die Dimension stimmt: Chinesische Unternehmen tauchen nicht zum allerersten Mal auf den Listen auf. Bereits das 11. Sanktionspaket (Juni 2023) nannte erstmals Firmen vom chinesischen Festland - Elektronik- und Halbleiterlieferanten, denen eine Schlüsselrolle bei der Umgehung vorgeworfen wurde. Damals war das ein Novum und diplomatisch heikel.

Neu ist die Qualität und Breite der jüngsten Pakete:

  • 19. Paket (Oktober 2025): Die EU listete zahlreiche Einrichtungen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex stützen - ein erheblicher Teil davon in Drittstaaten, darunter rund ein Dutzend in China und Hongkong. Erstmals in dieser Deutlichkeit traf es auch die Energieseite: zwei chinesische Raffinerien und ein Ölhändler als bedeutende Abnehmer russischen Rohöls wurden mit einer Vermögenseinfrierung belegt.
  • 20. Paket (April 2026): Erneut mehrere in China ansässige Einrichtungen; unter anderem wurde ein chinesischer Halbleiterhersteller gelistet (mit einer Übergangsfrist für EU-Abnehmer). Bemerkenswert: Erstmals wurde ein chinesisches Staatsunternehmen im Zusammenhang mit dem Belarus-Sanktionsregime erfasst.

Der Sprung ist also kein gradueller: Von einzelnen Bauteil-Lieferanten hin zu Raffinerien, Ölhändlern, Chipherstellern und Staatsunternehmen - und von reinen Exportbeschränkungen hin zu vollen Vermögenseinfrierungen. Das ist die „neue Qualität", die den Namen des Regimes endgültig zu klein macht.

Zwei Wege, betroffen zu sein: gelistet oder verstrickt

Betroffenheit entsteht auf zwei unterschiedlichen Wegen, die man sauber auseinanderhalten muss:

1. Vermögenseinfrierung (Anhang I der VO (EU) 269/2014). Wird eine Person oder Einrichtung hier gelistet, werden ihre Gelder in der EU eingefroren. Vor allem aber gilt ein Bereitstellungsverbot: Niemand darf der gelisteten Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen - auch keine Zahlungen, keine Warenlieferungen. Ein Verstoß ist in Deutschland nach § 18 AWG strafbar.

2. Exportbeschränkung (Anhang IV der VO (EU) 833/2014). Diese Listung richtet sich gegen Abnehmer, die dual-use- oder rüstungsnahe Güter nach Russland weiterleiten. An sie dürfen bestimmte Güter und Technologien nicht mehr geliefert werden. Dazu tritt die No-Russia-Klausel (Art. 12g), die vertragliche Weitergabeverbote verlangt.

Für ein deutsches Unternehmen ist der erste Weg der gefährlichere: Schon eine Zahlung an einen frisch gelisteten chinesischen Geschäftspartner kann den Tatbestand erfüllen - oft, bevor die Nachricht von der Listung überhaupt angekommen ist.

Was das für China-verbundene Unternehmen in Deutschland heißt

Wer Lieferketten, Kunden oder Konzerngesellschaften mit China-Bezug hat, trägt ein neues, konkretes Risiko. Die Listen wachsen mit jedem Paket, und sie treffen zunehmend gewöhnliche Handels- und Zahlungsbeziehungen - nicht nur exotische Umgehungskonstrukte. Drei Konsequenzen sind praktisch am wichtigsten:

Screening wird Pflicht, nicht Kür. Geschäftspartner, Lieferanten und Zahlungsempfänger müssen gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste geprüft werden - und zwar wiederkehrend, weil eine gestern saubere Firma heute gelistet sein kann.

Zahlungen sind der neuralgische Punkt. Banken screenen ebenfalls; eine Überweisung an eine gelistete Einrichtung wird gestoppt - oder, schlimmer, sie läuft durch und begründet den Verdacht. Beides braucht sofortige Reaktion.

Der Vorwurf trifft Verantwortliche persönlich. Strafbar nach § 18 AWG machen sich natürliche Personen - Geschäftsführung, Export- und Compliance-Verantwortliche. Das Unternehmen kann zusätzlich über Verbandsgeldbußen belangt werden.

Kurz-Check für China-verbundene Geschäfte

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Screening aller Lieferanten, Kunden und Zahlungsempfänger gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste - wiederkehrend, nicht einmalig.
  2. No-Russia-Klausel (Art. 12g) in Verträge aufnehmen und deren Einhaltung dokumentieren.
  3. Endverbleib und Plausibilität der Warenwege bei dual-use-nahen Gütern prüfen.
  4. Zahlungsprozesse mit der Bank abstimmen - was passiert bei einem Treffer?
  5. Sorgfalt dokumentieren - sie ist im Ernstfall der wichtigste Entlastungsbeweis.

Der rote Faden: Das Etikett „Russlandsanktionen" verharmlost, was tatsächlich passiert. Für viele Mittelständler mit China-Geschäft ist die entscheidende Frage längst nicht mehr „Handle ich mit Russland?", sondern „Steht mein chinesischer Partner - oder dessen Partner - auf einer Liste?". Wer diese Frage nicht laufend beantwortet, geht ein strafrechtliches Risiko ein, das mit dem Namen des Regimes wenig zu tun hat.

Verwandt und ebenfalls lesenswert sind unsere Beiträge zu Russland-Sanktionen im Autohandel und zu EPPO, Zoll und Antidumpingzöllen bei China-Importen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Sanktionslisten ändern sich laufend; maßgeblich ist stets die aktuelle konsolidierte Fassung. Für alle genannten Einrichtungen gilt, soweit Verfahren betroffen sind, die Unschuldsvermutung.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht · China Desk

Alexander Rumpf verteidigt im Außenwirtschafts- und Sanktionsstrafrecht mit einem Schwerpunkt bei China-bezogenen Verfahren - von Antidumping- und Zollsachen bis zu Sanktions- und Embargovorwürfen (§ 18 AWG).

Häufige Fragen

EU-Sanktionen und China - kurz beantwortet.

Werden im Rahmen der EU-Russlandsanktionen wirklich chinesische Unternehmen gelistet?

Ja. Chinesische Unternehmen werden seit dem 11. Sanktionspaket (Juni 2023) gelistet - damals erstmals einige Elektronik- und Halbleiterlieferanten wegen Umgehung. Die jüngsten Pakete (19. Paket, Oktober 2025; 20. Paket, April 2026) haben diese Praxis deutlich ausgeweitet: betroffen sind unter anderem chinesische Raffinerien, ein Ölhändler, ein Halbleiterhersteller und erstmals ein chinesisches Staatsunternehmen.

Warum führt das Wort „Russlandsanktionen" in die Irre?

Weil die Maßnahmen längst nicht mehr nur russische Adressaten treffen. Über Anti-Umgehungslisten und die Aufnahme von Drittstaaten-Firmen erfassen die Pakete gezielt Unternehmen in China, Hongkong, Indien, den VAE, der Türkei und Thailand. Ein China-verbundenes Unternehmen kann direkt betroffen sein, ohne je selbst mit Russland gehandelt zu haben.

Auf welchen Wegen kann ein chinesisches Unternehmen betroffen sein?

Es gibt im Wesentlichen zwei Wege. Erstens die Vermögenseinfrierung (Listung in Anhang I der VO (EU) 269/2014): Gelder werden eingefroren, und es ist verboten, der gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Zweitens Exportbeschränkungen (Listung in Anhang IV der VO (EU) 833/2014): An diese Firmen dürfen bestimmte Güter und Technologien nicht mehr geliefert werden. Hinzu kommt die No-Russia-Klausel (Art. 12g).

Was bedeutet das für mein Unternehmen in Deutschland?

Wer mit China-verbundenen Lieferanten, Kunden oder Konzerngesellschaften arbeitet, muss seine Geschäftspartner gegen die EU-Sanktionslisten prüfen. Geschäfte mit einer gelisteten Einrichtung - auch Zahlungen - können nach § 18 AWG strafbar sein. Das gilt unabhängig davon, ob ein Russland-Bezug offensichtlich ist.

Wie prüfe ich, ob ein Geschäftspartner betroffen ist?

Über die konsolidierte Sanktionsliste der EU und ein regelmäßiges Screening von Lieferanten, Kunden und Zahlungsempfängern. Weil die Listen mit jedem Paket wachsen, reicht eine einmalige Prüfung nicht. Wichtig sind außerdem die No-Russia-Klausel in Verträgen und dokumentierte Sorgfalt.

Ich bin bereits im Visier der Ermittler - was jetzt?

Frühzeitig verteidigen. Sanktionsstrafverfahren sind komplex und hängen stark am subjektiven Tatbestand und an der genauen Reichweite der jeweiligen Listung. Wer früh die Beweislage sichert und die eigene Sorgfalt belegt, kann den Vorwurf oft schon im Ermittlungsverfahren entschärfen.

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