Außenwirtschaftsstrafrecht · Sanktionen

Russland-Sanktionen im Autohandel: Wenn Ihr verkauftes Fahrzeug plötzlich in Russland auftaucht

Sie haben ein Auto an einen deutschen Kunden oder einen Abnehmer in einem anderen EU- oder Drittstaat verkauft - und Monate später steht der Vorwurf nach § 18 AWG im Raum, weil das Fahrzeug in Russland registriert wurde. Solche Verfahren enden derzeit mit drakonischen Strafen. Sie sind aber oft gut zu verteidigen - wenn man rechtzeitig reagiert.

Das Pkw-Ausfuhrverbot - und was § 18 AWG damit macht

Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die EU ihre Sanktionen in mittlerweile zahlreichen Paketen verschärft. Für den Autohandel ist die Lage heute klar: Seit dem 24. Juni 2023 verbietet Art. 3k in Verbindung mit Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Ausfuhr von Pkw mit Benzin- oder Dieselmotor über 1.900 cm³ Hubraum sowie von allen Hybrid- und Elektrofahrzeugen, unabhängig vom Wert. Die frühere Wertgrenze von 50.000 Euro (Art. 3h, Anhang XVIII) gilt nur noch für Altfälle. Ein großer Teil der im Export gefragten Fahrzeuge fällt damit unter das Verbot, Verbrenner bis 1.900 cm³ jedoch nicht.

Verstöße gegen dieses Embargo sind kein Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern Strafrecht. § 18 Abs. 1 AWG stellt die Zuwiderhandlung gegen ein solches Ausfuhrverbot unter Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, und das nimmt die Staatsanwaltschaft bei Händlern schnell an, wird nach § 18 Abs. 7 AWG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer beides verbindet, nach § 18 Abs. 8 AWG nicht unter zwei Jahren. Der Rahmen reicht jeweils bis zu fünfzehn Jahren, die Tat ist dann ein Verbrechen. Entscheidend und in der Praxis oft übersehen: Auch die Umgehung des Verbots über Drittstaaten ist nach Art. 12 der Verordnung ausdrücklich verboten.

Die aktuellen Urteile: hohe Haft, höhere Einziehung

Die Gerichte urteilen inzwischen hart, und die Verfahren häufen sich. Einige Beispiele aus den letzten Monaten:

  • Das Landgericht Würzburg verurteilte im März 2026 einen Autohändler zu sechs Jahren Haft; 111 Fahrzeuge im Wert von fast 20 Millionen Euro waren formal in die Türkei, nach Kasachstan und Kirgisistan geliefert, tatsächlich aber in Russland zugelassen worden. Eingezogen wurden rund 18,6 Millionen Euro. Das Urteil beruht auf einer Verständigung und ist nicht rechtskräftig.
  • Das Landgericht Berlin verhängte im Februar 2026 gegen einen Händler wegen gewerbs- und bandenmäßiger Embargoverstöße vier Jahre und neun Monate Haft. Betroffen waren rund 143 Luxusfahrzeuge mit einem Warenwert von etwa 15 Millionen Euro.
  • Das Landgericht Marburg verurteilte im Juli 2025 einen Händler wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von 71 Fahrzeugen über Belarus (Urteil vom 8. Juli 2025, Az. 12 (W) KLs 1/25) und ordnete die Einziehung von rund 5,57 Millionen Euro an.

Bemerkenswert ist das Verhältnis von Haft und Vermögen: Regelmäßig ist die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB die eigentlich existenzbedrohende Sanktion. Weil vielfach das Bruttoprinzip gilt, wird nicht nur der Gewinn, sondern der gesamte Verkaufserlös abgeschöpft. Für viele Händler wiegt das schwerer als die Freiheitsstrafe.

Der entscheidende Punkt: Drittstaaten-Verkauf ist nicht per se strafbar

Hier liegt der Kern fast jeder Verteidigung - und der häufigste Irrtum: Der Verkauf an einen Abnehmer im Inland, in der EU oder in einem Drittstaat ist erlaubt. Er wird nicht schon dadurch strafbar, dass das Fahrzeug irgendwann in Russland auftaucht.

§ 18 AWG ist ein Vorsatzdelikt. Strafbar macht sich, wer die Weiterleitung nach Russland kannte oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Das bloße spätere Auftauchen eines Autos in Moskau ist kein Beweis für diesen inneren Vorsatz - es ist zunächst nur ein Indiz. Den Vorsatz muss die Ermittlungsbehörde nachweisen. Gelingt ihr das nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit, ist der Vorwurf nicht haltbar.

Das klingt einfach, wird in der Praxis aber zum Schlachtfeld - weil die Behörden aus einer Kette von Indizien auf den Vorsatz schließen wollen. Umso wichtiger ist, diese Indizienkette früh und sachkundig aufzubrechen.

Was die Ermittler als Indizien werten

Diese Muster wecken den Verdacht

  • Barzahlungen oder Zahlungen in Kryptowährung.
  • Unverhältnismäßig hohe Abnahmemengen durch einzelne Käufer in Transitstaaten.
  • Fehlende oder pauschale Endverbleibserklärungen.
  • Auffällige Transportrouten und Abgleich von Fracht-, GPS- und Logistikdaten.
  • Zulassung kurz nach Lieferung direkt in Russland statt im vorgeblichen Bestimmungsland.

Warum diese Vorwürfe oft gut zu verteidigen sind

Anders als die medial begleiteten Verurteilungen vermuten lassen, ist die Ausgangslage für redliche Händler häufig gut - vorausgesetzt, die Verteidigung setzt an den richtigen Stellen an:

Am subjektiven Tatbestand. Die zentrale Frage lautet nicht „wo ist das Auto gelandet", sondern „was wusste und wollte mein Mandant". Wer an einen plausiblen Abnehmer verkauft, Endverbleibserklärungen eingeholt und keine Kenntnis von einer Weiterleitung hatte, handelt nicht vorsätzlich.

An der Beweiswürdigung. Indizien sind keine Beweise. Eine Barzahlung allein, eine hohe Stückzahl allein, eine ungewöhnliche Route allein - nichts davon belegt Vorsatz. Erst die Gesamtschau zählt, und die lässt sich in vielen Fällen erschüttern.

An der Dokumentation. Sorgfalt bei Auswahl und Prüfung der Abnehmer, saubere Unterlagen, eingeholte Erklärungen - all das ist entlastend und sollte früh in die Akte gebracht werden.

An der Einziehung. Selbst wenn eine Verurteilung im Raum steht, ist die Höhe der Vermögensabschöpfung Verhandlungssache. Hier lässt sich mit fundierten Argumenten oft viel bewegen.

Der teuerste Fehler: zu spät kommen

Gerade im Autohandel erleben wir es immer wieder: Reagiert wird erst, wenn das Konto gesperrt ist, die Durchsuchung gelaufen oder die Anklage zugestellt. Dann ist vieles schon verhärtet - Aussagen sind gemacht, Unterlagen sichergestellt, die Erzählung der Behörde steht.

Dabei entscheidet sich der Ausgang solcher Verfahren fast immer im Ermittlungsverfahren, nicht erst in der Hauptverhandlung. Wer früh kommt, kann die Beweislage sichern, den Vorsatzvorwurf von Anfang an angreifen und in vielen Fällen eine Einstellung erreichen, bevor überhaupt Anklage erhoben wird. Der beste Zeitpunkt für den Anruf ist die erste Zollanfrage, die erste Kontosperre, die erste Durchsuchung - nicht der Tag der Anklage.

Kurz: Der Vorwurf klingt bedrohlich und die Urteile sind hart - aber die Fälle sind selten so eindeutig, wie sie zunächst wirken. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig und mit dem richtigen Schwerpunkt verteidigt werden.

Verwandt: Wie weit die EU-Sanktionen inzwischen reichen, zeigt unser Beitrag „Wenn ‚Russlandsanktionen' China treffen".

Zur Frage, wann ein Händler für den späteren Weg eines Fahrzeugs nach Russland strafrechtlich einstehen muss, hat Alexander Rumpf auch in der Legal Tribune Online geschrieben: „Rückschau-Falle: Umgehen Autohändler Russland-Sanktionen?“ (26. Oktober 2026).

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Das Sanktionsrecht ändert sich laufend; die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Händler im Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht - mit einem Schwerpunkt bei Sanktions- und Embargoverfahren (§ 18 AWG), auch mit internationalem Bezug.

Häufige Fragen

§ 18 AWG und Autohandel - kurz beantwortet.

Darf ich als Händler überhaupt noch Autos ins Ausland verkaufen?

Ja. Der Verkauf und die Ausfuhr von Fahrzeugen in EU-Staaten oder in Drittstaaten ist grundsätzlich erlaubt. Verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Lieferung nach Russland sowie die gezielte Umgehung dieses Verbots über Drittstaaten. Ein legaler Verkauf an einen Abnehmer im Inland oder in einem Drittstaat wird nicht dadurch strafbar, dass das Fahrzeug später ohne Ihr Wissen nach Russland gelangt.

Macht mich strafbar, dass mein Auto später in Russland auftaucht?

Nicht automatisch. § 18 AWG setzt Vorsatz voraus - Sie müssen die Weiterleitung nach Russland gekannt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Das bloße spätere Auftauchen eines Fahrzeugs in Russland genügt für eine Verurteilung nicht. Die Ermittlungsbehörde muss den Vorsatz beweisen; genau hier setzt die Verteidigung an.

Welche Fahrzeuge sind überhaupt vom Ausfuhrverbot erfasst?

Seit dem 24. Juni 2023 (11. Sanktionspaket) verbietet Art. 3k in Verbindung mit Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Ausfuhr bestimmter Pkw nach Russland, und zwar unabhängig vom Wert: Benziner und Diesel mit mehr als 1.900 cm³ Hubraum, alle Hybridfahrzeuge einschließlich Plug-in sowie Elektrofahrzeuge. Verbrenner bis 1.900 cm³ sind seither nicht erfasst. Die frühere Wertgrenze von 50.000 Euro (Art. 3h, Anhang XVIII) ist nur noch für Altfälle bis zum 23. Juni 2023 maßgeblich.

Wie hoch sind die Strafen nach § 18 AWG?

Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 AWG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird nach § 18 Abs. 7 AWG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer beides verbindet, nach § 18 Abs. 8 AWG nicht unter zwei Jahren. Der Rahmen reicht jeweils bis zu fünfzehn Jahren, die Tat ist dann ein Verbrechen. Jüngste Urteile lagen bei mehrjährigen Haftstrafen und Einziehungen in zweistelliger Millionenhöhe.

Was bedeutet die Einziehung für mich wirtschaftlich?

Neben der Strafe droht die Einziehung des Wertes des Erlangten nach den §§ 73 ff. StGB. Weil hier vielfach das Bruttoprinzip gilt, kann der gesamte Verkaufserlös abgeschöpft werden - nicht nur der Gewinn. Für viele Händler ist diese Vermögensabschöpfung härter als die Haftstrafe. Sie gehört deshalb von Beginn an in die Verteidigung.

Wann sollte ich einen Verteidiger einschalten?

So früh wie möglich - idealerweise schon bei der ersten Anfrage des Zolls, bei einer Kontosperre oder einer Durchsuchung, nicht erst nach der Anklage. Gerade im Autohandel wird häufig zu spät reagiert. Je früher die Verteidigung die Weichen stellt und die Beweislage sichert, desto besser stehen die Chancen, den Vorwurf schon im Ermittlungsverfahren zu entkräften.

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