Hausdurchsuchung durch die FKS - was Unternehmer jetzt sofort tun sollten
Sieben Uhr morgens, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit steht im Betrieb. Was in den nächsten Minuten geschieht, prägt oft das ganze Verfahren. Diese Anleitung zeigt Ihnen, worauf es ankommt - und welche Fehler Sie teuer zu stehen kommen.
Wer ist die FKS - und was darf sie?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Einheit des Zolls. Ihr Auftrag: die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). In den vergangenen Jahren ist die FKS personell massiv aufgestockt worden - und sie geht deutlich offensiver vor als früher. Betroffen sind längst nicht mehr nur „die üblichen Branchen": Bau, Spedition, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste, Fleischwirtschaft, Gastronomie, Pflege und Kurierdienste stehen besonders im Fokus, aber im Grunde jedes Unternehmen mit Subunternehmern oder freien Mitarbeitern.
Die FKS arbeitet dabei mit einem doppelten Werkzeugkasten. Sie führt eigene Prüfungen durch - und sie ermittelt, sobald ein Anfangsverdacht besteht, als Strafverfolgungsbehörde mit den Befugnissen der Strafprozessordnung. Genau diese Doppelrolle macht die Situation für Unternehmer so tückisch.
Prüfung oder Durchsuchung? Der entscheidende Unterschied
Der wichtigste Satz dieses Artikels: Prüfung ist nicht gleich Durchsuchung. Verschaffen Sie sich als Erstes Klarheit darüber, was gerade wirklich passiert.
Für eine Prüfung nach dem SchwarzArbG darf die FKS Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten und bestimmte Unterlagen einsehen. Dafür braucht sie keinen richterlichen Beschluss. Sie dürfen zur Prüfung mitwirken müssen - aber Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Eine Durchsuchung ist etwas anderes: das gezielte Suchen nach Beweismitteln, auch in nicht freiwillig geöffneten Schränken, Servern und Unterlagen. Sie setzt grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus (§§ 102, 103 StPO); nur bei „Gefahr im Verzug" darf ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft anordnen. Wird durchsucht, sind Sie oder Ihr Unternehmen in aller Regel bereits Beschuldigter - und ab diesem Moment gilt eine andere Logik.
Fragen Sie deshalb ruhig und sachlich: „Handelt es sich um eine Prüfung oder um eine Durchsuchung? Gibt es einen Durchsuchungsbeschluss?" Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen. Er sagt Ihnen, wer verdächtigt wird, welcher Vorwurf im Raum steht (meist § 266a StGB - das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) und wonach gesucht werden darf.
Ruhe bewahren - und diese acht Dinge tun
- Anwalt anrufen. Sofort, noch während die Beamten im Haus sind. Sagen Sie, dass ein Verteidiger unterwegs ist und Sie bis dahin keine Angaben machen.
- Ausweise und Beschluss zeigen lassen. Notieren Sie Namen, Dienststelle und das Aktenzeichen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.
- Keine Angaben zur Sache. Personalien ja - aber kein Wort zu Verträgen, Subunternehmern, Löhnen oder Abläufen.
- Nichts unterschreiben. Keine „Einverständniserklärung", keine Verzichtserklärung, kein Protokoll ungeprüft.
- Der Sicherstellung widersprechen. Ruhig und ausdrücklich - das wahrt Ihre Rechte, ohne die Maßnahme zu behindern.
- Nichts verändern, nichts löschen. Keine Datei, keine E-Mail, keine Nachricht. Das wäre ein neuer, eigenständiger Vorwurf.
- Mitschreiben. Was wird mitgenommen? Wer sagt was? Halten Sie den Ablauf fest oder lassen Sie ihn festhalten.
- Mitarbeiter ruhig informieren, dass niemand spontan aussagen muss - aber keinen Druck ausüben.
Die fünf teuersten Fehler
Aus der Verteidigungspraxis wiederholen sich immer dieselben Fehler - und fast alle passieren in den ersten dreißig Minuten, aus Nervosität und dem verständlichen Wunsch, „das jetzt aufzuklären".
1. Reden, um zu beschwichtigen. Der Klassiker. Wer erklärt, relativiert oder „nur kurz etwas klarstellt", liefert Ermittlern die Bausteine für den Tatvorwurf. Alles, was Sie sagen, wird aktenkundig - und lässt sich nicht mehr zurücknehmen.
2. Etwas löschen oder verschwinden lassen. Die vermeintliche Rettung wird zur zweiten Straftat (etwa Strafvereitelung) und zerstört jede Verteidigungslinie, die auf Kooperation baut.
3. „Freiwillig" herausgeben. Wer Unterlagen freiwillig übergibt, verzichtet auf die spätere gerichtliche Kontrolle. Widersprechen Sie - und lassen Sie sicherstellen, nicht „freiwillig einsammeln".
4. Mitarbeiter instruieren. Absprachen oder Anweisungen während der Durchsuchung wirken wie Verdunkelung und können Untersuchungshaftgründe schaffen, wo vorher keine waren.
5. Zu spät anrufen. Der Verteidiger, der erst am Nachmittag eingeschaltet wird, kann die entscheidende erste Stunde nicht mehr retten.
Freundlich, aber schweigsam.
- Bleiben Sie höflich und kooperativ im Ton - Widerstand oder Beleidigungen schaden nur.
- Bleiben Sie schweigsam in der Sache - Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Dieser Unterschied - freundlich und schweigsam - ist die halbe Miete.
Ihre Rechte während der Maßnahme
Schweigerecht. Als Beschuldigter müssen Sie zur Sache nichts sagen (§§ 136, 163a StPO). Dieses Recht ist absolut und wird nicht dadurch geschmälert, dass Schweigen „verdächtig wirkt".
Recht auf einen Verteidiger. Sie dürfen jederzeit einen Anwalt hinzuziehen - und Sie dürfen die Maßnahme nicht dadurch aufhalten, wohl aber bis zu seinem Eintreffen schweigen.
Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich. Dann muss binnen kurzer Frist eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 98 Abs. 2 StPO). Bei Unterlagen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, verlangen Sie eine Versiegelung, damit sie nicht sofort gesichtet werden.
Anwesenheit und Kopie. Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen. Lassen Sie sich ein Sicherstellungsverzeichnis geben - eine vollständige Liste dessen, was mitgenommen wird. Prüfen Sie es, bevor Sie irgendetwas quittieren.
Nach der Durchsuchung
Ist die Maßnahme vorbei, beginnt die eigentliche Arbeit. Jetzt geht es darum, Akteneinsicht zu erlangen, den Vorwurf zu verstehen und eine Strategie zu entwickeln, die drei Ebenen zugleich denkt: das Strafverfahren, die drohende Beitragsnachforderung der Rentenversicherung (oft per Summenbescheid und mit Hochrechnung auf einen fiktiven Nettolohn nach § 14 Abs. 2 SGB IV) und die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Wer diese Ebenen getrennt behandelt, verliert an einer davon.
Häufig ist die wirtschaftliche Seite am Ende belastender als die Strafe selbst - deshalb gehört sie von der ersten Stunde an in die Verteidigung. Bewahren Sie alle Unterlagen zur Durchsuchung auf, sprechen Sie mit niemandem außerhalb des Verteidigerkreises über den Vorwurf, und überlassen Sie die Kommunikation mit Behörden Ihrem Anwalt.
Der wichtigste Satz bleibt der erste: Ruhe bewahren, schweigen, anrufen. Alles Weitere lässt sich gestalten - die ersten Minuten nicht mehr rückgängig machen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
FKS-Durchsuchung - kurz beantwortet.
Darf die FKS meinen Betrieb ohne richterlichen Beschluss betreten?
Für eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers während der Geschäfts- und Arbeitszeit auch ohne richterlichen Beschluss betreten. Eine Durchsuchung - also das gezielte Suchen nach Beweismitteln in nicht freiwillig herausgegebenen Räumen und Unterlagen - setzt dagegen grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus, bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise die Anordnung der Staatsanwaltschaft.
Muss ich den Beamten Fragen beantworten?
Als Beschuldigter müssen Sie zur Sache nichts sagen - das Schweigerecht gilt uneingeschränkt und darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Bestimmte Auskünfte im Rahmen der Prüfung, etwa zu Personalien, können verlangt werden. Wer sich mit der Abgrenzung nicht sicher ist, sollte grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen und zunächst einen Verteidiger einschalten.
Können die Beamten mein Handy und meinen Laptop mitnehmen?
Ja. Sind Mobiltelefone, Rechner oder Datenträger vom Durchsuchungsbeschluss erfasst oder als Beweismittel von Bedeutung, können sie beschlagnahmt werden. Sie sollten der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen (das wahrt Ihre Rechte, ohne die Maßnahme zu verhindern) und auf einer richterlichen Bestätigung nach § 98 Abs. 2 StPO bestehen.
Was passiert, wenn ich der Durchsuchung widerspreche?
Ein Widerspruch verhindert die Durchsuchung nicht, ist aber wichtig: Er verhindert die Freiwilligkeit der Herausgabe und sichert die spätere gerichtliche Überprüfbarkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme. Körperlichen Widerstand sollten Sie unbedingt vermeiden.
Soll ich meine Mitarbeiter etwas sagen lassen?
Auch Mitarbeiter haben - je nach Rolle als Zeuge oder Beschuldigter - Rechte, insbesondere Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte. Sie sollten Mitarbeiter ruhig darüber informieren, dass niemand zu spontanen Aussagen verpflichtet ist, aber keinesfalls Druck ausüben oder Absprachen treffen - das kann als Verdunkelung gewertet werden.
Wie schnell brauche ich einen Anwalt?
Sofort. Rufen Sie noch während der laufenden Maßnahme einen Strafverteidiger an. Vieles, was in den ersten Minuten falsch läuft - eine unbedachte Aussage, eine gelöschte Datei -, lässt sich später kaum noch korrigieren.
