§ 266a, Schwarzarbeit und Subunternehmer.
Ein Subunternehmer, der eigentlich Ihr Arbeitnehmer ist. Eine Rechnung, die niemand hinterfragt hat. Ein Nachunternehmer in der Kette, der schwarz zahlt - und plötzlich steht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls im Betrieb. Ich verteidige Unternehmer und Geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), bei Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit und Abdeckrechnungen - schnell, diskret und mit dem Blick für die wirtschaftlichen Folgen.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Wenn die Subunternehmer-Kette zum Verfahren wird.
Durchsuchung durch die FKS / Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft Ihren Betrieb oder Ihre Baustelle. Wir übernehmen sofort.
Vorwurf § 266a StGB
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen - der Kern fast jedes Schwarzarbeitsverfahrens.
Scheinselbstständigkeit
Freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, die sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer gelten.
Abdeckrechnungen und Servicefirmen
Scheinrechnungen zur Verschleierung von Schwarzlöhnen - oft mit Steuer- und Urkundendelikten verbunden.
Nachunternehmer- und Generalunternehmerhaftung
Haftung für die Beiträge Ihrer Subunternehmer in der Leistungskette (§ 28e SGB IV).
Nachforderung und persönliche Haftung
Summenbescheide, Nettolohnhochrechnung und die persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Überall, wo mit Subunternehmern gearbeitet wird.
Je länger die Kette aus Nach- und Subunternehmern, desto größer das Risiko - weil Sie am Ende für Dinge geradestehen, die weit unten in der Kette passieren. Besonders im Fokus der Ermittler:
Ein Vorwurf - und selten bleibt es bei einem.
Im Zentrum steht fast immer § 266a StGB: das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Daran hängt in der Praxis ein ganzes Bündel: Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG, Scheinselbstständigkeit (§ 7 SGB IV), bei Abdeckrechnungen zusätzlich Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung. Kontrolliert wird das Ganze von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll - mit weitreichenden Befugnissen.
Besonders hart trifft Unternehmen die wirtschaftliche Seite: Wird Schwarzlohn angenommen, rechnet die Rentenversicherung nach der Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 SGB IV) hoch - aus vermeintlich überschaubaren Beträgen werden schnell erhebliche Nachforderungen samt Säumniszuschlägen. Im Bau kommt die Generalunternehmerhaftung (§ 28e Abs. 3a SGB IV) hinzu: Sie haften für die Beiträge Ihrer Nachunternehmer.
Gute Verteidigung trennt hier früh, was wirklich strafbar ist, von dem, was die Behörde nur behauptet - und denkt Strafverfahren, Beitragsnachforderung und persönliche Haftung von Anfang an zusammen.
§ 266a und Schwarzarbeit - kurz erklärt.
Was bestraft § 266a StGB?
§ 266a StGB stellt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter Strafe - im Kern das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere der Arbeitnehmeranteile, an die zuständige Einzugsstelle. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein vermeintlich selbstständiger Auftragnehmer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist. Dann sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen und es droht der Vorwurf nach § 266a StGB.
Was sind Abdeckrechnungen?
Abdeckrechnungen sind Scheinrechnungen - häufig von sogenannten Servicefirmen -, die reale Schwarzlohnzahlungen verschleiern sollen. Strafrechtlich entsteht daraus oft ein Bündel aus § 266a StGB, Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung.
Haftet der Auftraggeber für seine Subunternehmer?
Im Baugewerbe haftet der Auftraggeber nach § 28e Abs. 3a SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer. Unabhängig davon können eigene Auswahl- und Organisationspflichten verletzt sein, was zusätzliche Risiken begründet.
Was kostet ein solches Verfahren wirtschaftlich?
Neben der Strafe drohen erhebliche Beitragsnachforderungen - oft per Summenbescheid und mit Hochrechnung auf einen fiktiven Nettolohn nach § 14 Abs. 2 SGB IV -, dazu Säumniszuschläge, Lohnsteuer und die Einziehung von Taterträgen. Häufig ist die wirtschaftliche Seite belastender als die Strafe selbst.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat durchsucht - was tun?
Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache machen und nichts unterschreiben, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine Unterlagen oder Daten verändern und sofort anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Wir sind kurzfristig erreichbar.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Scheinselbständigkeit erkennen, bevor es die Betriebsprüfung tut - Anhaltspunkte, Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) und die persönliche Haftung der Geschäftsführung.
