Compliance · Geldwäsche

Geldwäsche 2027: die AMLA sitzt in Frankfurt - und der Kreis der Verpflichteten wächst

Am 10. Juli 2027 endet eine Ära: Die EU-Geldwäscheverordnung ersetzt das deutsche Geldwäschegesetz in weiten Teilen, und die neue europäische Aufsichtsbehörde residiert ausgerechnet in Frankfurt. Die Richtung ist eindeutig - der Kreis der Verpflichteten wird größer, nicht kleiner: Krypto-Dienstleister, Immobilienmakler, Händler hochwertiger Güter, ab 2029 sogar Profifußballvereine. Und für die wenigen, die herausfallen, gilt: Wer keine Aufsichtspflichten mehr hat, ist strafrechtlich trotzdem nicht raus.

Was sich 2027 ändert

Die Geldwäscheprävention in Europa wird neu gebaut. Kern des EU-Geldwäschepakets ist die Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist grundlegend: Eine Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sie gilt direkt. Das deutsche GwG wird dadurch in weiten Teilen ersetzt - jenes Gesetz, an dem sich Compliance-Abteilungen seit Jahren orientieren.

Das Ziel ist ein einheitlicher Rechtsrahmen: gleiche Regeln von Lissabon bis Riga, weniger Auslegungsspielraum, weniger nationale Sonderwege. Für Unternehmen bedeutet es zunächst vor allem eines: Die vertrauten Bezugspunkte verschieben sich. 2026 ist das Vorbereitungsjahr, und viele Verpflichtete fahren derzeit ein Doppelregime - Compliance nach geltendem deutschen Recht, während parallel die neuen europäischen Strukturen implementiert werden.

Die AMLA - europäische Aufsicht in Frankfurt

Zum Paket gehört eine neue Behörde: die AMLA, die europäische Anti-Geldwäsche-Behörde, mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie hat 2026 zentrale Aufgaben übernommen, konsultiert derzeit die ersten technischen Regulierungsstandards und bereitet die direkte Aufsicht über besonders risikoreiche Verpflichtete ab 2028 vor.

Für Unternehmen in der Region ist das mehr als eine Fußnote. Die europäische Geldwäscheaufsicht entsteht nicht in Brüssel oder Paris, sondern hier - mit allem, was daran hängt: Personal, Behördenkultur, Aufmerksamkeit, Präzedenzfälle. Wer im Rhein-Main-Gebiet wirtschaftet, sollte sich darauf einstellen, dass dieses Thema in den kommenden Jahren nicht leiser wird, sondern lauter.

Bargeldobergrenze: 10.000 Euro, EU-weit

Die praktisch greifbarste Neuerung: Ab dem 10. Juli 2027 sind Barzahlungen ab 10.000 Euro beim gewerblichen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen EU-weit unzulässig. Schon ab 3.000 Euro greift bei Gelegenheitstransaktionen eine Identifizierungspflicht des Kunden.

Das trifft ganze Geschäftsmodelle - vom Fahrzeug- und Uhrenhandel über Kunst und Edelmetalle bis zu Teilen des Baugewerbes und der Gastronomie. Wer heute noch mit hohen Bargeldanteilen arbeitet, sollte die Umstellung jetzt beginnen, nicht 2027. Denn Prozesse, Kassensysteme, Verträge und Mitarbeitergewohnheiten ändern sich nicht über Nacht - und die Übergangszeit ist genau der Moment, in dem Fehler passieren.

Wer künftig verpflichtet ist

Die zentrale Nachricht der AMLR ist Ausweitung und Vereinheitlichung - nicht Entlastung. Art. 3 AMLR behält den bekannten Kreis der Verpflichteten bei und erweitert ihn gezielt, vor allem im Nichtfinanzsektor. Dazu zählen weiterhin Wirtschaftsprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater (Art. 3 Nr. 3 lit. a) sowie Notare und Rechtsanwälte, soweit sie an Katalogtätigkeiten ihrer Mandanten mitwirken - etwa Immobilienkauf, Vermögensverwaltung, Kontoeröffnung oder Gesellschaftsgründung (lit. b). Hinzu kommen Dienstleister für Trusts und Gesellschaften sowie Immobilienmakler, letztere künftig auch bei der Vermietung ab 10.000 Euro Monatsmiete (lit. c und d), und Händler hochwertiger Güter (lit. f).

Neu hinzu kommen Bereiche, die bislang außen vor waren: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zählen als Finanzinstitute zu den Verpflichteten (Art. 2 Nr. 6 AMLR), flankiert von der Geldtransfer-Verordnung mit ihrer „Travel Rule" für Kryptowerte. Und ab dem 10. Juli 2029 werden sogar Profifußballvereine und Fußballvermittler zu Verpflichteten (Art. 3 Nr. 3 lit. n und o) - ein Sektor, den bis vor Kurzem niemand auf der Rechnung hatte.

Es gibt allerdings eine Bewegung in die Gegenrichtung, und die wird derzeit gern missverstanden: Die AMLR fasst den Begriff des Güterhändlers enger als das deutsche GwG. Während das GwG bislang praktisch jeden Händler von Waren zum Verpflichteten macht, beschränkt die Verordnung dies auf Händler hochwertiger Güter und Kulturgüter. Händler von Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Luxusartikeln bleiben Verpflichtete; der allgemeine Güterhandel fällt heraus - schlicht deshalb, weil die neue Bargeldobergrenze den Anknüpfungspunkt (Bargeschäfte ab 10.000 Euro) an der Wurzel kappt.

Unter dem Strich heißt das: Wer im risikorelevanten Bereich handelt, bleibt drin - teils mit strengeren Regeln als heute. Nur der Bäcker, der ohnehin nie 10.000 Euro bar kassiert, verlässt ein Regime, in dem er nie etwas verloren hatte.

Wer herausfällt, ist nicht raus

Genau an dieser Stelle entsteht ein Missverständnis mit Folgen. Unternehmen, die künftig nicht mehr Verpflichtete sind, werden daraus schließen: „Uns betrifft Geldwäsche nicht mehr." Das ist falsch - und zwar gefährlich falsch. Was entfällt, ist die aufsichtsrechtliche Ebene: Geldwäschebeauftragter, Risikoanalyse, Meldepflichten. Die strafrechtliche Ebene - § 261 StGB - bleibt vollständig bestehen und gilt ohnehin für jedermann, nicht nur für Verpflichtete.

Die Ironie liegt darin, dass die aufsichtsrechtlichen Pflichten bislang auch eine Schutzfunktion hatten: Wer sie erfüllte, dokumentierte damit zugleich seine Sorgfalt. Genau dieser Nachweis fällt weg - während der strafrechtliche Maßstab unverändert gilt. Wer also herausfällt, verliert nicht nur eine Last, sondern auch einen Schutzschild. Und wer drinbleibt, muss sich auf einheitlichere, in Teilen strengere europäische Vorgaben einstellen. Entspannen kann sich eigentlich niemand.

Zwei Denkfehler

Was Sie aus 2027 nicht schließen sollten.

  1. „Der Kreis wird kleiner." - Nein: Er wächst (Krypto, Makler, hochwertige Güter, ab 2029 Profifußball). Nur der allgemeine Güterhandel fällt wegen der Bargeldobergrenze heraus.
  2. „Wir sind kein Verpflichteter mehr - also sind wir raus." - Nein: Aufsichtsrecht und Strafrecht sind zwei Ebenen. Nur die erste entfällt.
  3. § 261 StGB gilt für jeden - auch ohne Verpflichteten-Status.
  4. Leichtfertigkeit genügt für eine Strafbarkeit; Vorsatz ist nicht erforderlich.
  5. Der Sorgfaltsnachweis, den die GwG-Pflichten mitlieferten, entfällt - Sie müssen ihn künftig selbst organisieren.

§ 261 StGB: All-Crime und Leichtfertigkeit

Seit der Reform 2021 folgt die Geldwäsche dem All-Crime-Ansatz: Taugliche Vortat ist grundsätzlich jede rechtswidrige Tat - nicht mehr nur ein Katalog schwerer Delikte. Damit kann praktisch jeder Vermögensgegenstand „bemakelt" sein, der irgendwo in seiner Geschichte mit einer Straftat in Berührung kam. Das reicht vom Betrug über die Steuerhinterziehung bis zu Delikten, an die im Geschäftsalltag niemand denkt.

Verschärfend kommt die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) hinzu: Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, macht sich strafbar. Es braucht also keinen Vorsatz, keine Kenntnis, keine Absicht - es genügt, dass man die Augen verschlossen hat, wo ein sorgfältiger Kaufmann hingesehen hätte. Diese Konstruktion ähnelt in ihrer Logik dem „Hättewissenmüssen" des Umsatzsteuerrechts - und sie erwischt dieselbe Sorte Mandanten: nicht die Täter, sondern die Unaufmerksamen.

Für die Praxis heißt das: Ein Unternehmen, das ab 2027 kein Verpflichteter mehr ist, aber weiterhin hochwertige Güter oder ungewöhnliche Zahlungsströme sieht, steht strafrechtlich schlechter da als vorher - es hat dieselbe Verantwortung, aber keinen strukturierten Prozess mehr, mit dem es seine Sorgfalt belegen kann.

Was jetzt zu tun ist

Bis Juli 2027 ist Zeit - aber nicht viel, wenn man bedenkt, was zu tun ist. Vier Schritte sind sinnvoll. Erstens: sauber prüfen, ob und wie Sie ab 2027 betroffen sind - und zwar in beide Richtungen. Viele Unternehmen kommen neu hinzu (Krypto, Makler, hochwertige Güter); nur der allgemeine Güterhandel fällt heraus, während Kfz-, Fahrzeug- und Luxusartikelhändler Verpflichtete bleiben. Zweitens: Bargeldprozesse umstellen, bevor die Grenze greift. Drittens - und das ist der wichtigste Punkt: Ihre Sorgfalts- und Dokumentationspraxis nicht am wegfallenden Aufsichtsrecht ausrichten, sondern an der Leichtfertigkeitsschwelle des § 261 StGB. Viertens: Mitarbeiter schulen, denn sie sehen die Auffälligkeiten zuerst.

Wichtig ist dabei Augenmaß. Nicht jedes Unternehmen braucht ein Großsystem mit eigener Abteilung - die meisten brauchen eine klare, belastbare Linie: Wer prüft was, ab wann wird nachgefragt, wie wird das festgehalten. Das ist in wenigen Wochen aufzusetzen und im Ernstfall Gold wert. Denn wenn die Staatsanwaltschaft in drei Jahren fragt, warum Sie eine Zahlung nicht hinterfragt haben, zählt nur eines: was Sie damals geprüft und dokumentiert haben.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf berät Unternehmen zu Geldwäsche-Compliance mit Augenmaß und verteidigt bei Vorwürfen nach § 261 StGB - aus Frankfurt, dem künftigen Sitz der europäischen Geldwäscheaufsicht.

Häufige Fragen

Geldwäsche 2027 - kurz beantwortet.

Was ändert sich am 10. Juli 2027?

Dann gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt das deutsche Geldwäschegesetz in weiten Teilen. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden - sie gilt direkt. Das bedeutet einheitliche Regeln in der ganzen EU, aber auch: Das vertraute GwG ist als Orientierung nur noch begrenzt brauchbar.

Was ist die AMLA und warum ist Frankfurt relevant?

Die AMLA ist die neue europäische Anti-Geldwäsche-Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie hat 2026 zentrale Aufgaben übernommen, arbeitet an den technischen Regulierungsstandards und bereitet die direkte Aufsicht über besonders risikoreiche Verpflichtete ab 2028 vor. Für Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet heißt das: Die europäische Geldwäscheaufsicht sitzt künftig vor der Haustür.

Gilt künftig eine Bargeldobergrenze?

Ja. Ab dem 10. Juli 2027 sind Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr beim gewerblichen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen EU-weit unzulässig. Bereits ab 3.000 Euro besteht bei Gelegenheitstransaktionen eine Identifizierungspflicht. Wer heute Geschäftsmodelle mit hohen Bargeldanteilen fährt, sollte sie jetzt umstellen - nicht erst 2027.

Wird der Kreis der Verpflichteten größer oder kleiner?

Insgesamt größer. Art. 3 AMLR behält den bekannten Kreis bei und erweitert ihn selektiv, vor allem im Nichtfinanzsektor: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zählen als Finanzinstitute dazu, Immobilienmakler künftig auch bei Vermietungen ab 10.000 Euro Monatsmiete, Händler hochwertiger Güter bleiben erfasst, und ab dem 10. Juli 2029 kommen Profifußballvereine und Fußballvermittler hinzu. Gegenläufig ist nur ein Punkt: Die AMLR fasst den Güterhändlerbegriff enger als das deutsche GwG und beschränkt ihn auf hochwertige Güter und Kulturgüter - Händler von Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Luxusartikeln bleiben Verpflichtete. Der allgemeine Güterhandel fällt heraus, weil die Bargeldobergrenze den Anknüpfungspunkt kappt.

Warum ist § 261 StGB so gefährlich?

Seit der Reform 2021 folgt § 261 StGB dem All-Crime-Ansatz: Taugliche Vortat ist grundsätzlich jede rechtswidrige Tat, nicht mehr nur ein Katalog schwerer Delikte. Damit kann fast jeder Vermögensgegenstand aus fast jeder Straftat „bemakelt" sein. Hinzu kommt die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, macht sich strafbar - Vorsatz ist dafür nicht erforderlich.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

2026 ist das Vorbereitungsjahr, und viele fahren derzeit ein Doppelregime: Compliance nach geltendem Recht bei gleichzeitiger Umstellung auf die EU-Strukturen. Sinnvoll sind vier Schritte: prüfen, ob und wie man ab 2027 betroffen ist; Bargeldprozesse anpassen; die eigene Sorgfalts- und Dokumentationspraxis auf die Leichtfertigkeitsschwelle des § 261 StGB ausrichten; und Mitarbeiter schulen. Wichtig ist Augenmaß - nicht jedes Unternehmen braucht ein Großsystem, aber jedes braucht eine belastbare Linie.

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