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Messenger-Überwachung: wann Chats nicht verwertet werden dürfen

WhatsApp und Telegram lassen sich mitlesen, ohne dass ein Trojaner auf dem Gerät landet - über den Web-Client der Anbieter. Was technisch unspektakulär klingt, ist rechtlich ein Eingriff mit engen Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen als Quellen-Telekommunikationsüberwachung eingeordnet und die Verwertung deutlich beschränkt. Für jeden, der ein Ermittlungs- oder Zollverfahren führt, entscheidet sich an diesen Grenzen, ob Chat-Inhalte als Beweis überhaupt taugen.

Mitlesen ohne Trojaner - so funktioniert es

Die klassische Vorstellung von Messenger-Überwachung ist der Staatstrojaner, der heimlich auf dem Smartphone installiert wird. Der Weg, um den es hier geht, kommt ohne ihn aus. Dienste wie WhatsApp oder Telegram lassen sich zusätzlich zum Smartphone über einen Web-Client oder eine Desktop-App nutzen. Genau diese Funktion wird genutzt: Der Account wird über den Web-Client gekoppelt - etwa durch das Scannen eines QR-Codes oder einen Bestätigungscode - und dann parallel mitgelesen. Aus öffentlich gewordenen Unterlagen ergibt sich, dass diese Form des Mitlesens bei den Ermittlungseinheiten des Zolls seit August 2025 im Regelbetrieb verfügbar ist.

Für die Betroffenen ist der Effekt derselbe wie bei einer klassischen Überwachung: Die Kommunikation wird in Echtzeit mitgeschnitten, häufig samt des bereits vorhandenen Verlaufs, der beim Koppeln synchronisiert wird. Und genau an dieser Stelle - dem mitgespiegelten, schon gespeicherten Verlauf - liegt der juristische Kern.

Warum das rechtlich Quellen-TKÜ ist

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Januar 2026 (3 StR 495/25) klargestellt, dass das heimliche Mitlesen über die gespiegelte Account-Kopplung nicht als gewöhnliche Telekommunikationsüberwachung behandelt werden kann. Es handelt sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung - mit deren höheren Anforderungen. Der Unterschied ist keine Formalie: Die Quellen-TKÜ greift tiefer in die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein und ist deshalb an strengere Voraussetzungen und eine besondere richterliche Anordnung gebunden.

Wer ein solches Mitlesen allein auf die allgemeine Telekommunikationsüberwachung stützt, wählt damit die falsche - zu niedrige - Eingriffsschwelle. Das ist der Ansatzpunkt, an dem die Verteidigung ansetzt.

Der entscheidende Satz

Verwertbar ist nur, was nach der Anordnung entsteht - nicht der gespeicherte Verlauf.

Der BGH zieht eine klare zeitliche Grenze: Erfasst werden darf die laufende Kommunikation ab der richterlichen Anordnung. Der bereits auf dem Gerät gespeicherte Chatverlauf, der beim Koppeln rückwirkend mitgespiegelt wird, fällt nicht unter diese Überwachung und darf auf diesem Weg nicht verwertet werden.

Die Grenze des BGH: nur, was nach der Anordnung kommt

Diese zeitliche Trennlinie ist in der Praxis oft entscheidend. Denn der wertvollste Teil für die Ermittlungsbehörde ist regelmäßig gerade der alte Verlauf - Monate an Nachrichten, die vor jeder Anordnung entstanden sind. Genau diesen Teil nimmt der BGH aus: Die rückwirkend gespiegelten, gespeicherten Inhalte sind nicht das, was eine laufende Telekommunikationsüberwachung erfasst. Sie über den Umweg der Account-Kopplung dennoch in das Verfahren zu ziehen, hält der zeitlichen Grenze nicht stand.

Im konkreten Fall hat der BGH das zugrunde liegende Urteil deshalb teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Für vergleichbare Konstellationen bedeutet das: Wo tragende Feststellungen auf dem gespeicherten Verlauf beruhen, steht das gesamte Beweisgebäude auf unsicherem Grund.

Der Widerspruch in der behördlichen Praxis

Bemerkenswert ist der zeitliche Ablauf. Nach öffentlich gewordenen Unterlagen stützt eine interne Verfügung vom 20. Februar 2026 das Mitlesen weiterhin auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020 und auf die allgemeine Telekommunikationsüberwachung. Diese Rechtsauffassung hatte der BGH aber bereits einen Monat zuvor - am 20. Januar 2026 - verworfen.

Für die Verteidigung ist das ein handfester Ansatz. Eine Beweisgewinnung, die auf einer überholten Grundlage aufsetzt, trägt die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht ohne Weiteres. Und eine interne Verfügung, so praktisch sie für die Behörde sein mag, ersetzt keine tragfähige Rechtsgrundlage und kann eine überholte Rechtsauffassung nicht heilen.

Wann Chats nicht verwertet werden dürfen

Unabhängig vom einzelnen Fall lassen sich die typischen Konstellationen benennen, in denen Messenger-Inhalte einem Verwertungsverbot unterliegen können:

Ansatzpunkte für ein Verwertungsverbot

Sechs Punkte, an denen die Verwertung scheitern kann.

  1. Falsche Eingriffsschwelle - Mitlesen über die Account-Kopplung, gestützt allein auf die allgemeine Telekommunikationsüberwachung statt auf die Quellen-TKÜ.
  2. Gespeicherter Verlauf - Auswertung der rückwirkend mitgespiegelten Altnachrichten statt nur der laufenden Kommunikation ab Anordnung.
  3. Überholte Grundlage - eine Anordnung oder Verfügung, die auf einer vom BGH verworfenen Rechtsauffassung beruht.
  4. Fehlende oder unzureichende Anordnung - kein tragfähiger richterlicher Beschluss für den tatsächlich erfolgten Eingriff.
  5. Kernbereich - Inhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die einem besonderen Schutz unterliegen.
  6. Integrität und Dokumentation - Zweifel an der lückenlosen, nachvollziehbaren Gewinnung und Sicherung der Daten.

Was jetzt in die Akte gehört

Die entscheidende Arbeit ist unspektakulär: früh und genau in die Akte schauen. Wie wurden die Messenger-Inhalte gewonnen - über die Web-Client-Kopplung oder auf anderem Weg? Zu welchem Zeitpunkt: vor oder nach der richterlichen Anordnung? Handelt es sich um laufende Kommunikation oder um den zuvor gespeicherten Verlauf? Auf welche Rechtsgrundlage und welche Anordnung stützt sich das Vorgehen? Diese vier Fragen entscheiden über die Verwertbarkeit oft mehr als der Inhalt der Chats selbst.

Genauso wichtig ist der richtige Zeitpunkt: Ein Verwertungswiderspruch muss rechtzeitig erhoben werden - regelmäßig bis zu dem in der Strafprozessordnung bezeichneten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung. Wer zu spät widerspricht, kann ein an sich begründetes Verwertungsverbot verlieren. Deshalb gehört die Prüfung der Gewinnungsmethode an den Anfang der Verteidigung, nicht ans Ende.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Angaben zu Behördenunterlagen beruhen auf öffentlich zugänglichen Berichten. Rechtsstand: 3. September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt in Zoll-, Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - mit besonderem Blick auf die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel aus Messenger-, Cloud- und Gerätedaten.

Häufige Fragen

Messenger-Überwachung - kurz beantwortet.

Dürfen Ermittler WhatsApp oder Telegram ohne Trojaner mitlesen?

Technisch ist das möglich, indem der Account über den Web-Client der Anbieter gekoppelt und gespiegelt wird - etwa per QR-Code oder Bestätigungscode. Rechtlich ist dieses Mitlesen aber kein harmloser Vorgang: Der Bundesgerichtshof hat es als Quellen-Telekommunikationsüberwachung eingeordnet, die nur unter deren strengeren Voraussetzungen zulässig ist. Ein Rückgriff allein auf die gewöhnliche Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO trägt das Vorgehen nicht.

Was hat der BGH zur Verwertung entschieden?

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 20. Januar 2026 (3 StR 495/25) dürfen bei dieser Form der Überwachung nur Nachrichten verwertet werden, die nach der richterlichen Anordnung entstehen. Der bereits auf dem Gerät gespeicherte, rückwirkend mitgespiegelte Chatverlauf fällt nicht unter die Quellen-TKÜ und darf nicht auf diesem Weg verwertet werden. Der BGH hat das zugrunde liegende Urteil deshalb teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Warum ist die interne Verfügung des Zollkriminalamts ein Problem?

Nach öffentlich gewordenen Unterlagen stützt eine interne Verfügung vom 20. Februar 2026 das Mitlesen weiter auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020 und auf § 100a StPO. Diese Rechtsauffassung hatte der BGH aber bereits einen Monat zuvor, am 20. Januar 2026, verworfen. Eine Beweisgewinnung, die auf einer überholten Grundlage aufsetzt, ist im Verfahren angreifbar.

Wann dürfen Chats nicht verwertet werden?

Insbesondere dann, wenn die Überwachung nicht die Voraussetzungen der Quellen-TKÜ erfüllt, wenn statt neuer Kommunikation der bereits gespeicherte Verlauf ausgewertet wird, wenn eine tragfähige richterliche Anordnung fehlt oder auf einer überholten Rechtsgrundlage beruht, oder wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Auch Zweifel an der Integrität und lückenlosen Dokumentation der Datengewinnung können der Verwertung entgegenstehen.

Was sollten Betroffene und Verteidiger jetzt tun?

Früh in die Akte schauen und die Gewinnung der Messenger-Inhalte klären: über welchen Weg, zu welchem Zeitpunkt, auf welcher Grundlage. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen laufender Kommunikation nach der Anordnung und dem zuvor gespeicherten Verlauf. Ein Verwertungswiderspruch muss rechtzeitig - regelmäßig bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung - erhoben werden. Wer das versäumt, riskiert, dass ein an sich begründetes Verwertungsverbot nicht mehr durchgreift.

Bevor ein Chat zum Beweis wird

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