Ratgeber · §§ 170, 199 ff. StPO

Anklage und Eröffnungsbeschluss - der Übergang zum Gericht

Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend, erhebt sie Anklage. Damit geht das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zum Gericht - aber noch nicht in die öffentliche Verhandlung. Zunächst prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob es das Hauptverfahren überhaupt eröffnet. Auch hier kann das Verfahren noch enden, bevor es öffentlich wird. Die Anklage ist also ein wichtiger, aber kein endgültiger Einschnitt.

Der hinreichende Tatverdacht

Anklage wird erhoben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht: Eine Verurteilung muss bei vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Das ist mehr als der Anfangsverdacht, aber weniger als die Gewissheit. Genau an dieser Schwelle setzt die Verteidigung an - sie versucht zu zeigen, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit eben nicht überwiegt.

Das Zwischenverfahren

Mit der Anklage beginnt das Zwischenverfahren. Das Gericht teilt dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann entscheidet es: Es eröffnet das Hauptverfahren, wenn es den hinreichenden Tatverdacht bejaht, oder es lehnt die Eröffnung ab, wenn es ihn verneint (§ 203 StPO). Dieses Stadium wird von Betroffenen oft unterschätzt - dabei ist es die letzte Kontrolle vor der öffentlichen Verhandlung.

Einwendungen gegen die Eröffnung

Der Angeschuldigte kann im Zwischenverfahren Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und die Erhebung einzelner Beweise beantragen (§ 201 StPO). Hier lassen sich Lücken der Anklage benennen, entlastende Beweise ins Spiel bringen und rechtliche Bewertungen angreifen. Gelingt es, den hinreichenden Tatverdacht zu erschüttern, lehnt das Gericht die Eröffnung ab - und das Verfahren endet, ohne dass je öffentlich verhandelt wurde.

Welche Wege noch offen sind

Auch nach Anklageerhebung ist eine Einstellung möglich - mangels hinreichenden Tatverdachts durch Nichteröffnung, wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage nach §§ 153, 153a StPO. Ob die Verteidigung auf die Ablehnung der Eröffnung, auf eine Einstellung oder auf die Hauptverhandlung zusteuert, ist eine strategische Entscheidung, die von der Aktenlage abhängt. Die Anklage schließt keinen dieser Wege aus.

Gesetzliche Grundlagen

Anklage und Zwischenverfahren sind in der Strafprozessordnung geregelt:

  • § 170 StPO: Anklageerhebung bei genügendem Anlass, sonst Einstellung.
  • § 201 StPO: Mitteilung der Anklageschrift und Einwendungen des Angeschuldigten im Zwischenverfahren.
  • § 203 StPO und § 204 StPO: Eröffnungsbeschluss bei hinreichendem Tatverdacht bzw. Ablehnung der Eröffnung.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
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Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf nutzt das Zwischenverfahren als letzte Kontrolle vor der Verhandlung - dort, wo sich die Eröffnung noch verhindern lässt.

Häufige Fragen

Anklage - kurz beantwortet.

Was bedeutet hinreichender Tatverdacht?

Er liegt vor, wenn nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Erst dann darf die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Es ist eine höhere Schwelle als der Anfangsverdacht, aber keine Gewissheit.

Kommt es nach der Anklage sofort zur Verhandlung?

Nein. Zunächst prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Erst mit dem Eröffnungsbeschluss geht es in die öffentliche Hauptverhandlung. Vorher hat der Angeschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kann die Eröffnung abgelehnt werden?

Ja. Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, lehnt es die Eröffnung ab (§ 204 StPO), und das Verfahren endet ohne öffentliche Verhandlung. Einwendungen und Beweisanträge im Zwischenverfahren können dazu beitragen.

Ist auch jetzt noch eine Einstellung möglich?

Ja. Auch nach Anklageerhebung kann das Verfahren eingestellt werden - wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage (§§ 153, 153a StPO) oder durch Ablehnung der Eröffnung. Die Anklage schließt diese Wege nicht aus.

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