Ratgeber · §§ 102, 103 StPO

Durchsuchung von Geschäftsräumen - Verteidigung in Frankfurt am Main

Wenn morgens die Ermittler vor der Tür stehen, entscheiden die ersten Minuten über die nächsten Jahre. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber Sie müssen nicht aussagen, nicht zustimmen und nicht bei der eigenen Überführung helfen. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss, widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich, und rufen Sie sofort einen Verteidiger an. Ruhe und Struktur in dieser Stunde sind wertvoller als jede spätere Erklärung.

Rechtsgrundlage und Richtervorbehalt

Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach § 102 StPO, die Durchsuchung bei Dritten - etwa in Geschäftsräumen, wenn nicht der Inhaber selbst beschuldigt ist - nach § 103 StPO. Angeordnet wird sie nach § 105 StPO grundsätzlich vom Richter. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen - und das ist die eng begrenzte Ausnahme, nicht die bequeme Regel.

Der Durchsuchungsbeschluss ist kein Freibrief. Er muss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel so bezeichnen, dass der Rahmen der Maßnahme messbar und kontrollierbar bleibt. Genau daran können Sie die Durchsuchung messen: Was nicht vom Beschluss gedeckt ist, ist nicht erlaubt. Der erste Blick gilt deshalb dem Datum, dem Tatvorwurf und dem Umfang - und dem, was gesucht werden darf.

Ablauf und Ihre Rechte

Sie müssen die Durchsuchung dulden und dürfen sie nicht körperlich behindern. Alles Übrige ist Ihr Recht. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen (Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden), Sie müssen der Beschlagnahme nicht zustimmen, und Sie müssen keine Passwörter oder Zugangsdaten herausgeben. Diese drei Sätze in Ruhe zu kennen, ist die halbe Miete.

Die ersten zehn Minuten

Was jetzt zählt.

  1. Beschluss zeigen lassen und Tatvorwurf, Datum und Umfang notieren.
  2. Verteidiger anrufen - sofort, notfalls den Durchsuchungsleiter um kurzes Zuwarten bitten.
  3. Mitarbeiter informieren: niemand ist zur Aussage verpflichtet, keine spontanen Erklärungen.
  4. Nicht zustimmen, nicht aussagen - der Durchsuchung ausdrücklich widersprechen.
  5. Mitschreiben: Namen, Dienststellen, Uhrzeiten, was mitgenommen wird.
  6. Sicherstellungsverzeichnis verlangen und nichts freiwillig herausgeben.

Parallel dazu gilt für das Unternehmen: keine Unterlagen vernichten, keine Daten löschen, keine Chats bereinigen. Das wäre nicht nur sinnlos, sondern begründet eigene Vorwürfe (Strafvereitelung, Verdunkelung) und kann Untersuchungshaft rechtfertigen. Ordnung heißt hier: dokumentieren, nicht beseitigen.

Beschlagnahme und Widerspruch

Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, werden sichergestellt. Geben Sie sie freiwillig heraus, ist die Sache erledigt. Widersprechen Sie, müssen die Beamten förmlich beschlagnahmen - und Sie können nach § 98 Abs. 2 StPO die richterliche Bestätigung verlangen. Dieser ausdrückliche, protokollierte Widerspruch hält die gerichtliche Kontrolle offen. Er kostet nichts und bewahrt Rechte, die eine formlose Herausgabe verspielt.

Bei Datenträgern und E-Mail-Postfächern ist der Zugriff besonders weitreichend, weil er ganze Zeiträume und viele Unbeteiligte erfasst. Hier lohnt der Streit um Verhältnismäßigkeit und um die Trennung verfahrensrelevanter von privaten oder berufsgeheimnisgeschützten Daten am meisten. Auch die Frage, ob Unterlagen dem anwaltlichen Beschlagnahmeschutz unterliegen, gehört sofort auf den Tisch.

Wo in der Praxis gestritten wird

Drei Fragen entscheiden die meisten Auseinandersetzungen. Erstens der Richtervorbehalt: Lag wirklich Gefahr im Verzug vor, oder hätte man einen Richter erreichen können und müssen? Wurde die Eilkompetenz dokumentiert? Zweitens die Bestimmtheit des Beschlusses: Ist der Tatvorwurf konkret genug, sind die gesuchten Beweismittel benannt, oder ist der Beschluss ein Rundumschlag? Drittens die Verhältnismäßigkeit, gerade bei der Auswertung ganzer Datenbestände.

Diese Punkte sind kein Selbstzweck. Ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen - die so gewonnenen Beweise dürfen dann nicht verwertet werden. Deshalb ist die genaue Rekonstruktion, was vor und während der Durchsuchung geschah, oft der stärkste Hebel der frühen Verteidigung.

Rechtsprechung

Die verfassungsrechtlichen Leitplanken sind seit Langem gezogen:

  • BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 (BVerfGE 103, 142): Gefahr im Verzug ist eng auszulegen und mit einzelfallbezogenen Tatsachen zu belegen; der Richtervorbehalt ist die Regel. Eine grobe Missachtung kann ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Entscheidung im Volltext.
  • BVerfGE 42, 212: Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel bezeichnen; er hat eine begrenzende Funktion und darf die Durchsuchung nicht dem Ermessen der Beamten überlassen. Nachweis bei dejure.org.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf begleitet Unternehmen und ihre Führung durch Durchsuchungen - vom Anruf am Morgen bis zur Auswertung der sichergestellten Daten.

Häufige Fragen

Durchsuchung - kurz beantwortet.

Was muss ich bei einer Durchsuchung im Unternehmen tun?

Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und notieren Sie die Namen der Beamten und die Uhrzeit. Widersprechen Sie der Durchsuchung nicht körperlich, aber erklären Sie ausdrücklich, dass Sie ihr nicht zustimmen und keine Angaben zur Sache machen. Rufen Sie sofort einen Verteidiger an. Sagen Sie den Mitarbeitern, dass niemand zu einer Aussage verpflichtet ist.

Brauchen die Ermittler einen richterlichen Beschluss?

Grundsätzlich ja. Eine Durchsuchung ordnet nach § 105 StPO der Richter an; nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen selbst anordnen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Gefahr im Verzug eng ausgelegt und mit einzelfallbezogenen Tatsachen belegt wird. Die richterliche Anordnung ist die Regel, die eigenmächtige Anordnung die eng begrenzte Ausnahme.

Darf ich der Beschlagnahme widersprechen?

Ja. Wenn Sie der Sicherstellung von Gegenständen nicht zustimmen, müssen die Beamten sie förmlich beschlagnahmen, und Sie können eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO verlangen. Der Widerspruch sollte ausdrücklich erklärt und protokolliert werden. Er hält die Tür zur gerichtlichen Kontrolle offen - anders als eine formlose Herausgabe.

Muss ich Passwörter oder Zugangsdaten herausgeben?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie nicht aktiv an Ihrer Überführung mitwirken und keine Passwörter nennen. Die Beamten dürfen Datenträger sicherstellen und auswerten, aber Sie müssen den Zugang nicht selbst ermöglichen. Ob und wie kooperiert wird, ist eine Verteidigungsentscheidung und sollte nicht spontan getroffen werden.

Was passiert mit sichergestellten Unterlagen und Daten?

Sie werden ausgewertet und zur Akte genommen. Sie haben Anspruch auf ein Sicherstellungsverzeichnis. Über einen Verteidiger lässt sich Akteneinsicht beantragen, die Rückgabe nicht verfahrensrelevanter Gegenstände verlangen und die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise angreifen.

Sollten Mitarbeiter während der Durchsuchung Fragen beantworten?

Mitarbeiter sind als Zeugen gegenüber der Polizei nicht zur Aussage verpflichtet und sollten keine spontanen Angaben machen. Das schützt sie selbst und das Unternehmen. Ein kurzer, ruhiger Hinweis der Geschäftsleitung an alle Anwesenden - keine Aussagen, keine Diskussionen, Verteidiger ist informiert - verhindert die meisten folgenreichen Fehler.

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