Sanktionsumgehung über Drittländer: wann die Lieferung nach Kasachstan oder in die Türkei strafbar wird
Die Ware geht ordnungsgemäß nach Almaty, Istanbul oder Dubai. Monate später steht der Zoll in der Tür, weil sie in Russland aufgetaucht ist. Die meisten Sanktionsverfahren drehen sich heute nicht um direkte Lieferungen, sondern um diesen Umweg. Für Maschinenbau, Elektronik, Ersatzteile und Fahrzeuge gilt dieselbe Frage: Was wusste das Unternehmen?
Die Verbote gelten auch für den Umweg
Die Russland-Sanktionen der EU (VO (EU) Nr. 833/2014) verbieten den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr zahlreicher Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland, und zwar ausdrücklich auch mittelbar. Wer in ein erlaubtes Drittland liefert und weiß, dass die Ware nach Russland weitergeht, verstößt deshalb unmittelbar gegen das Verbot. Strafbar ist das nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Hinzu kommt das allgemeine Umgehungsverbot (Art. 12 VO (EU) Nr. 833/2014): Verboten ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen die Sanktionen umgangen werden sollen. Typische Transitländer in den Verfahren sind Kasachstan, Kirgisistan, Armenien, Georgien, Usbekistan, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate sowie China und Hongkong.
Vorsatz, Leichtfertigkeit und der Blick zurück
Im Kern fast jedes Verfahrens steht die Frage, was das Unternehmen wusste. Vorsatz liegt auch vor, wenn jemand die Weiterleitung nach Russland für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Ermittler schließen darauf aus Indizien: aus dem Bestellverhalten, der Kommunikation, den Zahlungswegen und daraus, ob ein Abnehmer zum Produkt passt.
Bei gelisteten Dual-Use-Gütern genügt bereits Leichtfertigkeit, also das grobe Missachten offensichtlicher Warnzeichen. Dann drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 18 Abs. 8a AWG). Die Gefahr liegt in der Rückschau: Was im Tagesgeschäft als normaler Auftrag erschien, wirkt in der Akte mit dem Wissen von heute oft wie ein offensichtliches Warnsignal. Die Verteidigung muss deshalb den Kenntnisstand zur Tatzeit rekonstruieren, nicht den von heute.
Wann Sie innehalten sollten
- Ein neuer Kunde in Zentralasien, im Kaukasus oder in den VAE bestellt Ware, die er bisher nie brauchte.
- Die Bestellmenge passt nicht zum Markt des Abnehmers.
- Die Zahlung kommt von einem Dritten oder aus einem anderen Land als der Empfänger.
- Ansprechpartner, Sprache oder Lieferadresse weisen nach Russland oder Belarus.
- Der Abnehmer verweigert die No-Russia-Klausel oder eine Endverbleibserklärung.
Wann es besonders schwer wird
Seit der Verschärfung des AWG ist ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in der Regel gegeben, wenn der Täter gegenüber Behörden falsche Angaben macht, etwa zur Endverwendung, zum Empfänger oder zur Route, oder wenn er eine Gesellschaft in einem Drittstaat einsetzt, die er beherrscht (§ 18 Abs. 6a AWG). Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln führt zu Mindeststrafen von einem bzw. zwei Jahren.
Dazu kommen die Vermögensfolgen. Der gesamte Erlös aus dem Geschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung, nicht nur der Gewinn. Oft sichern die Ermittler ihn früh durch einen Vermögensarrest. Für das Unternehmen drohen eine Verbandsgeldbuße von bis zu 40 Millionen Euro.
Was Unternehmen schützt
Für bestimmte sensible Güter müssen Ausführer ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich verbieten, die Ware nach Russland weiterzuliefern, die sogenannte No-Russia-Klausel (Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014). EU-Muttergesellschaften müssen sich zudem nach besten Kräften bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern die Sanktionen nicht unterlaufen (Art. 8a). Für Güter der sogenannten Common High Priority List, die in russischen Waffensystemen gefunden wurden, gelten besonders hohe Prüfanforderungen.
Wer diese Pflichten erfüllt und die Prüfung dokumentiert, hat im Verfahren das stärkste Argument gegen den Vorwurf von Vorsatz und Leichtfertigkeit.
Wo die Verteidigung ansetzt
Gute Verteidigung beginnt bei der Ware: Ist sie überhaupt von einem Verbot erfasst, und zwar in der Fassung, die zur Tatzeit galt? Die Sanktionspakete haben die Güterlisten immer wieder geändert. Danach kommt der Kenntnisstand: Welche Informationen lagen dem Unternehmen damals vor, und welche Prüfungen hat es vorgenommen? Schließlich geht es um die Vermögensseite, denn ein früher Vermögensarrest kann ein Unternehmen schneller lähmen als das Strafverfahren selbst.
Speziell für den Fahrzeughandel: Reexport und Umgehung über Drittländer im Kfz-Handel und Russland-Sanktionen im Autohandel. Zur Exportkontrolle allgemein: Dual-Use und Exportkontrolle.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026 (AWG in der Fassung der Novelle 2026, VO (EU) Nr. 833/2014). Sanktionsvorschriften ändern sich laufend; maßgeblich ist stets die zur Tatzeit geltende Fassung.
Umgehung über Drittländer, kurz beantwortet.
Ist die Lieferung in ein Drittland wie Kasachstan oder die Türkei strafbar?
Nicht per se. Die Lieferung in ein nicht sanktioniertes Land ist grundsätzlich erlaubt. Die Russland-Verbote erfassen aber auch die mittelbare Lieferung. Wer weiß, dass die Ware nach Russland weitergeht, verstößt gegen das Ausfuhrverbot, als hätte er direkt geliefert (§ 18 Abs. 1 AWG). Bei bestimmten Gütern genügt schon Leichtfertigkeit.
Was ist die No-Russia-Klausel?
Ausführer müssen bei bestimmten sensiblen Gütern ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich verbieten, die Ware nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterzuliefern, und diese Pflicht mit angemessenen Abhilfen absichern (Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014). Die Klausel ist selbst eine Pflicht und im Verfahren ein wichtiger Nachweis von Sorgfalt.
Wann ist Leichtfertigkeit strafbar?
Bei Verstößen gegen Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote, die gelistete Dual-Use-Güter betreffen, ist schon leichtfertiges Handeln strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 18 Abs. 8a AWG). Leichtfertig handelt, wer offensichtliche Warnzeichen grob missachtet.
Welche Strafe droht bei einer Umgehung über Scheinfirmen?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Werden gegenüber Behörden falsche Angaben etwa zu Endverwendung oder Route gemacht oder eine beherrschte Gesellschaft in einem Drittstaat eingesetzt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor: sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG).
Haftet die deutsche Muttergesellschaft für ihre Tochter im Drittland?
EU-Muttergesellschaften müssen sich nach besten Kräften bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern die Russland-Sanktionen nicht unterlaufen (Art. 8a VO (EU) Nr. 833/2014). Daraus kann sich ein Vorwurf gegen die Leitung ergeben, außerdem eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und eine Verbandsgeldbuße.
