Wegwerfagenten: Wie fremde Dienste über Messenger anwerben und was Betroffenen droht.
Ein paar hundert Euro für Fotos von einem Bahnhof, ein Paket, das weitergegeben werden soll, ein kleines Gerät, das irgendwo befestigt werden muss. Was als Nebenjob über Telegram beginnt, kann als geheimdienstliche Agententätigkeit enden, seit April 2026 mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Sicherheitsbehörden nennen diese Menschen Wegwerf-Agenten. Dieser Beitrag erklärt, wie die Anwerbung funktioniert, was strafbar ist und welchen Weg zurück das Gesetz offenhält.
Was ein Wegwerfagent ist
Der Begriff stammt von den Sicherheitsbehörden selbst. Im September 2025 haben Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst eine gemeinsame Kampagne gestartet: „Kein Wegwerf-Agent werden!“. Gemeint sind Menschen ohne nachrichtendienstliche Ausbildung, die fast ausschließlich über soziale Medien und Mittelsmänner angeworben und für einzelne Aufträge bezahlt werden. Fliegen sie auf, können sie ihren Auftraggeber in aller Regel nicht nennen. Für den fremden Dienst sind sie austauschbar, deshalb der Name.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet diese Methode vor allem bei russischen Diensten. Deutschland steht dabei nach Einschätzung der Behörden besonders im Fokus.
Wie angeworben wird
Das Muster ist fast immer ähnlich. Über Telegram oder andere Messenger werden kleine, scheinbar harmlose Jobs angeboten: Fotos von Bahnanlagen, Kasernen oder Industriegeländen, das Weiterleiten von Paketen, kleine Botengänge. Bezahlt wird schnell und unkompliziert. Erst nach und nach werden die Aufträge heikler, bis hin zum Platzieren von GPS-Trackern oder Brandsätzen. Wer zögert, wird mit dem bereits Getanen unter Druck gesetzt.
Angesprochen werden häufig Menschen, die schnelles Geld suchen. Nicht wenige begreifen erst spät, dass hinter dem freundlichen Auftraggeber ein Geheimdienst steht.
Was strafbar ist
Entscheidend ist: Für eine Strafbarkeit braucht es keine Staatsgeheimnisse. Die wichtigsten Vorschriften:
- Geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB): jede Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen Deutschland, die auf das Liefern von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Schon die Erklärung, dazu bereit zu sein, ist strafbar. Seit dem 2. April 2026 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB): das Auskundschaften von Sabotageobjekten, das Beschaffen von Sabotagemitteln oder das Bereithalten für Sabotage im Auftrag einer ausländischen Stelle.
- Ausübung fremder Einflussnahme (§ 87a StGB, neu seit April 2026): jede vorsätzliche Straftat im Inland im Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht. Damit will der Gesetzgeber gerade die kleinen Aufträge erfassen, etwa Sachbeschädigungen, die für sich genommen nur geringfügig wären.
- Dazu kommen die Taten selbst, etwa Brandstiftung, Sachbeschädigung oder gefährliche Eingriffe in den Bahn- und Luftverkehr.
Zuständig ist in diesen Fällen meist der Generalbundesanwalt, verhandelt wird vor dem Staatsschutzsenat eines Oberlandesgerichts. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Staatsschutzstrafrecht.
Was Gerichte entschieden haben
Einige Verfahren der letzten Jahre zeigen die Spannweite:
- Oberlandesgericht München, Oktober 2025: Ein Mann aus Bayreuth wurde zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter anderem wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. Er hatte nach den Feststellungen Ziele wie eine Bahnstrecke, einen Rüstungsbetrieb und einen Truppenübungsplatz ausgespäht.
- Oberlandesgericht Stuttgart, August 2026: Im Verfahren um Pakete mit GPS-Trackern, die mutmaßlich Brandsatz-Sendungen vorbereiten sollten, wurde ein Angeklagter wegen Agententätigkeit zu einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei Mitangeklagte wurden freigesprochen, weil sich der weitergehende Vorwurf nicht nachweisen ließ. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Vor dem Frankfurter Staatsschutzsenat wurde ab Dezember 2025 gegen mutmaßliche Agenten verhandelt, die im Auftrag Russlands einen Ukrainer in Frankfurt ausgespäht haben sollen.
Die Fälle zeigen zweierlei: Die Gerichte strafen empfindlich, aber sie prüfen auch genau, was dem Einzelnen tatsächlich nachzuweisen ist. Genau dort setzt die Verteidigung an. Für alle Beschuldigten gilt bis zur Rechtskraft die Unschuldsvermutung.
Der Weg zurück: Offenbarung und tätige Reue
Das Gesetz will Aussteigern eine Brücke bauen. Wer bei geheimdienstlicher Agententätigkeit freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart, kann mit einer Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe rechnen (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StGB). Wurde jemand von der fremden Macht oder einem Mittelsmann zu seinem Verhalten gedrängt und offenbart er sich unverzüglich, ist er nach diesen Vorschriften nicht zu bestrafen. Bei Sabotageaufträgen kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Wissen so rechtzeitig offenbart wird, dass geplante Taten noch verhindert werden können (§ 87 Abs. 3 StGB). Für den neuen § 87a StGB gibt es keine solche Regelung.
Diese Vorschriften sind eine echte Chance, aber sie haben Voraussetzungen, die man kennen muss: Freiwilligkeit, Vollständigkeit, der richtige Zeitpunkt und die richtige Stelle. Wer sich unvorbereitet offenbart, riskiert, mehr preiszugeben als nötig, oder die Voraussetzungen zu verfehlen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Keine weiteren Aufträge ausführen und den Kontakt zum Auftraggeber nicht weiter vertiefen.
- Nichts löschen oder vernichten. Chats, Zahlungsbelege und Geräte können später gerade zu Ihrer Entlastung wichtig sein, und das Vernichten von Beweisen verschlechtert die Lage.
- Mit niemandem darüber sprechen, auch nicht in Messengern oder am Telefon.
- Anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie zu einer Behörde gehen. Das Gespräch ist vertraulich. Gemeinsam klären wir, ob und wie der Weg der Offenbarung offensteht.
Wenn ein Angehöriger bereits festgenommen wurde: Er hat das Recht, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen, und kann einen zunächst bestellten Pflichtverteidiger unter bestimmten Voraussetzungen wechseln. Melden Sie sich bei uns, wir stellen den Kontakt her.
Wegwerfagenten - kurz beantwortet.
Was ist ein Wegwerfagent?
Ein Wegwerfagent, von den Behörden auch Low-Level-Agent genannt, ist eine Person ohne nachrichtendienstliche Ausbildung, die über soziale Netzwerke oder Mittelsmänner für einzelne Aufträge angeworben und bezahlt wird: Fotos, Ausspähen, Transport, bis hin zur Sabotage. Fliegt sie auf, kann sie ihren Auftraggeber meist nicht benennen und wird fallen gelassen.
Macht man sich schon mit kleinen Aufträgen strafbar?
Ja. Geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB) setzt keine Staatsgeheimnisse voraus. Strafbar ist schon die Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst, die auf das Liefern von Informationen gerichtet ist, sogar schon die Erklärung, dazu bereit zu sein. Seit April 2026 drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Sabotagedelikte und der neue § 87a StGB.
Ich habe Aufträge angenommen und will aussteigen. Was soll ich tun?
Den Kontakt abbrechen, keine weiteren Aufträge ausführen und nichts löschen oder vernichten. Dann so schnell wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Das Gesetz sieht für Menschen, die freiwillig aufhören und sich einer Dienststelle offenbaren, Strafmilderung oder Straffreiheit vor. Dieser Weg muss aber richtig vorbereitet sein.
Ist das Gespräch mit einem Anwalt vertraulich?
Ja. Das Gespräch unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Wir besprechen mit Ihnen vertraulich, wo Sie stehen und welcher Weg der richtige ist, bevor irgendjemand anderes davon erfährt.
Rechtsstand: Oktober 2026. Die Angaben sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
