Insolvenzstrafrecht bei Unternehmenskrisen – ein unterschätztes Risiko
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland steigt seit Monaten deutlich an. Aktuelle Auswertungen zeigen, dass das Jahr 2025 in vielen Regionen ein Insolvenzniveau erreicht hat, wie es seit rund zwanzig Jahren nicht mehr zu beobachten war. Betroffen sind dabei längst nicht nur einzelne Branchen oder strukturschwache Regionen, sondern ein breites Spektrum kleiner und mittelständischer Unternehmen – darunter zahlreiche Familienbetriebe.
Der wirtschaftliche Niedergang solcher Unternehmen bleibt jedoch häufig nicht auf insolvenz- oder gesellschaftsrechtliche Folgen beschränkt. In der Praxis endet er nicht selten in strafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter. Gerade in Unternehmenskrisen wird das Insolvenzstrafrecht bei Unternehmenskrisen oft zu spät oder gar nicht mitgedacht – mit erheblichen persönlichen Konsequenzen für die Verantwortlichen.
I. Steigende Unternehmensinsolvenzen als wirtschaftliche Realität
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben angespannt. Hohe Energie- und Personalkosten, eine schwache Nachfrage, steigende Finanzierungskosten und strukturelle Veränderungen belasten Unternehmen branchenübergreifend. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2025 weiter angestiegen und liegt deutlich über dem Niveau der Vorjahre.
Mediale Auswertungen und regionale Analysen bestätigen diesen Trend. So berichtet der Stern unter Bezugnahme auf amtliche Zahlen, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in einzelnen Bundesländern den höchsten Stand seit rund zwanzig Jahren erreicht hat. Auch internationale Wirtschaftsdienste wie Reuters sprechen von einem der höchsten Insolvenzniveaus seit über einem Jahrzehnt.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Statistisches Bundesamt (Destatis): https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Insolvenzen/_inhalt.html
- Stern: Firmeninsolvenzen 2025 auf höchstem Stand seit 20 Jahren https://www.stern.de/gesellschaft/regional/sachsen-anhalt/firmeninsolvenzen-2025-auf-hoechstem-stand-seit-20-jahren-37021660.html
- Reuters: German corporate bankruptcies surge to decade-high https://www.reuters.com/business/german-corporate-bankruptcies-surge-decade-high-2025-2025-12-08/
- Reuters (wirtschaftspolitischer Kontext): https://www.reuters.com/markets/europe/german-business-lobby-raises-alarm-over-highest-number-bankruptcies-11-years-2026-01-12/
Besonders betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen, deren wirtschaftliche Struktur häufig stark von einzelnen Geschäftsführern oder Gesellschaftern geprägt ist. Gerade Familienunternehmen geraten dadurch in eine Situation, in der wirtschaftliche, rechtliche und persönliche Verantwortung eng miteinander verwoben sind.
II. Insolvenz als Ausgangspunkt strafrechtlicher Ermittlungen
In der öffentlichen Wahrnehmung wird Insolvenz in erster Linie als wirtschaftliches Scheitern verstanden. Strafrechtliche Risiken geraten häufig erst dann in den Blick, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits tätig geworden sind. Tatsächlich beginnt das strafrechtliche Risiko jedoch regelmäßig deutlich früher.
Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Zusammenbruch der Drogeriekette Schlecker. Der wirtschaftliche Niedergang mündete nicht nur in einem der größten Insolvenzverfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte, sondern auch in strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen. Dieses Beispiel ist spektakulär, aber keineswegs singulär.
Auch bei deutlich kleineren Unternehmen zeigt sich in der Praxis immer wieder ein ähnliches Muster: In der Hoffnung, das Unternehmen noch stabilisieren zu können, treffen Geschäftsführer Entscheidungen, die später strafrechtlich überprüft werden. Gerade diese Phase der Unternehmenskrise ist geprägt von Zeitdruck, Unsicherheit und emotionaler Belastung – und damit besonders anfällig für strafrechtliche Fehlentscheidungen.
III. Insolvenzstrafrecht: Mehr als Insolvenzverschleppung
Spricht man Unternehmer auf Insolvenzstrafrecht an, fällt fast reflexartig ein Begriff: die Insolvenzverschleppung.
1. Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags ist in § 15a der Insolvenzordnung geregelt. Wird bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein rechtzeitiger Antrag gestellt, droht ein Strafverfahren.
In der Praxis ist dieser Vorwurf jedoch häufig differenziert zu beurteilen. Fragen der Liquiditätsprognose, laufende Sanierungsbemühungen oder unklare wirtschaftliche Entwicklungen eröffnen nicht selten Verteidigungsspielräume. Die Insolvenzverschleppung ist daher zwar relevant, aber nicht zwangsläufig der schwerwiegendste strafrechtliche Vorwurf.
2. Bankrott nach § 283 StGB – das eigentliche Kernrisiko
Deutlich gravierender und in der Praxis häufig unbekannt oder unterschätzt ist der Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB. Diese Vorschrift knüpft nicht allein an den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung an, sondern an das wirtschaftliche Verhalten des Unternehmers in der Krise.
Erfasst werden unter anderem Handlungen, durch die das Vermögen des Unternehmens zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, etwa:
- unzulässige Zahlungen,
- Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen,
- Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen,
- Vermögensverschiebungen kurz vor oder nach Eintritt der Krise.
Hier geht es nicht um formale Fristen, sondern um die Substanz des Unternehmensvermögens. Eine Verurteilung nach § 283 StGB kann empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Hinzu kommen erhebliche Nebenfolgen: Eine solche Verurteilung steht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig entgegen.
Für Unternehmer, die mehrere Gesellschaften führen – etwa Projekt- oder Zweckgesellschaften im Bau- oder Immobilienbereich – kann dies existenzbedrohende Auswirkungen haben.
IV. Typische Fallstricke in der Unternehmenskrise
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Konstellationen, in denen gut gemeinte Entscheidungen strafrechtlich problematisch werden:
Zahlungen an einzelne Lieferanten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, können später als unzulässige Gläubigerbegünstigung bewertet werden. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen erscheinen aus Sicht des Unternehmers oft legitim, werden strafrechtlich jedoch häufig als Schmälerung der Insolvenzmasse gewertet. Auch private Entnahmen aus dem Unternehmen geraten in Krisensituationen schnell in den Fokus der Ermittlungsbehörden.
Keine dieser Handlungen ist automatisch strafbar. Ihre strafrechtliche Bewertung hängt vom Zeitpunkt, von der wirtschaftlichen Gesamtlage und von der konkreten Ausgestaltung ab. Gerade diese Unsicherheit macht das Insolvenzstrafrecht bei Unternehmenskrisen so gefährlich.
V. Warum strafrechtliche Beratung frühzeitig erforderlich ist
In Unternehmenskrisen wird regelmäßig zunächst insolvenzrechtlicher oder betriebswirtschaftlicher Rat eingeholt. Das ist sinnvoll, greift aber häufig zu kurz. Das Insolvenzstrafrecht verlangt eine eigenständige strafrechtliche Perspektive, um persönliche Haftungs- und Strafrisiken realistisch einschätzen zu können.
Frühzeitige strafrechtliche Beratung kann helfen,
- kritische Maßnahmen rechtlich einzuordnen,
- persönliche Risiken für Geschäftsführer und Gesellschafter zu begrenzen,
- Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren,
- und Eskalationen mit Ermittlungsbehörden zu vermeiden.
Dabei gilt: Je früher diese Beratung erfolgt, desto größer ist der Handlungsspielraum. Aber auch nach einer ersten Kontaktaufnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bestehen regelmäßig noch wirksame Verteidigungsmöglichkeiten.
VI. Fazit
Die steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen zeigt, dass wirtschaftliche Krisen längst keine Ausnahme mehr sind. Für Geschäftsführer und Unternehmer bedeutet dies, dass Insolvenz nicht allein als wirtschaftliches oder insolvenzrechtliches Thema verstanden werden darf.
Das Insolvenzstrafrecht bei Unternehmenskrisen entscheidet häufig darüber, ob eine wirtschaftliche Niederlage zu einer persönlichen und beruflichen Katastrophe wird. Wer frühzeitig strafrechtlichen Rat einholt, handelt nicht defensiv, sondern verantwortungsvoll – gegenüber dem Unternehmen, den Gläubigern und sich selbst.


