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19. März 2026

Sechs Jahre. Drei Instanzen. Ein Freispruch – und viele offene Fragen

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Sechs Jahre zwischen Vorwurf und Wirklichkeit. Der lange Weg zur rechtskräftigen Wahrheit.

Montag, 16.03.2026, ca. 14:30 Uhr. Saarländisches Oberlandesgericht in Saarbrücken, Saal 230. 

Vor dem ersten Strafsenat des Oberlandesgerichtes ist ein Verfahren, Az.: 1 ORs 35/25, durch ein revisionsgerichtliches Urteil beendet worden, das eine menschliche und juristische Odyssee beendet:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gegen einen landgerichtlichen Freispruch wurden verworfen. Der Angeklagte ist und bleibt unschuldig, Art. 6 Abs.2 EMRK.

Die Vorwürfe: Sexuelle Belästigungen, insbesondere während laufender Operationen.

Vorwürfe, die sich im Verfahren über drei Instanzen – über das Amtsgericht St. Ingbert, das Landgericht Saarbrücken und nun am saarländischen Oberlandesgericht – nicht haben nachweisen lassen. 

Und doch dauerte es sechs Jahre, bis dies rechtskräftig festgestellt wurde.

1.    Der Weg zum Freispruch

Das Verfahren selbst wirft Fragen auf, die über den Einzelfall hinausgehen.

Zunächst wurde ein intensives Ermittlungsverfahren geführt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass alleine dieser Verfahrensabschnitt mit einer zehn Monate andauernden Suspendierung des Beschuldigten einherging. Schließlich wurde das Verfahren mit umfangreicher Begründung und nach insgesamt zwei Jahren andauerndem Ermittlungsverfahren eingestellt. 

Neun Monate später wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen – ohne neue Tatsachen und nur nach rechtlich zweifelhafter Umdeutung einer unzulässigen, anwaltlich erhobenen Beschwerde. 

Prozessuale Grenzen wurden verschoben, rechtliche Maßstäbe flexibel interpretiert.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschl. v. 19.05.2022, Az.: 2 BvR 1110/21, blieben unberücksichtigt.

Nunmehr entwickelte sich das Verfahren, mit einer Wirkung, die weit über die juristische Ebene hinausging:

Begleitet von erheblichem medialem Druck stand die berufliche und (wie bei Vorwürfen dieser Art immer) die gesellschaftliche Existenz zur Disposition. Der Angeklagte wurde nunmehr arbeitsrechtlich außerordentlich gekündigt. Diese Kündigung wurde erst nach weit über einem Jahr im September 2025 für unwirksam erklärt. 

Der Freispruch beendete das Strafverfahren. Die Rechtskraft v. 16.03.2026 ist der vorläufige Schlusspunkt. 

Die Rechtskraft heilt jedoch nicht alle Folgen.

2.    Wenn Verteidigung selbst zum Risiko wird

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Vorgang, der geeignet ist, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Strafverteidigung zu erschüttern.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte nur unzureichend. Die dargestellten Vorwürfe wurden mit Dokumentationen nicht abgeglichen. Im Laufe der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung deshalb Beweisanträge: 

Sachliche, medizinische Dokumentationen sollten eingeführt werden, um zu belegen, dass sich die behaupteten Vorwürfe nicht mit der dokumentierten Wirklichkeit in Einklang bringen ließen.

Das Gericht ließ die Anträge zu. Die Beweise wurde beanstandungslos erhoben.

Die Reaktion der Staatsanwaltschaft:

Einleitung eines (weiteren) Ermittlungsverfahrens – nicht (nur) gegen den ohnehin schon angeklagten Mandanten, sondern auch gegen seine Verteidiger.

Der Vorwurf: Geheimnisverrat. 

Ziel dieser Aktion war offenkundig die Verhinderung einer effektiven Verteidigung, denn die Mitteilung und Bekanntgabe über die Einleitung erfolgte spät, am ersten Tag und damit zu Beginn der Berufungshauptverhandlung.

Über die Wirkung dieses Vorgehens auf den Angeklagten und seine Verteidigung muss man nicht streiten.

3.    Strafverteidigung unter Vorbehalt?

Der Fall steht exemplarisch für eine Entwicklung, die zunehmend sichtbar wird:

Strafverteidigung bewegt sich nicht mehr selbstverständlich im geschützten Raum ihrer prozessualen Funktion.

Wenn zulässige Beweisanträge zum Anlass strafrechtlicher Ermittlungen genommen werden, stellt sich eine grundsätzliche Frage:

Wie frei ist Verteidigung noch möglich, wenn sie selbst zum Risiko wird?

Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, zeigt ein weiterer, öffentlich breit diskutierter Vorgang aus demselben Zuständigkeitsbereich – bis hin zu Durchsuchungsmaßnahmen gegen Verteidiger.

4.    Ein Freispruch – und was bleibt

Am Ende stehen klare, gerichtliche Feststellungen und rechtskräftige Entscheidungen: keine Strafbarkeit. Weder wegen sexueller Übergriffe noch wegen Geheimnisverrat. 

Der Rechtsstaat hat funktioniert. Den Gerichten sei Dank. 

Aber erst nach sechs Jahren, unter erheblichem Druck und gegen Widerstände, die nicht übersehen werden sollten.

Ein Freispruch ist kein Erfolg des Systems.

Er macht den Kern des Rechtsstaates aus.

Die eigentliche Frage lautet daher nicht, warum der Angeklagte freigesprochen wurde.

Sondern warum es so lange gedauert hat. Und ob der Flurschaden und die Belastung für einen Angeklagten und seine Familie so hoch sein darf. 

https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/panorama/freispruch_fuer_hno-chefarzt_rechtskraeftig_100.html

Florian Schmidt-Tüshaus | Partner

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