Warum Beratung heute strafbar sein kann – auch ohne Warenverkehr
Die wirtschaftlichen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland galten lange als klassisches Außenhandelsrecht. Im Mittelpunkt standen Lieferketten, Exportkontrollen und physische Warenbewegungen. Mit der jüngsten Reform des deutschen Sanktionsstrafrechts hat sich dieses Bild grundlegend verändert. Sanktionen betreffen heute nicht mehr nur Güter, sondern in zunehmendem Maße Dienstleistungen, insbesondere solche, die durch beratende Berufe erbracht werden.
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist ein Paradigmenwechsel vollzogen worden: Tätigkeiten, die bislang als rechtlich neutral galten, können nun strafrechtlich relevant sein. Das betrifft nicht nur punktuelle Beratungsleistungen, sondern auch laufende Mandats- und Betreuungsverhältnisse.
Dieser Beitrag ordnet die neuen Regelungen ein und zeigt auf, wo für beratende Berufe konkrete Risiken entstehen.
Vom Exportverbot zur Beratungshandlung
Das klassische Sanktionsstrafrecht knüpfte an den Warenverkehr an. Strafbar war, wer Güter exportierte, vermittelte oder finanzierte, obwohl dies durch eine EU-Verordnung untersagt war. Dienstleistungen spielten demgegenüber eine untergeordnete Rolle und waren häufig nur reflexartig mit dem Warenverkehr verbunden.
Diese Trennung existiert heute nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit bewusst auf immaterielle Leistungen ausgeweitet. Strafbar ist nicht mehr nur das Liefern oder Bezahlen, sondern auch das Beraten, Unterstützen und Strukturieren, sofern die Tätigkeit unter ein sanktionsrechtliches Verbot fällt.
Damit rücken Berufsgruppen in den Fokus, die sich bislang nicht als Adressaten des Sanktionsstrafrechts verstanden haben: Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, IT-Berater, Wirtschaftsprüfer, aber auch PR- und Kommunikationsberater.
Welche Dienstleistungen sind nun erfasst?
Die Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes stellt ausdrücklich unter Strafe, wenn gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen verstoßen wird, indem bestimmte Dienstleistungen erbracht werden. Erfasst sind unter anderem:
Beratungsleistungen im rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Bereich, technische Unterstützung, IT- und Digitalleistungen, PR- und Kommunikationsberatung sowie bestimmte Finanz- und Investitionsdienstleistungen.
Entscheidend ist dabei nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Funktion der Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob die Dienstleistung geeignet ist, wirtschaftliche Aktivitäten zu ermöglichen, aufrechtzuerhalten oder zu strukturieren, die nach dem Sanktionsrecht untersagt sind.
Die neue Brisanz laufender Beratungsbeziehungen
Besonders sensibel sind bestehende Mandate und Dauerschuldverhältnisse. Die Strafnormen erfassen nicht nur den Abschluss neuer Verträge, sondern ausdrücklich auch deren Fortführung.
Das ist neu – und in der Praxis hoch relevant.
Ein Beratungsverhältnis, das in der Vergangenheit rechtmäßig begründet wurde, kann durch eine Änderung der Sanktionslage oder der Eigentums- und Kontrollstrukturen des Mandanten problematisch werden. Die bloße Tatsache, dass ein Mandat „schon immer bestand“, bietet keinen Schutz.
Kritisch wird es insbesondere dann, wenn:
- das beratene Unternehmen in Deutschland ansässig ist,
- aber unmittelbar oder mittelbar von einer russischen Gesellschaft oder von gelisteten Personen kontrolliert wird,
- und die Beratung dazu beiträgt, wirtschaftliche Aktivitäten fortzuführen, umzustrukturieren oder abzusichern.
In solchen Konstellationen kann die Fortsetzung der Beratung als verbotene Dienstleistung oder als verbotene Fortführung eines Rechtsverhältnisses qualifiziert werden – abhängig vom konkreten Inhalt der Tätigkeit.
Keine Pauschalverbote – aber erhebliche Prüfpflichten
Wichtig ist eine präzise Abgrenzung:
Die neuen Regelungen enthalten kein generelles Verbot, Unternehmen mit Russland-Bezug zu beraten. Strafbar ist nicht die Beziehung an sich, sondern die konkrete Handlung.
Gleichzeitig hat sich der Prüfungsmaßstab deutlich verschärft. Beratende Berufe können sich nicht mehr darauf beschränken, bei Mandatsannahme einmalig eine Sanktionsprüfung vorzunehmen. Vielmehr entsteht faktisch eine dauerhafte Beobachtungs- und Bewertungspflicht, wenn sich das rechtliche oder tatsächliche Umfeld ändert.
Wer laufend berät, muss prüfen, ob:
- sich Eigentums- oder Kontrollstrukturen geändert haben,
- neue EU-Verbote hinzugetreten sind,
- die eigene Tätigkeit mittlerweile unter ein Dienstleistungsverbot fällt,
- oder die Beratung mittelbar zur Umgehung von Sanktionen beiträgt.
Unwissenheit schützt hier nur eingeschränkt. Das Gesetz erfasst nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern – in bestimmten Konstellationen – auch leichtfertige Verstöße.
Organisationsverantwortung und strafrechtliche Risiken
Besonders relevant ist dies für Kanzleien und Beratungsgesellschaften mit arbeitsteiliger Struktur. Die Verantwortung liegt nicht nur beim einzelnen Berufsträger, sondern auch auf Leitungsebene.
Fehlende Prüfprozesse, unklare Zuständigkeiten oder das Unterlassen einer Neubewertung laufender Mandate können strafrechtlich relevant werden – sei es über den Tatbestand selbst oder über Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen.
Hinzu kommt eine erhebliche unternehmensbezogene Sanktionsschärfe: Geldbußen in zweistelliger Millionenhöhe sind ausdrücklich vorgesehen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Neuregelung verlangt keine Abkehr von internationalen Mandaten oder eine reflexhafte Mandatsbeendigung. Sie verlangt aber Struktur.
Beratende Berufe müssen wissen:
Wo endet zulässige Beratung – und wo beginnt strafrechtlich relevante Unterstützung?
Diese Grenze verläuft nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen. Sie hängt vom Mandanten, von dessen Struktur und vom konkreten Inhalt der Dienstleistung ab. Gerade deshalb ist eine pauschale Antwort unmöglich – und eine differenzierte rechtliche Bewertung unverzichtbar.
Fazit
Das Sanktionsstrafrecht ist kein Sonderrecht für Exporteure mehr. Es ist zu einem allgemeinen Wirtschafts- und Dienstleistungsstrafrecht geworden.
Wer heute berät, sollte nicht nur wissen, was er tut, sondern auch für wen, in welchem Kontext und unter welchen sanktionsrechtlichen Rahmenbedingungen. Laufende Beratungsbeziehungen verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit.
Alexander Rumpf | Partner


