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22. Dezember 2025

Durchsuchungen wegen Russland-Sanktionen: Warum Autohändler zu Unrecht ins Visier des Zolls geraten

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In den vergangenen Monaten häufen sich Durchsuchungsmaßnahmen des Zolls in Autohäusern und bei Fahrzeughändlern in Deutschland. Der Vorwurf lautet regelmäßig auf einen Verstoß gegen die Russland-Sanktionen nach §§ 17, 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

Die Ermittlungen wirken für die Betroffenen oft wie ein Schock: Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Kontopfändungen – und der Vorwurf, Luxusfahrzeuge gezielt nach Russland geliefert zu haben. Die strafrechtliche Brisanz ergibt sich dabei nicht nur aus dem politischen Kontext der Sanktionen, sondern vor allem aus einem Faktor: dem enormen Wert von Fahrzeugen. Schon wenige Verkäufe können zu Vorwurfssummen im siebenstelligen Bereich führen – mit dramatischen straf- und vermögensrechtlichen Folgen.

Vorsatz oder bloße Verkaufsrealität?

Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen Händler bewusst und aus Gewinnstreben Sanktionen umgehen oder die Maßnahmen der Europäischen Union ablehnen und gezielt unterlaufen. Diese Fälle existieren – sie sind aber nicht der Regelfall.

Unsere praktische Erfahrung aus zahlreichen Verteidigungen zeigt ein anderes Bild:

Die überwiegende Zahl der betroffenen Autohäuser verkauft ihre Fahrzeuge an Abnehmer in Deutschland oder innerhalb der EU. Die Händler haben keine Kenntnis davon, dass diese Käufer die Fahrzeuge nicht selbst nutzen, sondern sie an Drittstaaten – häufig an Russlandanrainerstaaten – weiterliefern und von dort aus nach Russland verbringen.

In den Ermittlungsakten findet sich dann regelmäßig der Satz:

„Der Zoll hat festgestellt, dass die Fahrzeuge in Belarus verzollt und in der Russischen Föderation zugelassen worden sind.“

Diese Feststellung ist aus Sicht der Ermittlungsbehörden bequem. Sie sagt aber nichts über das aus, was für die strafrechtliche Bewertung entscheidend ist: den Kenntnisstand des Autohändlers zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Zu diesem Zeitpunkt steht das Fahrzeug noch auf dem Hof des Autohauses. Der Händler hat keinen Zugriff auf spätere Zollanmeldungen, keine Einsicht in ausländische Zulassungsregister und keine Möglichkeit, zukünftige Transportentscheidungen zu kontrollieren.

Strafrechtlich gefordert: Eine Prognoseentscheidung mit unklaren Kriterien

Das Strafrecht – so wie es derzeit vom Zoll interpretiert wird – verlangt vom Autohändler faktisch eine Prognoseentscheidung:

  • Wird der Käufer das Fahrzeug selbst nutzen?
  • Wird es weiterverkauft?
  • Wird es möglicherweise über Drittstaaten nach Russland verbracht?

Diese Prognose soll der Händler ex ante, also im Zeitpunkt des Verkaufs, treffen – unter Unsicherheit und ohne belastbare Informationen.

Die praktische Konsequenz dieser Erwartung ist hochproblematisch:

Was soll ein Autohändler tun, wenn ein gebürtiger Russe mit deutschem Pass ein Fahrzeug kaufen möchte?

  • Soll er das Geschäft ablehnen?
  • Und mit welcher Begründung?
  • „Ich verkaufe nicht an Russen, Kasachen, Usbeken, Tadschiken oder Türken“?

Ein solches Vorgehen wäre rechtlich wie gesellschaftlich unhaltbar – und im Übrigen selbst angreifbar. Gleichwohl wird genau dieser unausgesprochene Erwartungsdruck durch die Ermittlungen erzeugt.

Der blinde Fleck der Ermittler: Der Fahrzeug-Graumarkt

Hinzu kommt ein weiterer, zentraler Punkt, der in den Ermittlungen regelmäßig unzureichend verstanden oder bewusst verkürzt dargestellt wird: die Mechanismen des Fahrzeug-Graumarkts.

Deutsche Hersteller wie BMW, Mercedes-Benz, Porsche, Audi und Volkswagen verkaufen ihre Neufahrzeuge nicht an Wiederverkäufer, also nicht an andere Autohandelsunternehmen. Ziel ist ein geschlossenes Vertriebssystem, das Preise und Exklusivität schützt.

Dieses System zu umgehen ist nicht strafbar.

Es ist vollkommen legal, wenn:

  • eine deutsche GmbH ein Fahrzeug bei einem Hersteller erwirbt,
  • dieses Fahrzeug anschließend an einen anderen Händler weiterverkauft wird,
  • damit dieser es seinen Kunden anbieten kann – etwa bei raren oder stark kontingentierten Modellen.

Gerade bei limitierten Fahrzeugen ist dieses Vorgehen marktüblich und wirtschaftlich sinnvoll.

GPS-Tracker: Herstellerinteressen ≠ Strafvorsatz

Um den Graumarkt zu kontrollieren, bedienen sich Hersteller technischer Mittel. Fahrzeuge sind häufig mit GPS-Modulen ausgestattet, die eine Ortung erlauben. Wird ein Fahrzeug bei einem Wiederverkäufer lokalisiert, drohen dem ursprünglichen Käufer Sanktionen bis hin zum Ausschluss von künftigen Fahrzeugkäufen.

Die Reaktion des Marktes ist bekannt:

GPS-Module werden ausgebaut – unabhängig davon, ob ein Fahrzeug:

  • in Deutschland verbleibt,
  • innerhalb der EU weiterverkauft wird,
  • oder in ein Drittland geht.

Der Ausbau dient dem Schutz vor vertriebsrechtlichen Konsequenzen, nicht der Umgehung von Sanktionen.

Genau hier setzt jedoch eine gefährliche Verkürzung der Ermittlungslogik an:

Der Zoll behauptet zunehmend, der Ausbau der GPS-Geräte sei ein Beleg dafür, dass Fahrzeuge „ungesehen“ nach Russland verbracht werden sollten – und leitet daraus einen von Anfang an bestehenden Vorsatz ab.

Das ist strafrechtlich hochproblematisch.

Hier werden wirtschaftliche Marktmechanismen, vertragsrechtliche Interessen der Hersteller und strafrechtliche Kategorien vermischt, um eine einmal formulierte Ermittlungshypothese zu verfestigen.

Eskalation durch Qualifikationen: Bande und Gewerbsmäßigkeit

Richtig ernst wird die Lage, wenn der Zoll – wie nicht selten – zusätzlich von:

  • gewerbsmäßiger
  • und bandenmäßiger Begehungsweise

spricht.

Dann greifen die Qualifikationstatbestände des § 18 Abs. 7 und 8 AWG. Die Konsequenz:

  • Verbrechenstatbestand
  • Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr
  • bei Kombination von Bande und Gewerbsmäßigkeit: Mindeststrafe 2 Jahre (!)
  • Bewährung faktisch kaum mehr erreichbar

Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der Verkaufserlöse. Bei hochpreisigen Fahrzeugen bedeutet dies für viele Unternehmen den wirtschaftlichen Kollaps – unabhängig davon, wie das Strafverfahren später ausgeht.

Verteidigung braucht Zeit, Struktur und Standhaftigkeit

Gegen diese Form der Ermittlungsführung vorzugehen, erfordert Zeit, Beharrlichkeit und eine präzise strafrechtliche Argumentation. Es geht darum, sauber zu trennen:

  • zwischen Kenntnis und bloßer Möglichkeit,
  • zwischen wirtschaftlicher Praxis und strafbarem Vorsatz,
  • zwischen Herstellerinteressen und Sanktionsrecht.

Das gelingt nicht mit schnellen Stellungnahmen, sondern nur mit einer frühzeitigen, strategischen Verteidigung.

Prävention: Compliance ist kein Luxus, sondern Existenzschutz

Autohändler, die bereits durchsucht wurden, sind meist zu spät in der Reaktion. Deutlich sinnvoller ist es, vorher anzusetzen. Der einzige wirksame Schutz vor solchen Vorwürfen ist eine auf diese Risiken zugeschnittene Compliance-Struktur:

  • dokumentierte Prüfmechanismen,
  • nachvollziehbare Entscheidungsprozesse,
  • klare interne Leitlinien zum Umgang mit Hochrisikokonstellationen.

Ja, Compliance kostet Geld. Aber sie kostet nur einen Bruchteil dessen, was ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren – ganz zu schweigen von Einziehung und Reputationsschäden – nach sich zieht.

Unser Angebot

Wir vertreten seit Jahren Unternehmen und Verantwortliche in Außenwirtschafts- und Sanktionsstrafverfahren. Autohändler, die bereits betroffen sind – oder die Sorge haben, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten –, können sich vertraulich an uns wenden. Manche Verfahren lassen sich nicht vermeiden. Viele lassen sich jedoch durch kluge Vorbereitung verhindern.

Alexander Rumpf | Rechtsanwalt | Partner

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