Was läuft gerade?
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976 (Amtsblatt L 1976, 22. Juli 2024) ein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 AD-GrundVO gegen Mononatriumglutamat (MSG) eingeleitet.
Ziel:
Feststellung, ob chinesisches MSG über Malaysia importiert und damit bestehende Zölle umgangen werden.
- Untersuchungsgegenstand:
- Fokus: MSG aus China, jetzt „consigned from Malaysia“, unabhängig vom deklarierten Ursprung
- Antrag eingereicht von Ajinomoto Foods Europe am 7. Juni 2024
- Regulatorische Folgen:
- Einleitung einer Umgehungsuntersuchung gemäß Art. 13 (3) + Registrierungspflicht für Einfuhren innerhalb von 9 Monaten
- Strafrechtlicher Hintergrund (§ 370 AO):
- Nichtzahlung von Antidumpingzöllen kann als Steuerhinterziehung gelten – Freiheits- oder Geldstrafe möglich
- § 370 AO – Steuerhinterziehung
Verteidigungsansatz:
- Prüfung der Bedeutung von „consigned from Malaysia“
- Dokumentation logistischer Abläufe & Verarbeitungsschritte
- Argumentation gegen dolus eventualis: weder Vorsatz noch bewusste Nichtzahlung
- Nutzung der Frist für Art. 13(4)-Ausnahmeanträge (Produktions- / Verarbeitungsnachweise)
- Wichtige Quellen:
- Verordnung 2024/1976 – Amtsblatt L 1976, 22.7.2024
- Gesetzestext § 370 AO
- Pressebeitrag: Shipments of monosodium glutamate from Malaysia to face EU duties (MLEX, Juli 2024)
Fazit:
Importeure sollten jetzt ihre Lieferketten überprüfen: bestehende Halbfertigprodukte aus China könnten unter Umgehungstatbestände fallen – und damit Abgaben sowie strafrechtliche Risiken auslösen.