Leistung · Arbeitsunfälle

Wenn im Betrieb ein Mensch zu Schaden kommt.

Ein Arbeitsunfall ist zuerst eine menschliche Tragödie. Und kurz darauf steht die Staatsanwaltschaft im Betrieb. Sie ermittelt selten gegen „das Unternehmen" - sondern gegen den Geschäftsführer und vor allem gegen den, der für den Bereich verantwortlich war, in dem es geschah. Der Vorwurf: fahrlässige Tötung oder Körperverletzung. Wir verteidigen Unternehmen und ihre Führungskräfte - mit ruhiger Hand, von der ersten Stunde an.

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Heller Raum der Kanzlei in einem Frankfurter Altbau

Aufarbeiten und die Zukunft sichern - unsere Haltung nach dem Unfall.

Der Vorwurf

Nicht das Unternehmen - die Verantwortlichen.

Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe. Nach einem schweren Arbeitsunfall ermittelt die Staatsanwaltschaft daher gegen natürliche Personen: den Geschäftsführer und, im Zentrum, den für den betroffenen Betriebsbereich verantwortlichen Vorgesetzten oder Betriebsleiter. Der Vorwurf lautet regelmäßig auf fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).

Der Kern ist fast immer ein Unterlassen: Eine gebotene Schutzmaßnahme sei nicht getroffen, eine Gefahr nicht beseitigt worden. Strafbar ist ein Unterlassen aber nur, wenn eine Garantenstellung besteht (§ 13 StGB) - eine besondere Pflicht, gerade diesen Erfolg abzuwenden. Diese Pflicht folgt aus der Verantwortung für Arbeitsschutz und Betriebssicherheit (unter anderem §§ 3, 13 ArbSchG). Deshalb steht der im Fokus, der die Sicherheit dieses Bereichs organisieren musste - und deshalb entscheidet die Frage der Verantwortungsverteilung häufig über den Ausgang.

Daneben kann das Unternehmen selbst mit einer Verbandsgeldbuße belegt werden, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde (§§ 130, 30 OWiG). Auch das gehört von Anfang an in die Verteidigungsstrategie - denn Strafverfahren gegen die Person und Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen beeinflussen sich gegenseitig.

Wer ins Visier gerät

Verantwortung hat viele Namen.

  1. Geschäftsführer und Vorstand - für Organisation und Auswahl der Verantwortlichen.
  2. Betriebs-, Werks- und Bereichsleiter - für die Sicherheit des jeweiligen Bereichs.
  3. Vorgesetzte, Meister, Poliere, Schichtführer - für die konkrete Aufsicht vor Ort.
  4. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Koordinatoren - je nach übernommener Aufgabe.
  5. Wer welche Pflicht wirksam übertragen bekommen hat (§ 13 DGUV Vorschrift 1), ist einer der wichtigsten Streitpunkte.
Die ersten Stunden

Was jetzt zählt - und was jetzt schadet.

Nach einem Unfall geschieht vieles gleichzeitig: Rettung, Schock, Behörden, Fragen der Belegschaft, erste Anrufe von Angehörigen und manchmal der Presse. In dieser Lage werden Weichen gestellt, die sich später kaum korrigieren lassen. Die wichtigste Regel: sichern und ordnen - nicht in Eigenregie ermitteln, nicht spontan aussagen.

Sofortmaßnahmen mit ruhiger Hand

Die ersten Schritte.

  1. Unfallstelle und Anlage im Zustand belassen und sichern - nichts verändern, aber Beweise vor Verlust schützen.
  2. Sofort Verteidigung einschalten, bevor Vernehmungen und Durchsuchungen laufen.
  3. Keine spontanen Aussagen der Verantwortlichen gegenüber Behörden ohne anwaltliche Begleitung.
  4. Dokumente sichern: Wartungs-, Prüf- und Unterweisungsnachweise, Gefährdungsbeurteilungen, Pflichtenübertragungen.
  5. Interne Aufklärung koordinieren - strukturiert und rechtssicher, nicht als hektische Suche nach Schuldigen.
  6. Kommunikation steuern: Belegschaft, Angehörige, Behörden und Presse - abgestimmt, würdevoll, über eine Hand.

Gerade das gut gemeinte Aufräumen oder die spontane Erklärung „Wir haben doch alles richtig gemacht" können später schwer wiegen. Deshalb steht am Anfang die geordnete Sicherung - nicht die Rechtfertigung.

Zwei Aufgaben zugleich

Die Vergangenheit aufarbeiten. Die Zukunft sichern.

Ein Arbeitsunfall verlangt zwei Dinge auf einmal, und beide dulden keinen Aufschub. Das eine ist die Aufarbeitung der Vergangenheit: Was ist tatsächlich geschehen, welche Abläufe und Entscheidungen führten dorthin, wer trug welche Verantwortung - und wie verteidigt man die Betroffenen gegen einen oft schnell gefassten Vorwurf. Das andere ist die Sicherung der Zukunft: dass sich ein solcher Unfall nicht wiederholt.

Diese zweite Aufgabe ist nicht nur Pflicht gegenüber den Menschen im Betrieb - sie wirkt auch im Verfahren. Eine ernsthafte, dokumentierte Nachbesserung des Arbeitsschutzes kann erheblich entlasten und strafmildernd wirken. Entscheidend ist, beides koordiniert zu führen: Aufklärung und Zukunftssicherung müssen so aufgesetzt sein, dass sie den Betroffenen helfen und nicht als vorschnelles Schuldeingeständnis missverstanden werden. Genau diese Gleichzeitigkeit - verteidigen und zugleich verantwortungsvoll nach vorn arbeiten - ist unsere eigentliche Aufgabe.

Wer ermittelt

Nicht ein Verfahren - mehrere zugleich.

Nach einem schweren Unfall trifft ein Unternehmen selten nur die Staatsanwaltschaft. Häufig ermitteln parallel die Gewerbeaufsicht beziehungsweise das Amt für Arbeitsschutz, der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft/DGUV), die Polizei und technische Sachverständige. Anlagen werden beschlagnahmt, der Betrieb wird unterbrochen, Kolleginnen und Kollegen als Zeugen vernommen.

Zu dem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen können ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen, zivilrechtliche Ansprüche und der Regress des Unfallversicherungsträgers hinzutreten. Was in einem Strang gesagt oder eingeräumt wird, wirkt in allen anderen fort. Deshalb führen wir diese Verfahren nicht getrennt, sondern aus einer Hand und mit einer abgestimmten Linie.

Erfahrung aus schweren Fällen

Wir kennen diese Verfahren - von innen.

Über die Jahre haben wir Unternehmen und verantwortliche Führungskräfte nach schweren und tödlichen Arbeitsunfällen in sehr unterschiedlichen Branchen verteidigt. Aus Gründen des Mandatsgeheimnisses nennen wir keine Namen, Orte oder Details - aber die Bandbreite zeigt, worauf es ankommt:

Bergbau · Untertage

Schweres Unglück in einem Bergwerk - mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit und intensiver Aufsicht.

Baustelle · Kran

Herabstürzende Last, die einen Menschen tödlich traf - Frage der Absicherung und Aufsicht.

Energie · Hochspannung

Unfall an einer Hochspannungsanlage eines Unternehmens.

Lebensmittelproduktion · Maschine

Ein Mitarbeiter geriet in eine Produktionsmaschine und wurde schwer verletzt.

Lager · Flurförderzeug

Ein Staplerfahrer, auf den eine ganze Ladung stürzte.

Verkehrsraum · Autobahn

Ein Beschäftigter im Baustellenbereich, der vom fließenden Verkehr erfasst wurde.

Die genannten Szenarien sind zur Wahrung des Mandatsgeheimnisses verallgemeinert und lassen keine Rückschlüsse auf konkrete Mandate zu.

Ihre Ansprechpartner

Zwei Partner, die diese Fälle führen.

Arbeitsunfälle sind Chefsache - bei Ihnen wie bei uns. Sie sprechen von Anfang an mit einem der beiden Partner, nicht mit wechselnden Mitarbeitern.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Partner · Fachanwalt für Strafrecht
Florian Schmidt-Tüshaus, Fachanwalt für Strafrecht
Partner · Fachanwalt für Strafrecht
Häufige Fragen

Arbeitsunfälle und Strafrecht - kurz erklärt.

Gegen wen richtet sich das Strafverfahren nach einem Arbeitsunfall?

Nicht gegen das Unternehmen als solches - das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die verantwortlichen natürlichen Personen: den Geschäftsführer, vor allem aber den für den betroffenen Betriebsbereich verantwortlichen Vorgesetzten oder Betriebsleiter. Wer die Arbeitsschutzverantwortung für den Bereich trug, in dem der Unfall geschah, steht im Fokus. Das Unternehmen selbst kann daneben mit einer Verbandsgeldbuße (§§ 30, 130 OWiG) belegt werden.

Welcher Vorwurf steht im Raum?

In der Regel fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Der Vorwurf lautet meist nicht auf aktives Tun, sondern auf ein Unterlassen: eine gebotene Sicherungsmaßnahme sei unterblieben. Strafbar ist das nur bei einer Garantenstellung (§ 13 StGB) - also einer besonderen Pflicht, gerade diesen Erfolg abzuwenden. Diese Pflicht folgt aus der Verantwortung für Arbeitsschutz und Betriebssicherheit.

Was sind die wichtigsten ersten Schritte?

Unfallstelle und Anlage im Zustand belassen und sichern, ohne selbst zu verändern; sofort Verteidigung einschalten; keine spontanen Aussagen gegenüber Behörden ohne anwaltliche Begleitung; Wartungs-, Prüf- und Unterweisungsnachweise sichern; die interne Aufklärung koordinieren statt in Eigenregie zu ermitteln; und die Kommunikation gegenüber Belegschaft, Angehörigen, Behörden und Presse steuern. Die ersten Stunden prägen das gesamte Verfahren.

Wer ermittelt neben der Staatsanwaltschaft?

Häufig parallel die Gewerbeaufsicht beziehungsweise das Amt für Arbeitsschutz, der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft/DGUV), die Polizei sowie technische Sachverständige. Anlagen können beschlagnahmt, der Betrieb kann unterbrochen werden. Neben dem Strafverfahren drohen ein Bußgeldverfahren, zivilrechtliche Ansprüche und Regress des Unfallversicherungsträgers. Diese Stränge müssen von Anfang an zusammen gedacht werden.

Hilft es, wenn wir den Arbeitsschutz nach dem Unfall verbessern?

Ja - auf zwei Ebenen. Zum einen ist es Ihre Pflicht und schützt Menschen vor dem nächsten Unfall. Zum anderen kann eine ernsthafte, dokumentierte Aufarbeitung und Nachbesserung im Verfahren erheblich entlasten und strafmildernd wirken. Wichtig ist, dass Aufarbeitung und Zukunftssicherung so organisiert werden, dass sie nicht als Schuldeingeständnis missverstanden werden. Das gehört in erfahrene Hände.

Kann die Verantwortung wirksam delegiert werden?

Arbeitsschutzpflichten lassen sich übertragen - etwa durch schriftliche Pflichtenübertragung (§ 13 DGUV Vorschrift 1). Ob die Delegation wirksam war, wer welche Aufgabe tatsächlich innehatte und ob Auswahl, Einweisung und Überwachung genügten, ist einer der zentralen Streitpunkte im Verfahren. Genau hier entscheidet sich oft, ob und wen ein strafrechtlicher Vorwurf trifft - und hier setzt unsere Verteidigung an.

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: 2026.

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