Wissen Sie eigentlich, was das BKA über Sie weiß?
Polizei und Justiz speichern mehr, als die meisten ahnen, auch nach einer Einstellung oder einem Freispruch. Wir finden heraus, was über Sie gespeichert ist, ordnen es ein und setzen die Löschung durch.
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Herausfinden.
Einordnen. Löschen.
Was gespeichert ist, entscheidet mit.
Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir finden für Sie heraus, welche Daten Polizei und Justiz über Sie speichern, ordnen sie ein und setzen Löschung oder Berichtigung durch.
Wer einmal Beschuldigter war, steht oft auch dann noch in Polizeidateien, wenn das Verfahren längst eingestellt ist. Diese Daten werden abgefragt, wenn es darauf ankommt: bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung am Flughafen, bei der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gegenüber der BaFin, bei Waffenerlaubnis, Einbürgerung, Visa oder Sicherheitsüberprüfungen. Meist erfährt der Betroffene erst von ihnen, wenn ein Antrag abgelehnt wird.
Wer was über Sie speichert.
- Bundeskriminalamt und polizeilicher Informationsverbund (INPOL), in den Bund und Länder Daten zu Beschuldigten, Verdächtigen und weiteren Personen einstellen.
- Landeskriminalämter und Landespolizeien in ihren eigenen Systemen, nach dem jeweiligen Landesrecht.
- Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister beim Bundesamt für Justiz mit allen Ermittlungsverfahren gegen eine Person, auch eingestellten (§ 492 StPO).
- Das Bundeszentralregister mit Verurteilungen, einsehbar über die Selbstauskunft nach § 42 BZRG.
- Je nach Fall weitere Stellen wie Zoll, Verfassungsschutz oder europäische und internationale Systeme.
Der Anspruch auf Auskunft.
Jede Person kann vom BKA Auskunft verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, woher sie stammen, zu welchem Zweck, an wen sie übermittelt wurden und wie lange sie gespeichert werden (§ 84 BKAG mit § 57 BDSG). Für das Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften gilt dasselbe nach § 495 StPO. Die Auskunft wird im Einvernehmen mit der Stelle erteilt, die die Daten eingegeben hat.
Unrichtige Daten müssen berichtigt werden. Daten, deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden. Nach einer Einstellung oder einem Freispruch ist besonders genau zu prüfen, ob die weitere Speicherung noch zulässig ist.
Herausfinden, einordnen, löschen lassen.
- Vorab prüfen, ob ein Antrag jetzt sinnvoll ist, oder ob er wegen eines möglichen Ermittlungsverfahrens besser anders angegangen wird.
- Anträge stellen bei BKA, Landeskriminalämtern, Bundesamt für Justiz und weiteren Stellen.
- Antworten auswerten und einordnen: Was bedeutet ein Eintrag, wer sieht ihn, welche Folgen hat er?
- Löschung oder Berichtigung beantragen und, wenn nötig, gerichtlich durchsetzen.
- Begleitung laufender Verfahren, in denen die Daten eine Rolle spielen, etwa ZÜP, BaFin oder Waffenrecht.
Auskunft beim BKA: kurz beantwortet.
Kostet die Auskunft beim BKA etwas?
Die Auskunft selbst ist grundsätzlich unentgeltlich (§ 57 BDSG). Gebühren sind nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen möglich. Unser Honorar für Antrag, Auswertung und Einordnung besprechen wir vorab.
Erfährt die Polizei, dass ich frage?
Ja, in gewissem Umfang. Das BKA erteilt die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat (§ 84 Abs. 1 BKAG), also oft mit einer Landespolizei. Läuft möglicherweise ein Ermittlungsverfahren, sollten Sie den Antrag deshalb vorher mit einem Verteidiger abstimmen.
Was, wenn die Auskunft verweigert wird?
Eine Verweigerung ist nur aus gesetzlichen Gründen zulässig, etwa wenn die Auskunft laufende Ermittlungen gefährden würde, und muss grundsätzlich begründet werden. Sie können dann verlangen, dass die Auskunft an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz erteilt wird (§ 57 Abs. 7 BDSG), die die Speicherung prüft.
Wie lange speichert das BKA Daten?
Das BKAG legt Höchstfristen für die Prüfung fest, ob Daten gelöscht werden müssen: bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf und bei Kindern zwei Jahre (§ 77 Abs. 1 BKAG), für bestimmte Fallgruppen kürzere Fristen. Die Frist beginnt mit dem letzten Anlass der Speicherung. Werden neue Daten gespeichert, kann sich die Speicherung verlängern.
Ist das dasselbe wie ein Führungszeugnis?
Nein. Das Bundeszentralregister enthält Verurteilungen; Polizeidateien enthalten auch Ermittlungsverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten. Gerade diese Einträge spielen bei Zuverlässigkeitsprüfungen eine Rolle, ohne dass der Betroffene davon weiß.
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Reden wir
vertraulich.
Ein Antrag wurde abgelehnt, oder Sie wollen wissen, was über Sie gespeichert ist? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie selbst einen Antrag stellen.
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