Geschäftsleiter im Ermittlungsverfahren.
Für Vorstände und Geschäftsleiter von Banken, Zahlungs- und Finanzdienstleistern steht bei einem Ermittlungsverfahren mehr auf dem Spiel als eine Strafe. Die Aufsicht fragt, ob sie noch zuverlässig sind. Über die Position entscheidet oft nicht das Strafgericht, sondern die BaFin oder die Europäische Zentralbank, und zwar häufig lange vor einem Urteil.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Zuverlässig, und das jederzeit.
Geschäftsleiter eines Instituts müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein (§ 25c Abs. 1 KWG). Das gilt nicht nur bei der Bestellung, sondern während der gesamten Amtszeit. Für Zahlungsinstitute, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen gelten vergleichbare Anforderungen in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen. Zuverlässig ist, wer erwarten lässt, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Zweifel können sich aus strafrechtlichen Vorwürfen ergeben, und zwar nicht erst aus einer Verurteilung.
Fehlt die Zuverlässigkeit, kann die BaFin die Abberufung des Geschäftsleiters verlangen und ihm die Tätigkeit bei Instituten untersagen (§ 36 KWG). Für bedeutende Institute im Euroraum trifft diese Entscheidungen die Europäische Zentralbank, hier in Frankfurt. Ein Abberufungsverlangen ist für die Betroffenen oft das berufliche Ende, unabhängig davon, wie das Strafverfahren später ausgeht.
Die Aufsicht liest mit.
Staatsanwaltschaft und Gericht müssen der BaFin in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter, Inhaber und Mitglieder von Aufsichtsorganen eines Instituts zentrale Dokumente übermitteln: die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die abschließende Entscheidung (§ 60a Abs. 1 KWG). Bei Straftaten nach dem KWG selbst, etwa unerlaubten Bankgeschäften, wird die BaFin schon über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert und vor einer Einstellung angehört (§ 60a Abs. 1a KWG). Sie kann zudem Akteneinsicht beantragen (§ 60a Abs. 3 KWG).
Für die Verteidigung heißt das: Jeder Schriftsatz, jede Einlassung und jede Verfahrensbeendigung muss so gestaltet sein, dass sie auch vor der Aufsicht besteht. Was im Strafverfahren taktisch klug ist, kann aufsichtsrechtlich schaden, und umgekehrt.
Strafverfahren und Aufsicht aus einer Hand denken.
- Früh eingreifen: Bevor Anklage oder Strafbefehl beantragt werden, ist das Verfahren am besten zu beeinflussen. Eine Einstellung mangels Tatverdachts ist auch aufsichtsrechtlich das beste Ergebnis.
- Die Verfahrensbeendigung bewusst wählen: Eine Einstellung gegen Auflage, ein Strafbefehl oder eine Verständigung wirken vor der Aufsicht sehr unterschiedlich. Wir wählen den Weg mit Blick auf beide Ebenen.
- Die Kommunikation mit der Aufsicht abstimmen: Ob und wie das Institut, die Compliance-Abteilung oder der Betroffene selbst die BaFin informiert, stimmen wir mit der Strafverteidigung ab, gemeinsam mit den aufsichtsrechtlichen Beratern des Instituts.
- Bestellungen begleiten: Steht eine Bestellung oder ein Wechsel an, während ein Verfahren läuft, bereiten wir die Angaben zur Zuverlässigkeit so vor, dass sie vollständig und richtig sind, ohne die Verteidigung zu gefährden.
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Zuverlässigkeit und Strafverfahren, kurz beantwortet.
Erfährt die BaFin von einem Strafverfahren gegen einen Geschäftsleiter?
In vielen Fällen ja. Nach § 60a KWG müssen Gericht und Staatsanwaltschaft der BaFin in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter, Inhaber und Mitglieder von Aufsichtsorganen eines Instituts die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die abschließende Entscheidung übermitteln, wenn es um Berufspflichten oder eine Straftat im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit geht. Bei Straftaten nach § 54 KWG wird die BaFin schon über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert. Außerdem kann sie Akteneinsicht erhalten.
Verliere ich als Geschäftsleiter automatisch meine Position, wenn gegen mich ermittelt wird?
Nein. Ein Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zur Abberufung. Die Aufsicht prüft aber, ob Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Dabei kann sie auch Sachverhalte aus einem laufenden Verfahren berücksichtigen, unabhängig von einer Verurteilung. Entscheidend ist, wie der Sachverhalt gegenüber der Aufsicht dargestellt wird und wie das Strafverfahren endet.
Was kann die BaFin tun, wenn sie Zweifel an meiner Zuverlässigkeit hat?
Sie kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Tätigkeit bei Instituten untersagen (§ 36 KWG). Bei Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen gilt Entsprechendes. Bei der Bestellung neuer Geschäftsleiter kann sie Bedenken anmelden. Für bedeutende Institute trifft die Europäische Zentralbank diese Entscheidungen.
Muss ich ein laufendes Ermittlungsverfahren bei der Bestellung angeben?
Bei der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsleiters verlangt die Aufsicht Angaben zur Zuverlässigkeit, darunter auch zu Strafverfahren. Unvollständige oder unrichtige Angaben sind selbst ein schwerer Zuverlässigkeitsmangel. Wie ein laufendes Verfahren zutreffend und zugleich verteidigungsgerecht dargestellt wird, sollte mit dem Verteidiger abgestimmt werden.
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO für die Aufsicht unproblematisch?
Eine Einstellung gegen Auflage ist keine Verurteilung und gilt rechtlich nicht als Schuldnachweis. Sie wird der Aufsicht aber in der Regel bekannt, und die Aufsicht darf den zugrunde liegenden Sachverhalt würdigen. Eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) ist deutlich günstiger. Deshalb sollte das Ziel der Verteidigung von Anfang an mit Blick auf die Aufsicht bestimmt werden.
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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