Revision und Berufung im Wirtschaftsstrafrecht.
Ein Urteil ist nicht das Ende. Wir prüfen, ob es angreifbar ist, legen fristgerecht Berufung oder Revision ein und vertreten Sie bis zum Bundesgerichtshof, auch wenn in erster Instanz andere verteidigt haben.
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Eine Woche Frist.
Jeder Tag zählt.
Ein Urteil ist erst rechtskräftig, wenn die Frist abgelaufen ist.
Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir übernehmen Berufungen und Revisionen im Wirtschafts-, Steuer- und Zollstrafrecht, auch dann, wenn die erste Instanz von anderen Anwälten geführt wurde.
Nach einem Urteil bleibt eine Woche, um zu entscheiden, ob es dabei bleibt. Diese Woche sollte man nutzen: für eine ehrliche Einschätzung, ob das Urteil angreifbar ist, und für die fristwahrende Einlegung.
Zweite Chance in der Tatsacheninstanz.
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung möglich (§ 312 StPO). Das Landgericht verhandelt den Fall neu, mit eigener Beweisaufnahme. Das eröffnet die Möglichkeit, Beweise anders zu würdigen, neue Zeugen zu benennen und Fehler der ersten Instanz zu korrigieren. Bei geringen Strafen muss das Landgericht die Berufung erst annehmen (§ 313 StPO).
Die Suche nach dem Rechtsfehler.
Die Revision prüft das Urteil allein auf Rechtsfehler (§ 337 StPO). Sie hat zwei Werkzeuge: die Sachrüge, mit der die Anwendung des materiellen Rechts überprüft wird, und Verfahrensrügen, mit denen Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung angegriffen werden. Verfahrensrügen müssen die Tatsachen so vollständig vortragen, dass das Revisionsgericht sie ohne Blick in die Akte prüfen kann (§ 344 Abs. 2 StPO). An dieser Hürde scheitern viele Revisionen.
Gerade Wirtschafts- und Steuerstrafurteile bieten Angriffsflächen: die Berechnung des Schadens oder der verkürzten Steuer, die Vermögensabschöpfung, die Strafzumessung, Verständigungen nach § 257c StPO und lange, komplexe Beweiswürdigungen.
Bis nach Karlsruhe.
Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 135 GVG), über Revisionen gegen Berufungsurteile und gegen Urteile des Amtsgerichts das Oberlandesgericht (§ 121 GVG). Viele Revisionen werden ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden (§ 349 StPO). Umso wichtiger ist eine Begründung, die das Gericht auf Anhieb überzeugt. Wir vertreten Revisionen vor dem Bundesgerichtshof und vor den Oberlandesgerichten.
So gehen wir vor.
- Fristwahrende Einlegung innerhalb einer Woche.
- Akteneinsicht, Auswertung von Protokoll und schriftlichem Urteil.
- Ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten, auch wenn sie gering sind.
- Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist oder Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung.
- Vertretung vor Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof.
Grundlagen erklärt unser Ratgeber Berufung und Revision. Wenn das Urteil schon rechtskräftig ist, bleibt unter Umständen die Wiederaufnahme.
Revision und Berufung: kurz beantwortet.
Wie lange habe ich Zeit, Revision oder Berufung einzulegen?
Eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO), bei Abwesenheit ab Zustellung. Die Frist ist kurz und wird nicht verlängert. Legen Sie das Rechtsmittel im Zweifel fristwahrend ein; zurücknehmen kann man es später noch.
Wann muss die Revision begründet werden?
Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, in der Regel ab Zustellung des schriftlichen Urteils (§ 345 Abs. 1 StPO). Wird ein Urteil erst sehr spät zu den Akten gebracht, verlängert sich die Frist. Die Begründung muss ein Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnen (§ 345 Abs. 2 StPO).
Können Sie die Revision übernehmen, wenn in erster Instanz andere Anwälte verteidigt haben?
Ja, das ist häufig. Ein frischer Blick auf Akte, Protokoll und Urteil ist in der Revision oft ein Vorteil. Wichtig ist nur, dass Sie uns früh einschalten, am besten noch innerhalb der Einlegungsfrist.
Vertreten Sie Revisionen auch vor dem Bundesgerichtshof?
Ja. Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof, über andere Revisionen das Oberlandesgericht. Wir vertreten Revisionen vor beiden, einschließlich der Hauptverhandlung in Karlsruhe oder Leipzig, wenn es zu einer kommt.
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Die Berufung führt zu einer neuen Verhandlung mit neuer Beweisaufnahme; sie ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich. Die Revision prüft allein Rechtsfehler: falsche Anwendung des Gesetzes oder Fehler im Verfahren. Neue Tatsachen spielen dort grundsätzlich keine Rolle.
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Reden wir
vertraulich.
Die Frist für Berufung und Revision beträgt eine Woche. Rufen Sie früh an, damit wir fristwahrend handeln können.
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