Führung heißt Haftung. Wir begrenzen sie.
Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich - für eigenes Handeln, aber auch für Versäumnisse in der Aufsicht. § 130 OWiG macht die verletzte Aufsichtspflicht selbst zum Vorwurf. Wir sorgen dafür, dass Sie diese Pflichten nachweisbar erfüllen und im Ernstfall geschützt sind, statt persönlich einzustehen.
Vertraulich Kontakt aufnehmenWenn das Unternehmen fehlt, haftet oft die Person.
Kommt es im Unternehmen zu einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, fragen Ermittler regelmäßig nach oben: Wurde ausreichend beaufsichtigt? Eine verletzte Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG kann gegen die Leitung selbst geahndet werden, hinzu treten Verbandsgeldbußen gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) und die Einziehung von Vorteilen. Aus einem betrieblichen Vorgang wird so schnell ein persönliches Risiko.
Der wirksamste Schutz entsteht vorher: eine Aufsichts- und Compliance-Organisation, die im Alltag gelebt wird und im Ernstfall belegt, dass die Leitung ihre Pflichten ernst genommen hat. Wir bauen diese Struktur mit Augenmaß - und stehen an Ihrer Seite, wenn es doch zum Vorwurf kommt.
Konkret heißt das:
- Pflichten klären - was § 130 OWiG in Ihrem Unternehmen konkret verlangt, ohne Übererfüllung.
- Aufsicht organisieren - Zuständigkeiten, Kontrollen und Delegation nachweisbar aufsetzen.
- Dokumentation - belegen, dass Aufsicht tatsächlich stattfindet - der entscheidende Unterschied im Ernstfall.
- Persönlicher Schutz - die Rolle der einzelnen Leitungsperson absichern, auch gegenüber dem Unternehmen.
- Verteidigung - wenn der Vorwurf da ist: konsequente Vertretung der Geschäftsleitung.
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