Unternehmen · Arbeitsunfall

Arbeitsunfall: Wann Geschäftsführer und Vorgesetzte strafrechtlich haften

Nach einem schweren Arbeitsunfall fragt die Staatsanwaltschaft nicht, ob das Unternehmen versagt hat, sondern wer. Im Fokus stehen Vorgesetzte, Betriebs- und Bauleiter und die Geschäftsführung. Entscheidend ist fast immer, wer welche Pflicht hatte und ob sie wirksam übertragen war.

Der Vorwurf: fahrlässige Tötung oder Körperverletzung

Stirbt ein Beschäftigter, lautet der Vorwurf in aller Regel fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), bei schweren Verletzungen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben können Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz im Raum stehen, etwa wenn vorsätzlich gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und dadurch Leben oder Gesundheit gefährdet wurde (§ 26 ArbSchG).

Ein Unternehmen kann in Deutschland nicht bestraft werden. Gegen das Unternehmen ist aber eine Geldbuße möglich, wenn eine Leitungsperson eine Aufsichtspflicht verletzt hat (§§ 30, 130 OWiG).

Der Kern: ein Unterlassen

Fast nie geht es darum, dass jemand aktiv einen Unfall herbeigeführt hat. Der Vorwurf lautet, eine gebotene Schutzmaßnahme sei unterblieben: eine fehlende Absturzsicherung, eine überbrückte Schutzeinrichtung, eine unzureichende Unterweisung, eine veraltete Gefährdungsbeurteilung. Strafbar ist ein Unterlassen nur, wenn den Betroffenen eine Garantenpflicht traf (§ 13 StGB). Diese Pflicht ergibt sich aus der Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Hinzu kommen zwei Fragen, an denen viele Vorwürfe scheitern: War der Unfall für diese Person vorhersehbar? Und wäre er bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden? Lässt sich das nicht sicher feststellen, entfällt die Strafbarkeit.

Wer verantwortlich ist

Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist zunächst der Arbeitgeber, bei Gesellschaften also die Geschäftsführung oder der Vorstand (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Diese Pflichten können auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden, etwa auf Betriebs-, Werks- oder Bauleiter, Meister und Poliere. Die Übertragung soll schriftlich erfolgen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1).

Mit der Übertragung ändert sich die Pflicht der Geschäftsführung, sie entfällt aber nicht. Es bleiben die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, zur Ausstattung mit Befugnissen, Zeit und Mitteln und zur Kontrolle. Ermittler prüfen deshalb zweierlei: Hat der Vorgesetzte vor Ort seine Pflicht verletzt? Und hat die Geschäftsführung die Organisation so aufgesetzt und überwacht, dass er sie erfüllen konnte? Ein Organisationsmangel kann so bis in die Geschäftsführung durchschlagen.

Besonders schwierig wird es, wenn mehrere Unternehmen zusammenarbeiten: Generalunternehmer und Nachunternehmer auf der Baustelle, Leiharbeit, Fremdfirmen im Werk. Dann ist zu klären, wer für welche Gefahr zuständig war und wer koordinieren musste.

Prüfliste · Organisation des Arbeitsschutzes

Was Ermittler sehen wollen

  1. Aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den betroffenen Arbeitsplatz
  2. Schriftliche Pflichtenübertragung an die Verantwortlichen vor Ort
  3. Unterweisungen mit Datum, Inhalt und Unterschrift, in einer Sprache, die die Beschäftigten verstehen
  4. Prüf- und Wartungsnachweise für Maschinen, Anlagen und Schutzeinrichtungen
  5. Kontrollen durch die Geschäftsführung: Begehungen, Berichte, Reaktionen auf Mängel

Ausländische Muttergesellschaften und internationale Konzerne

Gehört das Unternehmen zu einem ausländischen Konzern, gilt für einen Unfall in Deutschland deutsches Strafrecht. In der Praxis stehen dann meist die Verantwortlichen vor Ort im Fokus: Niederlassungsleitung, Betriebs- und Bauleitung, Vorgesetzte. Häufig ist in solchen Strukturen unklar, wer formal Geschäftsführer ist, wer tatsächlich entscheidet und wer für den Arbeitsschutz zuständig war. Hinzu kommen Sprachbarrieren bei Unterweisungen und Betriebsanweisungen.

Für die Verteidigung heißt das: Organisation, Zuständigkeiten und Dokumentation müssen früh und präzise rekonstruiert werden, und die Kommunikation mit der Muttergesellschaft muss so laufen, dass sie die Beschuldigten vor Ort nicht gefährdet. Wir verteidigen auf Deutsch und Englisch und arbeiten mit unserem China Desk auch für chinesische Unternehmen.

Was sonst droht: Geldbuße, Regress, Zivilansprüche

  • Unternehmensgeldbuße: Bei einer Aufsichtspflichtverletzung kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden (§§ 30, 130 OWiG).
  • Regress der Sozialversicherung: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können die Sozialversicherungsträger ihre Aufwendungen von den Verantwortlichen zurückverlangen (§ 110 SGB VII).
  • Ansprüche der Hinterbliebenen: Angehörige können sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
  • Behördliche Maßnahmen: Die Arbeitsschutzbehörde kann Anordnungen treffen und Bußgelder verhängen.

Was in einem dieser Verfahren gesagt oder eingeräumt wird, wirkt in allen anderen fort. Deshalb müssen sie aus einer Hand geführt werden.

Wo die Verteidigung ansetzt und wer sie bezahlt

Die Verteidigung setzt an der Rekonstruktion an: Wie lief der Unfall technisch ab, welche Pflichten bestanden, wer trug sie, und hätte pflichtgemäßes Verhalten den Unfall sicher verhindert? Dazu gehören ein eigener technischer Blick auf das Gutachten, die Prüfung der Pflichtenübertragungen und der Schutz der Mitarbeitenden, die als Zeugen aussagen. Viele dieser Verfahren lassen sich mit einer Einstellung oder einem Strafbefehl abschließen, wenn die Verteidigung früh und sorgfältig arbeitet.

Die Kosten der Verteidigung trägt in vielen Fällen eine Firmen- oder Spezial-Strafrechtsschutzversicherung, häufig auch für Geschäftsführer und Mitarbeitende. Wir prüfen die Deckung zu Beginn und stimmen uns mit dem Versicherer ab. Mehr zu den ersten Tagen nach einem Unfall: Tödlicher Arbeitsunfall: die ersten 72 Stunden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Führungskräfte nach schweren und tödlichen Arbeitsunfällen, in Bau, Industrie, Logistik und Energie, auch für internationale und chinesische Unternehmen.

Häufige Fragen

Arbeitsunfall und Verantwortung, kurz beantwortet.

Wird nach einem Arbeitsunfall das Unternehmen bestraft?

Nein, das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe. Ermittelt wird gegen natürliche Personen, meist gegen den Vorgesetzten des betroffenen Bereichs und gegen die Geschäftsführung. Gegen das Unternehmen kann aber eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde (§§ 30, 130 OWiG).

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Arbeitsunfällen enden viele Verfahren mit einer Einstellung gegen Auflage oder einem Strafbefehl. Wie ein Verfahren ausgeht, hängt stark davon ab, wie früh und wie gut die Verantwortlichkeiten und der Unfallhergang aufgearbeitet werden.

Kann ein Geschäftsführer die Verantwortung für den Arbeitsschutz delegieren?

Ja, aber nicht vollständig. Pflichten des Arbeitsschutzes können auf zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen werden (§ 13 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). Bei der Geschäftsführung bleiben die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, zur Ausstattung mit Befugnissen und Mitteln und zur Kontrolle. Ob eine Übertragung wirksam war, ist in vielen Verfahren der entscheidende Punkt.

Was ist, wenn die Geschäftsführung im Ausland sitzt?

Auch dann gilt deutsches Strafrecht für den Unfall in Deutschland. Im Fokus stehen in der Praxis meist die Verantwortlichen vor Ort: Niederlassungsleitung, Betriebs- und Bauleitung, Vorgesetzte. Gerade in internationalen Konzernen ist oft unklar, wer formal und tatsächlich für den Arbeitsschutz zuständig war. Diese Frage muss früh geklärt werden.

Kann die Berufsgenossenschaft Geld vom Unternehmen oder Geschäftsführer zurückfordern?

Ja, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Sozialversicherungsträger ihre Aufwendungen von den Verantwortlichen zurückverlangen (§ 110 SGB VII). Was im Strafverfahren festgestellt oder eingeräumt wird, spielt dabei eine große Rolle.

Wer zahlt die Verteidigung?

Viele Unternehmen haben eine Firmen- oder Spezial-Strafrechtsschutzversicherung, die bei Vorwürfen fahrlässiger Taten die Kosten der Verteidigung übernimmt, häufig auch für Geschäftsführer und Mitarbeitende. Wir prüfen die Deckung zu Beginn und stimmen uns mit dem Versicherer ab.

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