Sanktions- & Außenwirtschaftsstrafrecht

Sanktions- und Außenwirtschaftsstrafrecht: Wenn aus einem Geschäft ein Ermittlungsverfahren wird

Sanktionslisten ändern sich im Wochentakt, Lieferketten reichen über Grenzen - und ein einziges Geschäft kann Jahre später zum Ermittlungsverfahren werden. Seit Februar 2026 gilt dabei ein verschärftes Recht.

Worum es geht

Das Außenwirtschafts- und Sanktionsstrafrecht bündelt die strafbewehrten Regeln des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die EU-Sanktions- und Embargoverordnungen, die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern und die Vorgaben zu Russland und anderen gelisteten Staaten und Personen.

Die Vorwürfe

Im Zentrum stehen Ausfuhr- und Bereitstellungsverbote, die Verletzung von Genehmigungspflichten und die Umgehung von Sanktionen über Drittstaaten oder zwischengeschaltete Gesellschaften. Verstöße können als Straftat (§ 18 AWG) oder als Ordnungswidrigkeit (§ 19 AWG) verfolgt werden - mit empfindlichen Strafen, Einziehung und Vermögensarrest.

Was die Novelle 2026 verschärft hat

Mit der AWG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026) ist das Sanktionsstrafrecht enger und härter geworden. Besonders praxisrelevant: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG läuft für vorsätzliche Verstöße weitgehend leer.

Wer betroffen ist

Nicht nur klassische Exporteure: Auch Banken und Zahlungsdienstleister, der Automobil- und Maschinenhandel, Logistik, Einkaufsgesellschaften und der freie Handel geraten in den Blick - überall dort, wo Waren, Geld oder Technologie Grenzen überschreiten.

Warum Frühzeitigkeit entscheidet

Diese Verfahren sind dokumenten- und auslandslastig, oft mit internationaler Behördenbeteiligung. Wer seine Strukturen kennt und erklären kann, bevor die Ermittler sie deuten, verteidigt aus einer anderen Position - gerade seit die Selbstanzeige als Notausgang weitgehend entfällt.

Unsere Verteidigung

Wir prüfen die Vorwürfe entlang der tatsächlichen Geschäftsabläufe, sichern die Dokumentation, führen Straf-, Bußgeld- und Einziehungsstränge zusammen und steuern die Kommunikation mit Zoll, BAFA und Staatsanwaltschaft - diskret, strategisch und aus einer Hand.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: August 2026. Sanktionsvorschriften ändern sich laufend; maßgeblich ist stets die zur Tatzeit geltende Fassung.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Verantwortliche im Sanktions- und Außenwirtschaftsstrafrecht - von der Exportkontrolle über Umgehungsvorwürfe bis zum Aufbau belastbarer Compliance.

Häufige Fragen

Sanktions- und Außenwirtschaftsstrafrecht - kurz beantwortet.

Ist ein Sanktionsverstoß immer eine Straftat?

Nein. Je nach Vorwurf und Verschulden kommt Straf- oder Bußgeldrecht in Betracht (§§ 18, 19 AWG). Bei bestimmten Konstellationen genügt bereits leichtfertiges Handeln für eine Strafbarkeit.

Hilft eine Selbstanzeige?

Bei vorsätzlichen Verstößen seit der AWG-Novelle 2026 kaum noch. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG läuft für Vorsatztaten weitgehend leer; Näheres auf unserer Seite zur Selbstanzeige nach Sanktionsverstoß.

Wir haben nur über einen Drittstaat geliefert - ist das schon Umgehung?

Möglicherweise. Die Umgehung gelisteter Ziele über Drittstaaten ist ein zentraler Ermittlungsansatz. Auch die Ausfuhr in ein zulässiges Drittland kann strafbar sein, wenn der tatsächliche Endverbleib ein gelistetes Ziel ist und der Ausführer dies weiß oder annehmen muss.

Wer ermittelt?

Häufig der Zoll bzw. das Zollkriminalamt, das BAFA und die Staatsanwaltschaft - teils mit internationaler Beteiligung. Die Verfahren sind dokumenten- und auslandslastig.

Bevor andere Ihre Struktur deuten

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