Selbstanzeige (§ 371 AO) - die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Die Selbstanzeige ist eine Besonderheit des Steuerstrafrechts: Wer eine Steuerhinterziehung vollständig offenlegt, die Steuern nachzahlt und rechtzeitig kommt, kann Straffreiheit erlangen. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Eine unvollständige, verspätete oder unbedacht formulierte Selbstanzeige entfaltet keine Wirkung - oder liefert der Behörde erst den Anlass zum Verfahren. Deshalb gilt: keine Selbstanzeige ohne sorgfältige Vorbereitung.
Das Prinzip
§ 371 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund: Wer aus eigenem Antrieb reinen Tisch macht, soll straffrei bleiben, weil der Staat ein Interesse an der Erschließung bislang verborgener Steuerquellen hat. Die Selbstanzeige ist damit ein Angebot - aber ein Angebot mit strengen Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen. Wird nur eine verfehlt, bleibt die strafbefreiende Wirkung aus.
Die Voraussetzungen
Drei Anforderungen stehen im Zentrum. Erstens die Vollständigkeit: Offenzulegen sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die der letzten zehn Jahre - eine Teilselbstanzeige genügt nicht. Zweitens die Rechtzeitigkeit: Sie muss erfolgen, bevor ein Sperrgrund eingetreten ist. Drittens die Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen sind fristgerecht zu entrichten. Der Teufel steckt in der Vollständigkeit - eine übersehene Quelle kann die ganze Selbstanzeige zu Fall bringen.
Die Sperrgründe
Die strafbefreiende Wirkung ist ausgeschlossen, sobald ein Sperrgrund vorliegt: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die Entdeckung der Tat, wenn der Täter damit rechnen musste. Deshalb ist das Timing so heikel. Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit; wer voreilig und unvollständig anzeigt, verschenkt sie. Die Prüfung der Sperrgründe gehört an den Anfang jeder Überlegung.
Der Zuschlag ab 25.000 Euro
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, tritt an die Stelle der vollständigen Straffreiheit ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags (§ 398a AO). Der Zuschlag ist gestaffelt und kann erheblich sein. Auch das ist Teil der Kalkulation, die vor einer Selbstanzeige steht - und ein Grund mehr, sie nicht ohne Beratung zu erklären.
Gesetzliche Grundlagen
Die Selbstanzeige und ihr Zuschlag sind in der Abgabenordnung geregelt:
- § 371 AO: Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige, Vollständigkeitsgebot und Sperrgründe.
- § 398a AO: Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat.
- Bezugstat: die Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Selbstanzeige - kurz beantwortet.
Wann wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend?
Nur wenn sie vollständig ist (alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Jahre), rechtzeitig vor einem Sperrgrund erfolgt und die Steuern nebst Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden (§ 371 AO). Fehlt eine Voraussetzung, bleibt die Wirkung aus.
Was ist ein Sperrgrund?
Ein Umstand, der die strafbefreiende Wirkung ausschließt - etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers, die Einleitung eines Verfahrens oder die Tatentdeckung. Ist ein Sperrgrund eingetreten, kommt die Selbstanzeige zu spät.
Kann eine Teilselbstanzeige genügen?
Nein. Das Vollständigkeitsgebot verlangt die Offenlegung aller unverjährten Taten einer Steuerart. Eine bewusste Teilselbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung - eine übersehene Quelle kann die gesamte Selbstanzeige unwirksam machen.
Was kostet die Straffreiheit bei hohen Beträgen?
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro je Tat tritt an die Stelle der vollen Straffreiheit ein Absehen von Verfolgung gegen einen gestaffelten Zuschlag (§ 398a AO). Dieser kann erheblich sein und gehört in die Kalkulation.
