Delikte · § 264 StGB

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) - der schärfere Bruder des Betruges

Wer Fördermittel beantragt, unterschätzt § 264 StGB leicht - und das ist gefährlich. Anders als beim Betrug muss hier kein Schaden entstehen, kein Irrtum erregt und keine Täuschung im Einzelnen nachgewiesen werden. Es genügt, dass über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Und der Tatbestand greift schon bei Leichtfertigkeit. Für Unternehmen, die öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, ist das ein unterschätztes Risiko.

Ein Gefährdungsdelikt

§ 264 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und dem Betrug bewusst vorgelagert. Strafbar macht sich bereits, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind - unabhängig davon, ob die Subvention tatsächlich fließt und ob ein Schaden eintritt. Der Gesetzgeber wollte die Verteilung öffentlicher Mittel besonders schützen und hat deshalb auf die Schadensfeststellung verzichtet, die beim Betrug so oft die Verteidigung trägt.

Subventionserhebliche Tatsachen

Entscheidend ist, welche Tatsachen als subventionserheblich gelten. Das Gesetz nennt zwei Wege: Zum einen Tatsachen, die durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB); zum anderen Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung oder das Belassen der Subvention gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB). Nicht ausreichend ist, dass eine Angabe im Einzelfall tatsächlich vergaberelevant war. Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber muss zudem klar, konkret und dem Antragsteller im konkreten Verfahren vermittelt sein - ein bloß abrufbares Merkblatt oder ein allgemeiner Warnhinweis genügt nicht. Genau hier liegt ein starker Ansatzpunkt: Ob eine Angabe wirklich subventionserheblich war, ob sie unrichtig oder nur missverständlich war und ob eine Offenbarungspflicht bestand, ist häufig weniger eindeutig, als die Anklage annimmt.

Auch Leichtfertigkeit genügt

Die vielleicht gefährlichste Besonderheit: In den Fällen unrichtiger Angaben (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) ist § 264 StGB nicht nur bei Vorsatz strafbar, sondern auch bei Leichtfertigkeit - also einem gesteigerten, groben Fahrlässigkeitsvorwurf. Einfache Fahrlässigkeit, ein gewöhnliches Versehen oder Übersehen genügt dagegen nicht. Wer Anträge grob nachlässig ausfüllt oder sich um die Richtigkeit der Angaben ersichtlich nicht kümmert, kann sich strafbar machen, ohne betrügen zu wollen. Das verlagert die Verteidigung stark auf die Frage, welche Sorgfalt zumutbar war und ob wirklich Leichtfertigkeit - und nicht bloß einfache Fahrlässigkeit - vorlag.

Tätige Reue

Das Gesetz eröffnet einen Ausweg: Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention auf Grund der Tat gewährt wird, kann Straffreiheit erlangen. Diese tätige Reue ist eng an Voraussetzungen geknüpft und sollte nie ohne anwaltliche Begleitung erklärt werden - eine unbedachte Selbstoffenbarung kann mehr schaden als nutzen.

Rechtsfolgen und Grundlagen

Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, in besonders schweren Fällen höher:

  • § 264 StGB: Tatbestand, Strafbarkeit auch bei Leichtfertigkeit, besonders schwere Fälle und tätige Reue.
  • Abzugrenzen vom allgemeinen Betrug (§ 263 StGB), der einen Schaden und eine Täuschung im Einzelnen verlangt.

Rechtsprechung

Vier höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung beim Subventionsbetrug - zum Begriff der subventionserheblichen Tatsache, zur deliktischen Struktur und zum Verhältnis zum Betrug:

  • BGH, Urteil vom 11.11.1998 - 3 StR 101/98 (BGHSt 44, 233): Subventionserheblich sind nicht schon alle tatsächlich vergaberelevanten Umstände. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB verlangt eine ausdrückliche, klare und konkrete Bezeichnung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes; daneben erfasst Nr. 2 Tatsachen, von denen die Subventionsentscheidung gesetzlich abhängt. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 StR 243/22 (wistra 2024, 120): Die subventionserheblichen Tatsachen müssen dem Antragsteller im konkreten Verfahren vermittelt werden. Eine nur außerhalb des Antrags abrufbare Förderrichtlinie und ein allgemeiner Warnhinweis auf eine mögliche Strafverfolgung genügen nicht (elektronisches Corona-Soforthilfeverfahren). Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 20.01.1987 - 1 StR 456/86 (BGHSt 34, 265): § 264 StGB ist ein gegenüber dem Betrug vorverlagertes abstraktes Gefährdungsdelikt. Irrtum, Auszahlung, Vermögensverfügung und Schaden sind keine Voraussetzung der Vollendung; die Vorverlagerung erfasst nach § 264 Abs. 5 StGB in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch leichtfertiges Handeln. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 StR 559/19 (NStZ 2021, 42): Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht § 264 StGB dem Betrug als lex specialis vor und bildet grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung. Scheidet § 264 StGB aus - etwa mangels Subventionserheblichkeit -, kann eine Strafbarkeit wegen versuchten oder vollendeten Betrugs wieder in Betracht kommen. Nachweis bei dejure.org.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Geschäftsführer im Subventionsstrafrecht - dort, wo die Grenze zwischen Antragsfehler und Straftat verläuft.

Häufige Fragen

Subventionsbetrug - kurz beantwortet.

Worin unterscheidet sich Subventionsbetrug vom Betrug?

§ 264 StGB verlangt keinen Schaden, keinen Irrtum und keine Täuschung im Einzelnen. Es genügen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Deshalb ist er dem Betrug vorgelagert und oft leichter zu bejahen.

Kann ich mich auch ohne Vorsatz strafbar machen?

Ja. Subventionsbetrug ist auch bei Leichtfertigkeit - grober Fahrlässigkeit - strafbar. Nachlässige Angaben oder ignorierte Mitwirkungspflichten können genügen, auch ohne Betrugsabsicht.

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Das sind die durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichneten Voraussetzungen. Ob eine Angabe wirklich darunterfällt, ist häufig streitig - und ein Ansatzpunkt der Verteidigung.

Gibt es einen Weg zur Straffreiheit?

Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention auf Grund der Tat gewährt wird, kann durch tätige Reue Straffreiheit erlangen. Die Voraussetzungen sind eng; eine Selbstoffenbarung sollte nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

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