Delikte · §§ 299, 331 ff. StGB

Korruption - Bestechung und Bestechlichkeit

Korruption ist kein einzelner Paragraf, sondern ein Feld. Im geschäftlichen Verkehr erfasst § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung von Angestellten und Beauftragten; im öffentlichen Bereich stellen die §§ 331 ff. StGB die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern sowie die entsprechende Gewährung unter Strafe. Der gemeinsame Kern ist die Unrechtsvereinbarung: der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder eine Diensthandlung. Genau um deren Nachweis dreht sich fast jedes Verfahren.

Korruption im geschäftlichen Verkehr

§ 299 StGB schützt den lauteren Wettbewerb. Strafbar ist, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil dafür fordert oder annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge - und ebenso, wer einen solchen Vorteil anbietet oder gewährt. Seit der Reform tritt neben das Wettbewerbsmodell das Geschäftsherrenmodell: erfasst ist auch der Vorteil als Gegenleistung für eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Das erweitert den Anwendungsbereich über den klassischen Ausschreibungsfall hinaus.

Amtsträger und Vorteil

Im öffentlichen Bereich unterscheidet das Gesetz zwei Stufen. Die Vorteilsannahme und -gewährung (§ 331 StGB) erfasst den Vorteil für die Dienstausübung allgemein, ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Handlung nachgewiesen sein muss. Die Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) verlangen darüber hinaus, dass der Vorteil Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist. Wer Amtsträger im Sinne des Gesetzes ist, reicht dabei weiter, als viele denken - bis in kommunale Unternehmen und beliehene Stellen hinein.

Die Unrechtsvereinbarung

Alle Korruptionstatbestände stehen und fallen mit der Unrechtsvereinbarung - der Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung. Nicht jede Zuwendung ist strafbar: Sozialadäquate Aufmerksamkeiten, offene und genehmigte Vorteile, allgemeine Beziehungspflege ohne konkrete Gegenleistung fallen heraus. Die Verteidigung setzt genau hier an: Gab es wirklich eine Verknüpfung zwischen Vorteil und Bevorzugung oder Diensthandlung - oder wird sie aus einem zeitlichen Zusammenhang bloß unterstellt?

Prävention und Compliance

Korruption ist das Feld, in dem Prävention am meisten bewirkt. Klare Regeln zu Zuwendungen, Einladungen und Sponsoring, dokumentierte Genehmigungsprozesse und eine gelebte Compliance-Kultur schützen nicht nur das Unternehmen, sondern auch den Einzelnen. Im Verfahren wiederum kann eine funktionierende Compliance-Organisation den Vorwurf gegen das Unternehmen entkräften. Strafverteidigung und Compliance greifen hier unmittelbar ineinander.

Gesetzliche Grundlagen

Die Korruptionsdelikte verteilen sich auf mehrere Vorschriften des Strafgesetzbuchs:

  • § 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Wettbewerbs- und Geschäftsherrenmodell).
  • § 331 StGB bis § 334 StGB: Vorteilsannahme und -gewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern.

Rechtsprechung

Vier höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung im Korruptionsstrafrecht - zur Reichweite des Täterkreises, zur Unrechtsvereinbarung und zum (Dritt-)Vorteil:

  • BGH, Großer Senat, Beschluss vom 29.03.2012 - GSSt 2/11 (BGHSt 57, 202): Der niedergelassene Vertragsarzt ist bei der Verordnung weder Amtsträger noch Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB). Die dadurch sichtbar gewordene Strafbarkeitslücke war der Anlass für die Einführung der §§ 299a, 299b StGB. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08 (NJW 2008, 3580): Die Unrechtsvereinbarung verlangt eine zumindest stillschweigende Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung im Gegenseitigkeitsverhältnis; bei §§ 331, 333 StGB muss keine einzelne Diensthandlung konkretisiert sein. Vorteil ist jede nicht geschuldete Leistung, die die Lage des Empfängers objektiv verbessert - auch immateriell. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03 (BGHSt 49, 275): Bei Wahlkampfspenden darf die Unrechtsvereinbarung nicht allein aus Spende, Amtsstellung und zeitlichem Zusammenhang gefolgert werden; erforderlich ist eine hinreichend konkrete Verknüpfung mit der Dienstausübung. Ein wichtiger Maßstab zur Abgrenzung legitimer Zuwendungen. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 23.11.2015 - 5 StR 352/15 (BGHSt 61, 37): Ein Drittvorteil muss nach der Unrechtsvereinbarung gerade die Gegenleistung für das dienstliche Verhalten bilden; ein bloßer Durchlaufposten, der zur Bestechung einer weiteren Person bestimmt ist, ist kein Drittvorteil des Amtsträgers. Nachweis bei dejure.org.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt in Korruptionsverfahren und berät zur Prävention - beides dreht sich um die eine Frage der Unrechtsvereinbarung.

Häufige Fragen

Korruption - kurz beantwortet.

Ist jede Einladung oder jedes Geschenk strafbar?

Nein. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten und offene, genehmigte Vorteile ohne konkrete Gegenleistung sind nicht strafbar. Entscheidend ist die Unrechtsvereinbarung - die Verknüpfung des Vorteils mit einer unlauteren Bevorzugung oder einer Diensthandlung.

Was ist der Unterschied zwischen § 299 und §§ 331 ff. StGB?

§ 299 StGB betrifft die Korruption im geschäftlichen Verkehr zwischen Privaten und schützt den Wettbewerb. Die §§ 331 ff. StGB betreffen Amtsträger; hier genügt teils schon der Vorteil für die Dienstausübung, ohne dass eine pflichtwidrige Handlung nachgewiesen sein muss.

Wer gilt als Amtsträger?

Der Begriff reicht weit - über Beamte hinaus bis zu Angestellten öffentlicher Stellen, kommunaler Unternehmen und beliehener Einrichtungen. Ob jemand Amtsträger ist, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und oft verteidigungsrelevant.

Wie schützt Compliance vor Korruptionsvorwürfen?

Klare Regeln zu Zuwendungen, dokumentierte Genehmigungen und eine gelebte Compliance-Kultur schützen den Einzelnen und das Unternehmen. Im Verfahren kann eine funktionierende Compliance-Organisation den Vorwurf gegen das Unternehmen entkräften.

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