Delikte · § 267 StGB

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Urkundenfälschung begleitet viele Wirtschaftsstrafverfahren - vom manipulierten Vertrag über die nachträglich veränderte Rechnung bis zum erfundenen Nachweis. § 267 StGB schützt dabei nicht die Wahrheit des Inhalts, sondern die Echtheit der Urkunde: die Verlässlichkeit darüber, wer eine Erklärung abgegeben hat. Wer das versteht, erkennt die entscheidende Grenze - denn die inhaltlich falsche, aber vom richtigen Aussteller stammende Urkunde ist keine Fälschung.

Die drei Tathandlungen

§ 267 StGB stellt drei Verhaltensweisen unter Strafe, jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr: das Herstellen einer unechten Urkunde (sie erweckt den Anschein, von einem anderen als dem wirklichen Aussteller zu stammen), das Verfälschen einer echten Urkunde (die nachträgliche Veränderung ihres gedanklichen Inhalts) und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Alle drei setzen den Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr voraus. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Was eine Urkunde ist

Eine Urkunde im Sinne des Gesetzes ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese drei Merkmale - Perpetuierung, Beweiseignung, Garantiefunktion - grenzen den Begriff ein. Nicht jede beschriebene Seite ist eine Urkunde; und ob im Einzelfall eine Urkunde vorliegt, ist häufiger streitig, als man annimmt. Verwandte Tatbestände erfassen technische Aufzeichnungen und beweiserhebliche Daten.

Die Grenze zur schriftlichen Lüge

Der wichtigste Punkt für die Verteidigung: § 267 StGB schützt die Echtheit, nicht die Wahrheit. Wer in einem selbst und im eigenen Namen erstellten Dokument die Unwahrheit schreibt, fälscht nicht - die Urkunde ist echt, nur ihr Inhalt ist falsch (straflose schriftliche Lüge). Eine Urkundenfälschung liegt erst vor, wenn über den Aussteller getäuscht wird. Diese Unterscheidung entscheidet in vielen Verfahren darüber, ob überhaupt ein Fälschungsvorwurf trägt.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Verteidigung fragt: Liegt überhaupt eine Urkunde vor? Wurde über den Aussteller getäuscht oder nur ein falscher Inhalt niedergelegt? Bestand die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr, oder handelte es sich um einen Entwurf, eine interne Notiz, ein Muster? Und: Ist der Vorwurf nicht in Wahrheit ein Betrugs- oder Computerbetrugsvorwurf, der eigenen Regeln folgt? Diese Abgrenzungen sauber zu führen, ist der Kern der Verteidigung.

Gesetzliche Grundlagen

Die Urkundendelikte stehen im Strafgesetzbuch:

  • § 267 StGB: Urkundenfälschung - Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden.
  • Verwandt: die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB).

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt bei Urkundendelikten - und trennt die strafbare Fälschung von der straflosen schriftlichen Lüge.

Häufige Fragen

Urkundenfälschung - kurz beantwortet.

Was schützt § 267 StGB?

Die Echtheit der Urkunde, nicht die Wahrheit ihres Inhalts. Geschützt wird die Verlässlichkeit darüber, wer eine Erklärung abgegeben hat. Deshalb ist die Täuschung über den Aussteller der Kern der Fälschung.

Ist eine inhaltlich falsche Rechnung eine Fälschung?

Nicht automatisch. Wer in einem selbst und im eigenen Namen erstellten Dokument die Unwahrheit schreibt, begeht eine straflose schriftliche Lüge. Eine Urkundenfälschung liegt erst vor, wenn über den Aussteller getäuscht wird.

Was ist eine Urkunde im Rechtssinne?

Eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt keine Urkunde vor - ein häufiger Ansatzpunkt der Verteidigung.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen - etwa gewerbs- oder bandenmäßig - bis zu zehn Jahren.

An der Echtheit entscheidet es sich

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