Wissen · Hinweisgeberschutz

Ombudsperson, interne und externe Meldestelle: die Unterschiede.

Im Alltag werden die Begriffe durcheinander verwendet. Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet aber genau, und der Unterschied hat Folgen: dafür, wer verantwortlich bleibt, und dafür, ob Hinweise im Haus ankommen oder bei einer Behörde.

Zur Meldestelle für Unternehmen Zu den Begriffen
§§ 7, 12, 14, 19 HinSchGRechtsstand Oktober 2026
Heller Raum der Kanzlei in einem Frankfurter Altbau

Ein geschützter Ort für ein offenes Wort: unsere Kanzlei in Frankfurt.

Die Begriffe

Drei Begriffe, zwei rechtliche Kategorien.

  • Interne Meldestelle: die Stelle, die ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten einrichten muss, ab in der Regel 50 Beschäftigten (§ 12 HinSchG). Sie kann aus eigenen Mitarbeitenden bestehen oder einem Dritten übertragen werden (§ 14 Abs. 1 HinSchG).
  • Externe Meldestelle: eine staatliche Stelle, an die sich jeder wenden kann, vor allem die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG), daneben BaFin und Bundeskartellamt für ihre Bereiche. Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten (§ 20 HinSchG).
  • Ombudsperson: kein Begriff des Gesetzes. Gemeint ist meist eine unabhängige Person außerhalb des Unternehmens, oft eine Anwältin oder ein Anwalt, die im Auftrag des Arbeitgebers dessen interne Meldestelle betreibt.

Wenn Anbieter von einer „externen Meldestelle“ sprechen, meinen sie deshalb fast immer eine extern betriebene interne Meldestelle. Das ist zulässig und oft die beste Lösung, aber rechtlich etwas anderes als die Behörde.

Das Wahlrecht

Warum die interne Stelle Vertrauen braucht.

Hinweisgebende Personen dürfen frei wählen, ob sie sich intern oder an eine Behörde wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Sie sollen die interne Meldung bevorzugen, wenn dort wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen. Arbeitgeber sollen Anreize für interne Meldungen schaffen, dürfen den Weg zur Behörde aber nicht erschweren (§ 7 Abs. 3 HinSchG).

Für Unternehmen heißt das: Wer will, dass Hinweise im Haus ankommen, braucht eine Stelle, der die Beschäftigten trauen. Eine unabhängige Ombudsperson mit anwaltlicher Verschwiegenheit ist dafür der stärkste Anreiz.

Die Verantwortung

Was bei Auslagerung beim Arbeitgeber bleibt.

Wer die interne Meldestelle einem Dritten überträgt, gibt die Bearbeitung ab, nicht die Verantwortung. Der Arbeitgeber muss weiterhin selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß abzustellen (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen sich eine Stelle teilen, die Rückmeldung und das Abstellen von Verstößen bleiben aber bei jedem einzelnen Unternehmen (§ 14 Abs. 2 HinSchG).

Wie wir die Meldestelle für verschiedene Organisationen übernehmen: für Unternehmen, für soziale und kirchliche Träger und für Kommunen und öffentliche Stellen.

Ihre Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner.

Alexander Rumpf

Alexander Rumpf

Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Mitglied der German Ombudsman Association, der Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte

+49 69 24746870 · AR@rstp-rechtsanwaelte.de

German Ombudsman Association, Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte
Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?

Die interne Meldestelle richtet der Arbeitgeber ein, für seine eigenen Beschäftigten (§ 12 HinSchG). Externe Meldestellen sind staatliche Stellen, etwa beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG), bei BaFin und Bundeskartellamt oder bei den Ländern. Hinweisgebende Personen dürfen zwischen beiden wählen (§ 7 Abs. 1 HinSchG).

Ist eine Ombudsperson eine externe Meldestelle?

Rechtlich nicht. Eine Ombudsperson, etwa eine Kanzlei, betreibt im Auftrag des Arbeitgebers dessen interne Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Sie steht aber außerhalb des Unternehmens. Deshalb spricht man umgangssprachlich oft von einer externen Meldestelle.

Warum lohnt sich eine Ombudsperson?

Weil Beschäftigte eher intern melden, wenn sie einer unabhängigen Person vertrauen. Das verschafft dem Unternehmen die Chance, Missstände selbst abzustellen, bevor Behörden davon erfahren. Das Gesetz verlangt, Anreize für interne Meldungen zu schaffen (§ 7 Abs. 3 HinSchG).

Bleibt das Unternehmen trotz Ombudsperson verantwortlich?

Ja. Wer einen Dritten beauftragt, muss weiterhin selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Verstöße abzustellen (§ 14 Abs. 1 HinSchG).

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

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