Der faktische Geschäftsführer - Verantwortung ohne Bestellung
Strafrechtlich zählt nicht, was im Handelsregister steht, sondern wer tatsächlich das Sagen hat. Wer die Geschicke einer Gesellschaft maßgeblich in die Hand nimmt, ohne förmlich bestellt zu sein, ist faktischer Geschäftsführer - und trägt die strafrechtliche Verantwortung eines Organs. Das trifft den Hintermann ebenso wie denjenigen, der einen Strohmann vorschickt. Wer im entscheidenden Zeitraum wirklich geführt hat, ist deshalb häufig die zentrale Frage des Verfahrens.
Wer faktischer Geschäftsführer ist
Faktischer Geschäftsführer ist, wer die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen hat und ausübt. Es kommt nicht auf einen Titel an, sondern auf die tatsächliche Machtausübung. Typisch sind Konstellationen, in denen ein bestellter Geschäftsführer nur formal fungiert (Strohmann), während ein anderer die Entscheidungen trifft - bei Finanzen, Personal, Verträgen, gegenüber Banken und Behörden.
Die Kriterien des BGH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf eine überragende Stellung oder zumindest ein deutliches Übergewicht gegenüber dem formellen Geschäftsführer an, verbunden mit einem eigenen, nach außen hervortretenden Handeln, das üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnen ist. Bewertet wird ein Gesamtbild aus mehreren Merkmalen - wer bestimmt über die Gesellschaftsmittel, wer verhandelt, wer tritt nach außen auf, wer steuert das Personal. Kein Merkmal allein entscheidet; es zählt das Zusammenspiel.
Die strafrechtlichen Folgen
Wird jemand als faktischer Geschäftsführer eingestuft, treffen ihn die organbezogenen Pflichten und damit die entsprechenden Straftatbestände: die Insolvenzantragspflicht und ihre Verletzung, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, steuerliche Pflichten, der Bankrott. Die Zurechnung erfolgt über die Grundsätze zur faktischen Organstellung und über die Vertreterhaftung des Strafrechts. Der formelle Geschäftsführer wird dadurch nicht automatisch frei - beide können nebeneinander verantwortlich sein.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung setzt beim Gesamtbild an: War die Stellung wirklich überragend, oder handelte es sich um normale Beratung, Gesellschafterrechte oder eine begrenzte Rolle? Trat der Betroffene nach außen als Leiter auf, oder blieb er im Hintergrund einer legitimen Funktion? Gerade weil die faktische Geschäftsführung aus vielen Einzelheiten erschlossen wird, lässt sich das Bild oft entkräften - Einzelheit für Einzelheit.
Rechtsprechung
Die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt:
- BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (und st. Rspr.): Faktischer Geschäftsführer ist, wer die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich übernommen hat und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung oder ein deutliches Übergewicht einnimmt. Nachweis bei dejure.org.
- Zurechnung der organbezogenen Pflichten über § 14 StGB; zentrale Anknüpfungstat ist die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Faktischer Geschäftsführer - kurz beantwortet.
Was ist ein faktischer Geschäftsführer?
Wer die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich übernimmt und ausübt, ohne förmlich bestellt zu sein. Strafrechtlich zählt die tatsächliche Machtausübung, nicht der Eintrag im Handelsregister.
Woran macht der BGH das fest?
An einer überragenden Stellung oder einem deutlichen Übergewicht gegenüber dem formellen Geschäftsführer, verbunden mit nach außen hervortretendem Handeln. Bewertet wird ein Gesamtbild - wer über Mittel, Personal, Verträge und den Auftritt nach außen bestimmt.
Wird der eingetragene Geschäftsführer dadurch frei?
Nein. Der formelle Geschäftsführer bleibt grundsätzlich verantwortlich; faktischer und formeller Geschäftsführer können nebeneinander belangt werden. Ein Strohmann entlastet den Hintermann nicht und umgekehrt.
Welche Vorwürfe drohen einem faktischen Geschäftsführer?
Vor allem organbezogene: Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerdelikte und Bankrott. Die Pflichten des Organs werden ihm über die Grundsätze zur faktischen Organstellung zugerechnet.
