Der Geschäftsführer als Beschuldigter
Wer eine GmbH führt, trägt die strafrechtliche Verantwortung für ihr Handeln persönlich. Das überrascht viele Geschäftsführer: Nicht die Gesellschaft steht vor Gericht, sondern der Mensch, der für sie entschieden hat. Weisungen der Gesellschafter, ein Handeln „im Interesse der Firma” oder eine D&O-Versicherung ändern daran wenig. Wenn ein Ermittlungsverfahren beginnt, geht es um die eigene Freiheit und den eigenen Ruf - und die ersten Schritte entscheiden am meisten.
Die Doppelrolle
Der Geschäftsführer handelt in einer Doppelrolle: als Organ der Gesellschaft und als natürliche Person. Strafrechtlich zählt allein die zweite. Bestraft werden kann nur ein Mensch, nicht die GmbH - und dieser Mensch ist regelmäßig derjenige, der die Entscheidung getroffen oder pflichtwidrig unterlassen hat. Deshalb richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen die Person hinter der Funktion.
Persönliche Verantwortung nach § 14 StGB
§ 14 StGB ist der Schlüssel: Er rechnet dem Vertreter einer juristischen Person die besonderen Pflichten und Merkmale zu, die eigentlich das Unternehmen treffen. Was das Unternehmen schuldet - Steuern abführen, Sozialbeiträge zahlen, rechtzeitig Insolvenz anmelden -, schuldet strafrechtlich der Geschäftsführer. Umgekehrt schützt die Trennung von Gesellschaft und Person ihn nicht: Er kann sich nicht darauf berufen, „nur für die Firma” gehandelt zu haben.
Warum Weisungen nicht schützen
Ein weit verbreiteter Irrtum: Wer auf Weisung der Gesellschafter oder eines Beirats gehandelt habe, sei entlastet. Das trifft im Strafrecht nicht zu. Der Geschäftsführer trägt eine eigene Legalitätspflicht; eine Weisung, gegen das Gesetz zu verstoßen, ist unbeachtlich und entlastet ihn nicht. Er kann und muss rechtswidrige Weisungen zurückweisen. Auch die D&O-Versicherung hilft nur begrenzt: Sie deckt zivilrechtliche Haftung, nicht aber Geldstrafen oder die Folgen einer Verurteilung.
Die ersten Schritte.
- Nichts zur Sache sagen - Schweigerecht nutzen, bis die Akte gelesen ist.
- Rollen trennen: eigene Verteidigung, nicht die des Unternehmens.
- Keine Unterlagen bereinigen - das begründet neue Vorwürfe.
- Früh einen Verteidiger einschalten, der die Interessen der Person wahrt.
Die typischen Vorwürfe
Gegen Geschäftsführer richten sich vor allem einige wiederkehrende Vorwürfe: Untreue zulasten der eigenen Gesellschaft, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung und Bankrott. Sie alle knüpfen an die Organstellung an. Wer sie kennt, erkennt früh, wo im eigenen Handeln ein Risiko liegt - und kann gegensteuern, bevor daraus ein Verfahren wird.
Gesetzliche Grundlagen
Die persönliche strafrechtliche Verantwortung des Organs ergibt sich vor allem aus dem Strafgesetzbuch:
- § 14 StGB: Handeln für einen anderen - Zurechnung der besonderen Pflichten der juristischen Person an das vertretende Organ.
- Typische Anknüpfungstaten: Untreue (§ 266 StGB), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Geschäftsführer als Beschuldigter - kurz beantwortet.
Haftet die GmbH oder ich persönlich?
Strafrechtlich haften Sie persönlich. Bestraft werden kann nur ein Mensch, nicht die Gesellschaft. § 14 StGB rechnet Ihnen die Pflichten des Unternehmens zu, sodass sich das Verfahren gegen Sie als Person richtet - unabhängig von der GmbH.
Schützt mich eine Weisung der Gesellschafter?
Nein. Der Geschäftsführer hat eine eigene Legalitätspflicht. Eine Weisung, gegen das Gesetz zu verstoßen, ist unbeachtlich und entlastet nicht. Rechtswidrige Weisungen müssen zurückgewiesen werden.
Übernimmt die D&O-Versicherung die Strafe?
Nein. Die D&O-Versicherung deckt zivilrechtliche Haftungsansprüche, nicht aber Geldstrafen oder die persönlichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung. Für die Strafverteidigung braucht es eine eigene Vertretung.
Sollte mich derselbe Anwalt wie das Unternehmen vertreten?
In der Regel nicht. Die Interessen des Geschäftsführers und des Unternehmens können auseinanderfallen. Eine eigene, unabhängige Verteidigung der Person ist fast immer die richtige Wahl.
